Verwaltungsgerichtshof
02.06.2025
Ra 2024/02/0183
Es ist unzulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das VwG eine Änderung zu dessen Gunsten (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG) vorgenommen hat (VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268). Eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten findet statt, wenn infolge einer Beschwerde eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Beschwerde ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird (VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020183.L04