Verwaltungsgerichtshof
31.03.2025
Ra 2024/22/0002
Drittstaatsangehörige, die gemäß Artikel 20, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins und 2 SGK in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, dürfen sich für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufhalten und sind diesbezüglich nicht gezwungen, weitere Schritte bei den Niederlassungs- und Fremdenbehörden zu setzen (Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG; VwGH 21.2.2023, Ra 2021/17/0043). Zur Berechnung ihrer zulässigen visumfreien Aufenthaltszeiten von bis zu 90 Tagen wird der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag ihres Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt, wobei auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 610 aus 2013, "drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an" einzuhalten waren (Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, und Artikel 20, SDÜ, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung [EU] 610 aus 2013,; EuGH [GK] 3.10.2006, Bot, C-241/05).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024220002.L04