1
Der Mitbeteiligte, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20. Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er wurde am 21. Mai 2023 in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht, reiste in der Folge nach Deutschland und stellte dort am 5. Juni 2023 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen der Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-Verordnung als unzulässig abgelehnt wurde.
2
Mit Bescheid vom 13. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 20. Mai 2023 ab, erteilte dem Mitbeteiligten keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Dieser Bescheid wurde ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) am 14. Juni 2023 bei der Behörde hinterlegt und dort zur Abholung bereitgehalten. Gegen diesen Bescheid brachte der Mitbeteiligte am 22. Jänner 2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde ein.Mit Bescheid vom 13. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 20. Mai 2023 ab, erteilte dem Mitbeteiligten keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Dieser Bescheid wurde ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 23, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) am 14. Juni 2023 bei der Behörde hinterlegt und dort zur Abholung bereitgehalten. Gegen diesen Bescheid brachte der Mitbeteiligte am 22. Jänner 2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde ein.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Beschwerde als unzulässig zurück. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Beschwerde als unzulässig zurück. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts habe der Mitbeteiligte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 20. Mai 2023 bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Danach sei er in ein Polizeianhaltezentrum gebracht worden. Am 21. Mai 2023 habe ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung durchgeführt. Daraufhin sei der Mitbeteiligte in die Erstaufnahmestelle Ost gebracht worden. Am 22. Mai 2023 habe der Mitbeteiligte diese Betreuungsstelle verlassen und sei mit einem Zug nach Deutschland gereist. Der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid sei ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde gemäß § 23 Abs. 1 ZustG hinterlegt (und zur Abholung bereitgehalten) worden.Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts habe der Mitbeteiligte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 20. Mai 2023 bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Danach sei er in ein Polizeianhaltezentrum gebracht worden. Am 21. Mai 2023 habe ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung durchgeführt. Daraufhin sei der Mitbeteiligte in die Erstaufnahmestelle Ost gebracht worden. Am 22. Mai 2023 habe der Mitbeteiligte diese Betreuungsstelle verlassen und sei mit einem Zug nach Deutschland gereist. Der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid sei ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustG hinterlegt (und zur Abholung bereitgehalten) worden.
5
In rechtlicher Hinsicht führt das Bundesverwaltungsgericht aus, die in § 8 Abs. 1 ZustG normierte Mitteilungspflicht beziehe sich auf die Änderung der bisherigen Abgabestelle. Sie setze voraus, dass die Partei während des Verfahrens über eine „Abgabestelle“ im Sinn des § 2 Z 5 (gemeint: Z 4) ZustG, insbesondere über eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, verfügt habe. Es sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Mitbeteiligten in der Erstaufnahmestelle Ost aber nicht von einer Abgabestelle im Sinn des ZustG auszugehen. Eine Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 1 ZustG entfalte daher keinerlei Rechtswirkungen, weswegen die Beschwerde des Mitbeteiligten mangels Erlassung eines Bescheids als unzulässig zurückzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht führt das Bundesverwaltungsgericht aus, die in Paragraph 8, Absatz eins, ZustG normierte Mitteilungspflicht beziehe sich auf die Änderung der bisherigen Abgabestelle. Sie setze voraus, dass die Partei während des Verfahrens über eine „Abgabestelle“ im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 5, (gemeint: Ziffer 4,) ZustG, insbesondere über eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, verfügt habe. Es sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Mitbeteiligten in der Erstaufnahmestelle Ost aber nicht von einer Abgabestelle im Sinn des ZustG auszugehen. Eine Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustG entfalte daher keinerlei Rechtswirkungen, weswegen die Beschwerde des Mitbeteiligten mangels Erlassung eines Bescheids als unzulässig zurückzuweisen sei.
6
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Vom Mitbeteiligten wurde eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
8
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befinde oder die Unterkunft oder jene Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt werde, unabhängig von der „zeitlichen Verfestigung“ als Abgabestelle, auf die § 8 ZustG Anwendung finde, zu qualifizieren sei. Gemäß § 11 (Abs. 1) BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) stelle die Erstaufnahmestelle, in der sich ein Asylwerber befinde, eine Abgabestelle nach dem ZustG dar. Das habe das Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befinde oder die Unterkunft oder jene Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt werde, unabhängig von der „zeitlichen Verfestigung“ als Abgabestelle, auf die Paragraph 8, ZustG Anwendung finde, zu qualifizieren sei. Gemäß Paragraph 11, (Absatz eins,) BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) stelle die Erstaufnahmestelle, in der sich ein Asylwerber befinde, eine Abgabestelle nach dem ZustG dar. Das habe das Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet.
9
Die Revision erweist sich zur Klärung der Rechtslage als zulässig. Sie ist letztlich auch berechtigt.
10
§ 2 Zustellgesetz (ZustG) lautet auszugsweise:Paragraph 2, Zustellgesetz (ZustG) lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
[...]
4.
‚Abgabestelle‘: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
[...]“
11
§ 8 ZustG lautet:Paragraph 8, ZustG lautet:
„§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“
12
§ 11 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 11, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„Zustellungen
§ 11. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.“Paragraph 11, (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.“
13
Gemäß § 11 Abs. 1 BFA-VG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG.
14
§ 11 Abs. 1 BFA-VG, der auf § 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und dieser wiederum auf § 24a Abs. 9 Asylgesetz 1997 (AsylG) zurückgeht, war im Wesentlichen bereits in der Stammfassung des BFA-VG enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (siehe 952 BlgNR XXII. GP, 46 f) wird zu § 23 AsylG 2005 ausgeführt:Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG, der auf Paragraph 23, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und dieser wiederum auf Paragraph 24 a, Absatz 9, Asylgesetz 1997 (AsylG) zurückgeht, war im Wesentlichen bereits in der Stammfassung des BFA-VG enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (siehe 952 BlgNR römisch 22 . GP, 46 f) wird zu Paragraph 23, AsylG 2005 ausgeführt: „Zustellungen nach diesem Bundesgesetz sind - soweit nicht ausdrücklich eine Abweichung normiert wird - nach dem Zustellgesetz durchzuführen.
Abs. 1 entspricht der geltenden Rechtslage. Abs. 1 stellt klar, dass die Erstaufnahmestelle und die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, auch Abgabestelle des Asylwerbers sind.“Absatz eins, entspricht der geltenden Rechtslage. Absatz eins, stellt klar, dass die Erstaufnahmestelle und die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, auch Abgabestelle des Asylwerbers sind.“
15
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 (siehe 1803 BlgNR XXIV. GP, 13) wird zu § 11 BFA-VG ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (siehe 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 13) wird zu Paragraph 11, BFA-VG ausgeführt: „§ 11 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 23 AsylG 2005, § 76 Abs. 4 FPG und § 19 Abs. 6 NAG.„§ 11 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Paragraph 23, AsylG 2005, Paragraph 76, Absatz 4, FPG und Paragraph 19, Absatz 6, NAG.
Zustellungen in Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich - soweit nicht ausdrücklich eine Abweichung normiert wird - nach dem Zustellgesetz durchzuführen.
Abs. 1 stellt klar, dass die Erstaufnahmestelle und die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, auch Abgabestelle des Asylwerbers sind. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG ist in asylrechtlichen Verfahren keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes - ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982. Die Praxis hat gezeigt, dass Asylwerber, die über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und die somit nur das Erfordernis haben, die Kontaktstelle bzw. Abgabestelle regelmäßig aufzusuchen, oftmals für das asylrechtliche Verfahren nicht greifbar sind bzw. die Zustellung von Schriftstücken äußerst problematisch bzw. überhaupt nicht möglich ist. Diesen Problemen soll weiterhin entgegengewirkt werden. Die Zustellung ist gegenüber Asylwerbern, die eine Kontaktstelle angegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 ZustellG) sowie durch unmittelbare Ausfolgung (§ 24 ZustellG) und Zustellung am Ort des Antreffens (§ 24a ZustellG) möglich. Siehe dazu auch die Bestimmung des § 13 Abs. 2 BFA-VG iVm § 11 Abs. 6 BFA-VG, wonach sich Asylwerber, die nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, in vierzehntägigen Abständen bei der der Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden haben und Zustellungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen können.“Absatz eins, stellt klar, dass die Erstaufnahmestelle und die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, auch Abgabestelle des Asylwerbers sind. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in asylrechtlichen Verfahren keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes - ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Die Praxis hat gezeigt, dass Asylwerber, die über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und die somit nur das Erfordernis haben, die Kontaktstelle bzw. Abgabestelle regelmäßig aufzusuchen, oftmals für das asylrechtliche Verfahren nicht greifbar sind bzw. die Zustellung von Schriftstücken äußerst problematisch bzw. überhaupt nicht möglich ist. Diesen Problemen soll weiterhin entgegengewirkt werden. Die Zustellung ist gegenüber Asylwerbern, die eine Kontaktstelle angegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, ZustellG) sowie durch unmittelbare Ausfolgung (Paragraph 24, ZustellG) und Zustellung am Ort des Antreffens (Paragraph 24 a, ZustellG) möglich. Siehe dazu auch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG, wonach sich Asylwerber, die nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, in vierzehntägigen Abständen bei der der Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden haben und Zustellungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen können.“
16
Die auf den Revisionsfall anzuwendende Fassung des § 11 Abs. 1 BFA-VG wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, erlassen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrÄG 2015 (siehe 582 BlgNR XXV. GP, 5) erfolgte eine Erweiterung des Wortlautes in § 11 Abs. 1 BFA-GV, weil „das Zulassungsverfahren künftig nicht auf die Erstaufnahmestelle beschränkt ist und sich somit Asylwerber im Zulassungsverfahren künftig neben der Erstaufnahmestelle auch in einer Betreuungseinrichtung des Bundes befinden können“.Die auf den Revisionsfall anzuwendende Fassung des Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, erlassen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrÄG 2015 (siehe 582 BlgNR römisch 25 . GP, 5) erfolgte eine Erweiterung des Wortlautes in Paragraph 11, Absatz eins, BFA-GV, weil „das Zulassungsverfahren künftig nicht auf die Erstaufnahmestelle beschränkt ist und sich somit Asylwerber im Zulassungsverfahren künftig neben der Erstaufnahmestelle auch in einer Betreuungseinrichtung des Bundes befinden können“. 17
Bereits aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Änderung des Asylgesetzes 1997 (AsylG-Novelle 2003), des Bundesbetreuungsgesetzes, des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat und des Meldegesetzes (BGBl. I Nr. 101/2003) zu § 24a Abs. 9 AsylG (siehe 120 BlgNR XXII. GP, 18) geht hervor, dass die „Erstaufnahmestelle und die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, auch Abgabestelle des Asylwerbers ist“.Bereits aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Änderung des Asylgesetzes 1997 (AsylG-Novelle 2003), des Bundesbetreuungsgesetzes, des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat und des Meldegesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) zu Paragraph 24 a, Absatz 9, AsylG (siehe 120 BlgNR römisch 22 . GP, 18) geht hervor, dass die „Erstaufnahmestelle und die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, auch Abgabestelle des Asylwerbers ist“. 18
Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche die Rechtslage vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 (vgl. VwGH 27.4.2006, 2005/20/0645, mwN) und des FrÄG 2015 zum Gegenstand hat, es zur Begründung einer „sonstigen Unterkunft“ im Sinn des ZustG in Unterkünften für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern oder anderen Betreuungsstellen einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von Umständen des Einzelfalles abhängigen - „zeitlichen Verfestigung“ bedarf.Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche die Rechtslage vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 vergleiche , VwGH 27.4.2006, 2005/20/0645, mwN) und des FrÄG 2015 zum Gegenstand hat, es zur Begründung einer „sonstigen Unterkunft“ im Sinn des ZustG in Unterkünften für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern oder anderen Betreuungsstellen einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von Umständen des Einzelfalles abhängigen - „zeitlichen Verfestigung“ bedarf. 19
Die nunmehr gemäß § 1 BFA-VG im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anzuwendende Sonderbestimmung des § 11 Abs. 1 BFA-VG zur Zustellung sieht jedoch - wie bereits früher § 24a Abs. 9 AsylG - für die Qualifikation der dort genannten Unterkünfte als Abgabestelle im Sinn des ZustG eine Mindestaufenthaltsdauer oder eine „zeitliche Verfestigung“ nicht vor. Vielmehr sprechen die dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers dafür, dass eine solche gerade nicht beabsichtigt war.Die nunmehr gemäß Paragraph eins, BFA-VG im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anzuwendende Sonderbestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG zur Zustellung sieht jedoch - wie bereits früher Paragraph 24 a, Absatz 9, AsylG - für die Qualifikation der dort genannten Unterkünfte als Abgabestelle im Sinn des ZustG eine Mindestaufenthaltsdauer oder eine „zeitliche Verfestigung“ nicht vor. Vielmehr sprechen die dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers dafür, dass eine solche gerade nicht beabsichtigt war.
20
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 27. April 2006, 2005/20/0645, Bezug nehmend auf die von der Rechtsprechung geforderte „zeitliche Verfestigung“ und den für den damaligen Beschwerdefall noch nicht in Geltung gestandenen § 24a Abs. 9 AsylG ausgesprochen, dieser Bestimmung liege offenbar auch die Vorstellung zugrunde, dass die genannten Orte nicht in jedem Fall als „Abgabestelle“ zu qualifizieren seien und es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedürfe. Eben diese gesetzliche Anordnung wurde evidentermaßen mit dem früheren § 24a AsylG und - für den Revisionsfall maßgeblich - mit § 11 Abs. 1 BFA-VG getroffen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 27. April 2006, 2005/20/0645, Bezug nehmend auf die von der Rechtsprechung geforderte „zeitliche Verfestigung“ und den für den damaligen Beschwerdefall noch nicht in Geltung gestandenen Paragraph 24 a, Absatz 9, AsylG ausgesprochen, dieser Bestimmung liege offenbar auch die Vorstellung zugrunde, dass die genannten Orte nicht in jedem Fall als „Abgabestelle“ zu qualifizieren seien und es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedürfe. Eben diese gesetzliche Anordnung wurde evidentermaßen mit dem früheren Paragraph 24 a, AsylG und - für den Revisionsfall maßgeblich - mit Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG getroffen.
21
Aus dem in § 11 Abs. 1 BFA-VG enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf das ZustG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen jener Verfahren, für die diese Bestimmung maßgeblich ist, sämtliche Bestimmungen des ZustG „für eine persönliche Zustellung“, die auf eine Abgabestelle Bezug nehmen, angewendet wissen wollte. Das gilt dann mithin auch für die Bestimmung des § 8 ZustG. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG vorliegt, kommt es dann für die Anwendung des § 8 ZustG nicht an.Aus dem in Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf das ZustG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen jener Verfahren, für die diese Bestimmung maßgeblich ist, sämtliche Bestimmungen des ZustG „für eine persönliche Zustellung“, die auf eine Abgabestelle Bezug nehmen, angewendet wissen wollte. Das gilt dann mithin auch für die Bestimmung des Paragraph 8, ZustG. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorliegt, kommt es dann für die Anwendung des Paragraph 8, ZustG nicht an.
22
Unter „persönlicher Zustellung“ sind in diesem Zusammenhang alle Formen von Zustellungen zu verstehen, die an den Asylwerber selbst und nicht an andere Personen (etwa nicht in einer der in § 11 Abs. 1 BFA-VG genannten Einrichtung untergebrachte Zustellbevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter) zu erfolgen haben (vgl. etwa § 11 Abs. 2 BFA-VG, wonach Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und nur unter bestimmten Voraussetzungen [auch] einem Rechtsberater zuzustellen sind; ein allfälliger gewillkürter Vertreter, ist [lediglich] vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht).Unter „persönlicher Zustellung“ sind in diesem Zusammenhang alle Formen von Zustellungen zu verstehen, die an den Asylwerber selbst und nicht an andere Personen (etwa nicht in einer der in Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG genannten Einrichtung untergebrachte Zustellbevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter) zu erfolgen haben vergleiche , etwa Paragraph 11, Absatz 2, BFA-VG, wonach Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und nur unter bestimmten Voraussetzungen [auch] einem Rechtsberater zuzustellen sind; ein allfälliger gewillkürter Vertreter, ist [lediglich] vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht).
23
Auch aus anderen Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG ist nicht anderes abzuleiten.
24
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Dass Asylverfahren - als primäre Konsequenz des Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen sind, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann, steht der Auslegung des § 11 Abs. 1 BFA-VG im dargestellten Sinn nicht entgegen, weil auch in diesen Fällen eine nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 AsylG 2005 getroffene Entscheidung einer rechtsgültigen Erlassung bedarf, die im Regelfall durch Zustellung einer Ausfertigung der Entscheidung an einen unvertretenen Asylwerber selbst bewirkt wird. Dass sich dessen auch der Gesetzgeber bei Erlassung der hier in Rede stehenden Bestimmungen bewusst war, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Dass Asylverfahren - als primäre Konsequenz des Verstoßes gegen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen sind, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann, steht der Auslegung des Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG im dargestellten Sinn nicht entgegen, weil auch in diesen Fällen eine nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 getroffene Entscheidung einer rechtsgültigen Erlassung bedarf, die im Regelfall durch Zustellung einer Ausfertigung der Entscheidung an einen unvertretenen Asylwerber selbst bewirkt wird. Dass sich dessen auch der Gesetzgeber bei Erlassung der hier in Rede stehenden Bestimmungen bewusst war, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft.
25
Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. VwGH 16.1.2024, Ra 2023/19/0385, mwN).Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann vergleiche , VwGH 16.1.2024, Ra 2023/19/0385, mwN). 26
Nach dem oben Gesagten war diese Bestimmung aufgrund des § 11 Abs. 1 BFA-VG auch auf den hier gegenständlichen Fall anzuwenden.Nach dem oben Gesagten war diese Bestimmung aufgrund des Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG auch auf den hier gegenständlichen Fall anzuwenden.
27
Dass der Mitbeteiligte, der sich nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich - wenn auch nur von kurzer Dauer - in der genannten Erstaufnahmestelle aufgehalten hat, seiner Verpflichtung, die Änderung der nach § 11 Abs. 1 BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, nicht nachgekommen ist, blieb im gesamten Verfahren ohne Widerspruch.Dass der Mitbeteiligte, der sich nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich - wenn auch nur von kurzer Dauer - in der genannten Erstaufnahmestelle aufgehalten hat, seiner Verpflichtung, die Änderung der nach Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, nicht nachgekommen ist, blieb im gesamten Verfahren ohne Widerspruch.
28
Anders als es der Mitbeteiligte begehrt, sieht der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 BFA-VG keinen Anlass, an den Verfassungsgerichtshof oder den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutreten. Die genannte Bestimmung dient in nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 ZustG.Anders als es der Mitbeteiligte begehrt, sieht der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG keinen Anlass, an den Verfassungsgerichtshof oder den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutreten. Die genannte Bestimmung dient in nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG.
29
Indem das Bundesverwaltungsgericht unter Außerachtlassung des § 11 Abs. 1 BFA-VG das (ursprüngliche) Vorhandensein einer Abgabestelle des Mitbeteiligten verneint und seine Entscheidung mit der Unanwendbarkeit des § 8 ZustG begründet und bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung und Bereithaltung bei der Behörde nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG als nicht gegeben angesehen hat, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Bundesverwaltungsgericht unter Außerachtlassung des Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG das (ursprüngliche) Vorhandensein einer Abgabestelle des Mitbeteiligten verneint und seine Entscheidung mit der Unanwendbarkeit des Paragraph 8, ZustG begründet und bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung und Bereithaltung bei der Behörde nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 23, ZustG als nicht gegeben angesehen hat, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Bei diesem Ergebnis war dem Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 3 VwGG der beantragte Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen.Bei diesem Ergebnis war dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG der beantragte Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen.
Wien, am 11. September 2024