Verwaltungsgerichtshof
02.06.2025
Ra 2024/02/0183
GRS wie Ra 2025/02/0034 E 31. März 2025 RS 1
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG sieht im Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen vor, wobei darunter zu verstehen ist, dass zumindest eine (rechtskräftige) einschlägige Vorstrafe vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020183.L02