Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0183

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VwGVG 2014 §42

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0066 E 22. Februar 2018 RS 10

Stammrechtssatz

Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verlangt die Herabsetzung der Höhe der Strafe im Fall einer Einschränkung des Tatzeitraums oder einer sonstigen "qualitativen oder quantitativen Reduktion" des Tatvorwurfs, sofern nicht andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen sind, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigen (Hinweis VwGH 21.2.2012, 2010/11/0245; 22.4.2010, 2007/07/0015; 27.5.2008, 2007/05/0235; 18.10.2007, 2006/09/0031; 18.6.1990, 90/19/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020183.L01

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024020183_20250602L01

Rechtssatz für Ra 2024/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0183

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0034 E 31. März 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 38, Absatz 3, TSchG sieht im Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen vor, wobei darunter zu verstehen ist, dass zumindest eine (rechtskräftige) einschlägige Vorstrafe vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020183.L02

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024020183_20250602L02

Rechtssatz für Ra 2024/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0183

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3
VStG §19

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Wiederholungsfalls ist Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG (bis € 7.500,--), sodass dieser nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden darf (VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020183.L03

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024020183_20250602L03

Rechtssatz für Ra 2024/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0183

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §52 Abs8

Rechtssatz

Es ist unzulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das VwG eine Änderung zu dessen Gunsten (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG) vorgenommen hat (VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268). Eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten findet statt, wenn infolge einer Beschwerde eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Beschwerde ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird (VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020183.L04

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024020183_20250602L04

Entscheidungstext Ra 2024/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0183

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3
VStG §19
VwGVG 2014 §42
VwGVG 2014 §52 Abs8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der S in B, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Juli 2024, LVwG-S-1008/001-2024, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Niederösterreich, Dr. Lucia Giefing in 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, sohin hinsichtlich seines Ausspruches über die verhängte Strafe zu Spruchpunkt 1. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses und der damit zusammenhängenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Ausspruches über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit der von der Revisionswerberin zu leistende Beitrag € 70,-- übersteigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. April 2024 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe am 25. August 2023 zu einer konkret angegebenen Uhrzeit 1. die Haltung ihres Hundes insofern vernachlässigt, als dass der Hund im Auto in der Tiefgarage verwahrt worden sei, wobei dieser nicht mit Wasser versorgt worden sei. Der Hund sei während der Unterbringung im Auto nicht mit Wasser versorgt gewesen, was dem Tier Leiden und Qualen zugefügt habe, und 2. dem Punkt 1.3.3. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung zuwidergehandelt, wonach vorgesehen sei, dass ein Hund in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden dürfe, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspreche, indem sie ihren Hund in einem näher genannten PKW eingesperrt und diesen in der Tiefgarage der Wohnhausanlage abgestellt habe.
2
Die Revisionswerberin habe dadurch zu 1. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz (TSchG) und zu 2. Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG und Pkt. 1.3.3. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt, weshalb über sie zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG und zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge, als es die Angabe der Tatzeit präzisierte, aussprach, dass der letzte Satz der Tatbeschreibung („Der Hund sei während der Unterbringung im Auto nicht mit Wasser versorgt gewesen, was dem Tier Leiden und Qualen zugefügt habe.“) zu entfallen habe, und die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses auf „§ 38 Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, in Verbindung mit 2 , Tierhaltungsverordnung Anlage 1 1.5 Absatz eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 486 aus 2004, in der Fassung , BGBl. II Nr. 341/2018“ und die Strafnorm zu Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses auf „§ 38 Absatz 3, leg. cit.“ abänderte (Spruchpunkt 1.). Weiters legte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140,-- fest (Spruchpunkt 2.) und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig (Spruchpunkt 3.).
4
Das Verwaltungsgericht führte zur Abänderung des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses in rechtlicher Hinsicht aus, dass auf Basis der Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen aufgrund der Kürze der fehlenden Wasserversorgung der Hund zwar in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt gewesen sei, jedoch nicht in einem Ausmaß, das Leiden begründet habe. Allerdings widerspreche die fehlende Wasserversorgung der 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 1.5 Absatz eins, Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Verwaltungsgericht keine Milderungsgründe und es sah als straferschwerend eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Verwaltungsvormerkung an. Durch die der Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen seien Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt worden. Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu € 3.750,-- seien die verhängten Strafen nicht als unangemessen zu betrachten. Es sei von einem monatlichen Einkommen von € 1.400,-- auszugehen; die Revisionswerberin habe keine Verbindlichkeiten, keine Sorgepflichten und sei Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses. Indem sich die verhängten Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegt hätten, würden sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe erübrigen. Zur Begründung von Spruchpunkt 2. (Kostenausspruch) verwies das Verwaltungsgericht auf die „bezogenen Gesetzesbestimmungen“.
5
Die dagegen erhobene Revision wendet sich, wie sich aus dem von ihr bezeichneten Revisionspunkt („Recht auf eine tat-, schuld- und unrechtsangemessene Bestrafung“; „Recht, im Verwaltungsstrafverfahren für eine erfolgreiche Beschwerde keinen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zahlen zu müssen“) und dem Abänderungs- bzw. Aufhebungsantrag („dass [...], zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses eine geringere Geldstrafe verhängt wird und die mir auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Spruchpunkt 2. und somit auf [...] € 70,00 begrenzt werden“) ergibt, lediglich gegen den Strafausspruch zu Spruchpunkt 1. und gegen Spruchpunkt 2. (Vorschreibung von Kosten für das Beschwerdeverfahren).
6
In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

7
Die Revisionswerberin erachtet ihre Revision unter anderem deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht, obwohl es nicht mehr davon ausgegangen sei, dass dem Tier Leiden und Qualen iSd Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG zugefügt worden seien, sondern die Revisionswerberin lediglich den Tatbestand des schlichten Ungehorsamsdelikts nach Paragraph 17, Absatz 3, TSchG begangen habe, die von der Behörde festgesetzte Strafhöhe trotz Halbierung des Strafrahmens begründungslos beibehalten habe. Damit habe das Verwaltungsgericht gegen die näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot der „reformatio in peius“ verstoßen. Trotz der Einschränkung des strafbaren Tatbestandes zu Gunsten der Revisionswerberin habe das Verwaltungsgericht zudem einen Kostenbeitrag hinsichtlich beider verhängten Geldstrafen festgesetzt. Damit sei es ebenfalls von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
8
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
9
Voranzustellen ist, dass das von der Revisionswerberin bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde den Vorwurf enthielt, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen vergleiche , etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).
10
Das Verbot der „reformatio in peius“ („Verschlimmerungsverbot“), geregelt in Paragraph 42, VwGVG, normiert, dass auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verlangt die Herabsetzung der Höhe der Strafe im Fall einer Einschränkung des Tatzeitraums oder einer sonstigen „qualitativen oder quantitativen Reduktion“ des Tatvorwurfs, sofern nicht andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen sind, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigen vergleiche , etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0024, mwN).
11
Das Verwaltungsgericht hat, obwohl es den Vorwurf des Zufügens von Leiden und Qualen verwarf und von der Halbierung des Strafrahmens von bis zu € 7.500,-- (Paragraph 38, Absatz eins, TSchG) auf bis zu € 3.750,-- (Paragraph 38, Absatz 3, TSchG) ausging, die im behördlichen Straferkenntnis festgesetzte Strafhöhe hinsichtlich des Schuldspruches 1. des Straferkenntnisses beibehalten. Das Verwaltungsgericht hat dabei keine eigenständige Strafbemessung aufgrund eigenen Ermessens hinsichtlich dieses Schuldspruches durchgeführt, sondern die Strafbemessung für beide Übertretungen ohne Differenzierungen in einem begründet. Andere Erschwerungsgründe, die für die Verhängung einer Strafe in der gleichen Höhe wie im behördlichen Straferkenntnis gesprochen hätten, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht angeführt. Damit hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht im Sinn der zitierten hg. Judikatur ausreichend dargelegt, weshalb dennoch dieselbe Strafe wie die der belangten Behörde zu verhängen war und sein Erkenntnis schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.
12
Zudem ist die Begründung zur Strafbemessung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses insofern nicht schlüssig, als das Verwaltungsgericht zwar eine einschlägige Vormerkung als erschwerend heranzogen hat, jedoch offenkundig von Paragraph 38, Absatz 3, erster Strafsatz TSchG mit einem Strafrahmen bis zu € 3.750,-- ausgegangen ist. Paragraph 38, Absatz 3, TSchG sieht jedoch im Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen (bis zu € 7.500,--) vor, wobei darunter zu verstehen ist, dass zumindest eine (rechtskräftige) einschlägige Vorstrafe vorliegt vergleiche , VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0034). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines Wiederholungsfalls Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung ist, sodass dieser nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden darf vergleiche , etwa zu Paragraph 38, Absatz eins, TSchG VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224). Das Verwaltungsgericht wird sich daher im fortzusetzenden Verfahren auf Basis entsprechender Feststellungen zu dem der Vorstrafe zugrundeliegenden Sachverhalt damit auseinanderzusetzen haben, welcher Strafsatz des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG auf den konkreten Fall Anwendung findet.
13
Darüber hinaus weist die Revisionswerberin im Zusammenhang mit der Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zutreffend darauf hin, dass es nach der ständigen hg. Judikatur unzulässig ist, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu dessen Gunsten (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG) vorgenommen hat vergleiche , VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN). Eine Änderung zu Gunsten des Revisionswerbers findet statt, wenn infolge einer Beschwerde eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Beschwerde ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird vergleiche , VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188, mwN).
14
Das Verwaltungsgericht verwarf im vorliegenden Fall den Vorwurf, die Revisionswerberin habe dem Hund Leiden und Qualen zugefügt. Ausgehend davon handelt es sich in diesem Zusammenhang nicht um eine bloße Klarstellung des Spruchs, sondern um eine Einschränkung des vorgeworfenen Sachverhalts und Verringerung des Unrechtsgehalt zu Gunsten der Revisionswerberin. Dem Verwaltungsgericht war es daher versagt, der Revisionswerberin den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des in Rede stehenden Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses aufzuerlegen. Das trifft jedoch nicht auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu, weil der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nicht zur Anwendung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen führt vergleiche , VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301, mwN). Das Verwaltungsgericht belastete auch insoweit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
15
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit der 2. Tierhaltungsverordnung und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Aussprüche über die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens (siehe etwa neuerlich VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0034, mwN) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 2. Juni 2025

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020183.L00

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JWT_2024020183_20250602L00