Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/22/0002

Rechtssatz

Es kann für die Frage des Vorliegens von drei Monate überschreitenden Aufenthaltszeiten und dem Lauf der viermonatigen Frist "ab Einreise" im Sinn von Paragraph 53, Absatz eins, NAG - da Paragraph 53, Absatz eins, NAG nicht danach differenziert, ob der EWR-Bürger einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern schlicht auf dessen die Dauer von drei Monaten überschreitenden Aufenthalt sowie den Ablauf der genannten viermonatigen Frist abstellt - nicht weiter von Bedeutung sein, dass der Fremde in Österreich erwerbstätig war, was beispielsweise Drittstaatsangehörigen im Rahmen ihrer visumfreien Aufenthaltszeiten nicht gestattet wäre (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103; VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0082).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024220002.L06