Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/01/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0330

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §11

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/01/0318 B 5. Februar 2026 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hat mit näherer Begründung festgehalten, dass eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliegt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG) bzw. ein Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft fehlt (Paragraph 11, StbG), wenn vom Einbürgerungswerber die in dieser Rechtsprechung näher genannten Ziele (insbesondere der Vorrang islamischer Rechtsvorschriften gegenüber staatlichen Gesetzen) vertreten werden vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 55-61, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010330.L02

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010330_20260521L01

Rechtssatz für Ra 2024/01/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0330

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005
StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §11
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0406 E 14. Dezember 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Nach der Staatsbürgerschaftsrecht-Novelle 2005 ist Paragraph 11, StbG auch auf Verfahren ohne Ermessensspielraum anwendbar und dient als Interpretationsmaxime für Paragraph 10, Absatz eins und 2 StbG vergleiche auch Fessler/Fessler/Pfandner, Staatsbürgerschaftsrecht (2018), 68, Anmerkung 1 zu Paragraph 11, StbG).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010330.L03

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010330_20260521L02

Rechtssatz für Ra 2024/01/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0330

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0044 E 16. November 2021 RS 6

Stammrechtssatz

Das VwGG kennt keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seiten der revisionswerbenden Partei. Wenn sich die belangte Behörde daher in ihrer "Revisionsbeantwortung" den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010330.L01

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010330_20260521L03

Entscheidungstext Ra 2024/01/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0330

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005
StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §11
VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Juli 2024, Zl. LVwG-AV-2815/001-2023, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Z, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Revisionsbeantwortung der Niederösterreichischen Landesregierung wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Oktober 2023 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
2
Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob den Bescheid, sicherte dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zustellung des Erkenntnisses das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates Türkei nachweist, schrieb ihm eine näher bezeichnete Verwaltungsabgabe vor und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht traf nachstehende wesentliche Feststellungen:

Der Mitbeteiligte, der seit 1993 ununterbrochen in Österreich lebe und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ sei, habe am 7. Juli 2022 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Ein Naheverhältnis des Mitbeteiligten zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung könne nicht festgestellt werden.

Am 26. Dezember 2014 habe er auf Facebook Kommentare verfasst und darin näher dargestellte radikal-islamistische Aussagen getätigt. Weiters habe er Videos des islamistischen Predigers Pierre Vogel geteilt und unter den Bildern eine Weltkarte mit der Flagge des Islamischen Staates gepostet.

Die Staatsanwaltschaft St. Pölten habe ein Strafverfahren wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO am 10. Jänner 2015 eingestellt.

Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) habe im Jahr 2015 Erhebungen wegen des Verdachts nach Paragraphen 278, ff StGB und eine Gefährderansprache nach Paragraph 8 a, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz durchgeführt. Durch die Erhebungen habe der Verdacht nach Paragraphen 278, ff StGB nicht erhärtet werden können.

Der Mitbeteiligte habe am 30. Mai 2016 in W dadurch zu einer strafbaren Handlung einer näher genannten Person beigetragen, indem er ein Lichtbild von sich dieser näher genannten Person im Bewusstsein darüber ausgehändigt habe, dass die näher genannte Person eine echte Urkunde, nämlich ihren afghanischen Reisepass mit dem Vorsatz verfälscht, dass dieser im Rechtsverkehr vom Mitbeteiligten, nämlich zum Erwerb der Lenkberechtigung gebraucht werde, indem die näher genannte Person den Reisepass vorerst mit dem Lichtbild des Mitbeteiligten und anschließend mit einer transparenten Folie überklebt und der Mitbeteiligte diesen anschließend dem Fahrprüfer vorgelegt habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach den Paragraphen 12,, dritter Fall, 223 Absatz eins,, Paragraph 224, StGB begangen. Die Staatsanwaltschaft Wien sei am 18. Oktober 2016 gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO von der Verfolgung unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig und mit 6. November 2018 gemäß Paragraph 203, Absatz 4, StPO endgültig zurückgetreten. Das Verfahren sei diversionell erledigt worden.

4
In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst fest, ein Versagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz 2, StbG liege nicht vor und sei auch von der belangten Behörde nicht behauptet worden. Hinsichtlich Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG könne nicht festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte eine Nahebeziehung zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung habe. Ein solches Naheverhältnis sei auch von der DSN nicht angenommen worden.

Die belangte Behörde habe ihre abweisende Entscheidung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG gestützt und dabei die radikal-islamistischen Facebook-Postings und Kommentare des Mitbeteiligten aus dem Jahr 2014 sowie die Beteiligung an der Urkundenverfälschung im Jahr 2016, die er als Gefallen für einen Glaubensbruder begangen habe, ins Treffen geführt.

Wie die belangte Behörde richtig ausführe, verwirkliche das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG, wer eine radikale, religiös-fundamentalistische Einstellung habe, sofern die Behörde zur Einschätzung komme, der Antragsteller werde diese Ansichten auch künftig vertreten.

Das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG könne nur bejaht werden, wenn vom Gesamtverhalten „des Bewerbers“ auf keine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden könne.

Es sei unbestritten, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2014, als er seine islamistischen Kommentare und Postings getätigt habe, keine bejahende Einstellung zu einer demokratischen, auf Trennung von Religion und Staat basierenden Republik und den Werten einer pluralistischen Gesellschaft gehabt habe. Seither seien jedoch zehn Jahre verstrichen, in denen der Mitbeteiligte im Zusammenhang mit radikal-religiösen Verhaltensweisen nicht negativ in Erscheinung getreten sei.

Die DSN spreche sich in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2024 gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft aus und führe begründend ins Treffen, der Mitbeteiligte frequentiere nach wie vor Treffpunkte der radikal-islamistischen Szene und pflege einschlägige Kontakte. Seinem Verhalten folgend sei nach Ansicht der DSN davon auszugehen, dass er weiterhin an der demokratieablehnenden, verfassungsfeindlichen Ideologie festhalte. Diese Erkenntnisse würden auf höchstsensiblen und klassifizierten Informationen beruhen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde es nicht beanstandet, wenn sich das Verwaltungsgericht für die Frage des Vorliegens eines Naheverhältnisses zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung beweiswürdigend auf Berichte eines Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gestützt habe.

In der vorliegenden Stellungnahme der DSN werde jedoch begründend lediglich unsubstantiiert ausgeführt, dass der Mitbeteiligte nach wie vor Treffpunkte der radikal-islamistischen Szene frequentiere und einschlägige Kontakte pflege. Auch wenn verständlicherweise Ermittlungen nicht gefährdet werden dürften, müssten die Vorwürfe zumindest für das Verwaltungsgericht durch entsprechende Beweismittel nachvollziehbar sein.

Zur Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers würden die von der DSN als gerichtsverwertbar bezeichneten Erkenntnisse somit nicht ausreichen, um daraus eine negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen abzuleiten. Es könne daraus nicht festgestellt werden, wann und wie oft der Beschwerdeführer derartige Treffpunkte frequentiere und worauf sich überhaupt die Annahme gründe, dass es sich um eine radikal-islamistische Szene handle. Auch könne nicht festgestellt werden, in welcher Form der Beschwerdeführer an diesen Treffen teilnehme. Es sei unklar, ob er z.B. eine Moschee besuche, in der sich unter anderem radikal-islamistische Personen aufhielten und er dort nur bete oder ob (überwiegend) alle Besucher als solche einzustufen seien. Auch sei unklar, ob der Mitbeteiligte dort an Veranstaltungen teilnehme, die inhaltlich gegen den demokratischen Rechtsstaat gerichtet seien.

Ausgehend vom zehnjährigen Zeitraum, in dem keine substantiierten Feststellungen zu radikal-islamistischem Verhalten des Mitbeteiligten hätten getroffen werden können, sei auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keine die Republik ablehnende Einstellung mehr abzuleiten. Der Mitbeteiligte habe glaubwürdig dargestellt, dass er ein religiöser Mensch sei und sich durch die falschen Kontakte im Jahr 2013 habe radikalisieren lassen. Insbesondere durch die Gefährderansprache des Verfassungsschutzes und viele Gespräche mit seiner Ehefrau, die keine für Islamisten typische, sondern „westliche“ Kleidung trage, nicht verhüllt sei und ihrem Mann gegenüber in der Verhandlung harsche Kritik ob seines früheren Verhaltens geübt habe, was den patriarchalen Strukturen islamistischer Gesellschaften widerspreche, habe er seine Einstellung geändert, was er auch glaubhaft gemacht habe.

Das strafbare Verhalten des Mitbeteiligten wegen seiner Beteiligung an der Urkundenfälschung liege mittlerweile ebenfalls acht Jahre zurück. Auch wenn das erkennende Gericht selbständig eine Wertung vorzunehmen habe, sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren diversionell erledigt habe, was ein geringes Verschulden des Mitbeteiligten voraussetze. Aufgrund des lange zurückliegenden Tatzeitpunktes und des seitherigen Wohlverhaltens sei bei der anzustellenden Prognose davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.

Da alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, sei dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweise.

5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 3, in Verbindung mit , Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, StbG als Interpretationsmaxime für Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG (Hinweis auf VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095) sowie zu den Grundwerten der Trennung von Staat und Religion sowie der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern (Hinweis auf VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291) abgewichen und habe dabei seine Begründungspflicht (Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) verletzt. Vor dem Hintergrund des früheren Verhaltens des Mitbeteiligten, der Einschätzung der DSN, die auf das Frequentieren von Treffpunkten der radikal-islamistischen Szene hingewiesen habe, sowie den Widersprüchen zwischen den Aussagen des Mitbeteiligten und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung zu Moscheebesuchen hätte das Verwaltungsgericht nähere Ermittlungen durchführen und entsprechende Feststellungen treffen müssen, um die Frage der bejahenden Einstellung zur Republik Österreich und des Bekenntnisses zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu beurteilen. Insbesondere wären angesichts der radikal-islamistischen Äußerungen des Mitbeteiligten in der Vergangenheit zur Beurteilung seiner nunmehrigen Einstellung entsprechende Feststellungen zur Moschee, die er besuche, zu den dort gepredigten Inhalten und den Kontakten in seinem Umfeld ebenso notwendig gewesen wie eine konkrete, nachvollziehbare Beweiswürdigung.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat, erwogen:
7
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
8
Die Amtsrevision wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 5.2.2026, Ra 2025/01/0318, mwN). Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt vor dem Hintergrund der vom Amtsrevisionswerber angeführten einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hier vor:

Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen und im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit näherer Begründung festgehalten, dass eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliegt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG) bzw. ein Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft fehlt (Paragraph 11, StbG), wenn vom Einbürgerungswerber die in dieser Rechtsprechung näher genannten Ziele (insbesondere der Vorrang islamischer Rechtsvorschriften gegenüber staatlichen Gesetzen) vertreten werden vergleiche , zu allem erneut VwGH 5.2.2026, Ra 2025/01/0318, Rn. 13, mwH, insbesondere auf VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 55 - 61). Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch von der Amtsrevision ins Treffen geführt wird, als Grundlage, dass nach der Staatsbürgerschaftsrecht-Novelle 2005 Paragraph 11, StbG auch auf Verfahren ohne Ermessensspielraum anwendbar ist und als Interpretationsmaxime für Paragraph 10, Absatz eins, und 2 StbG, somit auch für Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG dient vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, mwN).

9
Der Verwaltungsgerichtshof hält zu Ermittlungen in Bezug auf die Verleihungshindernisse des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, und Absatz 2, Ziffer 7, StbG außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass eine von den Sicherheitsbehörden geleistete „Amtshilfe“ bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung entfaltet. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche , erneut VwGH 5.2.2026, Ra 2025/01/0318, Rn. 9, mwN).
10
Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beurteilung jedoch weder auf den Bericht der DSN vom 24. Juni 2024 gestützt noch hat es die darin genannten Hinweise, wonach der Mitbeteiligte „nach wie vor Treffpunkte der radikal-islamistischen Szene frequentiert und einschlägige Kontakte pflegt“ und „[s]einem Verhalten folgend [...] davon auszugehen [ist], dass er weiterhin an der demokratieablehnenden, verfassungsfeindlichen Ideologie festhält“, einer näheren Überprüfung durch geeignete weitere (amtswegige) Ermittlungen unterzogen. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere keinen ergänzenden Bericht der DSN angefordert vergleiche , zu einer solchen Vorgehensweise etwa wiederum VwGH 5.2.2026, Ra 2025/01/0318, Rn. 10), sondern den genannten Bericht nicht nachvollziehbar als „lediglich unsubstantiiert“ bewertet.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2021/01/0419; 23.2.2026, Ra 2025/09/0081, jeweils mwN).
12
Die Amtsrevision macht insoweit zutreffend geltend, dass der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen zum regelmäßigen Besuch einer näher genannten Moschee erstattet habe und das Verwaltungsgericht begründungslos über dieses Vorbringen hinweggegangen sei. Weder gab das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen im angefochtenen Erkenntnis wieder, noch setzte es sich damit im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch nur ansatzweise auseinander.
13
Mit dieser Vorgehensweise ist das Verwaltungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und hat das angefochtene Erkenntnis mit wesentlichen Mängeln belastet. Die Amtsrevision zeigt auch konkret die Relevanz dieses Verfahrensfehlers auf. Laut der Islamlandkarte des Instituts für Islamisch-Theologische Studien an der Universität Wien und der Dokumentationsstelle Politischer Islam werde die vom Mitbeteiligten nunmehr besuchte Moschee in der X-gasse in Wien von der Islamischen Föderation Aksa, die zur Islamischen Föderation gehöre, betrieben. Die Islamische Föderation sei die Österreich-Sektion der türkischen Millî-Görüş-Bewegung. Diese Bewegung sei eine islamistische türkische Organisation. Nach dem Jahresbericht 2023 des Österreichischen Fonds zur Dokumentation von religiös motiviertem politischen Extremismus (Dokumentationsstelle Politischer Islam) und dem Verfassungsschutzbericht der DSN 2023 vertrete die Millî-Görüş-Bewegung unabhängig davon, ob sie sich im Rahmen der geltenden Gesetze bewege, eine gegenüber den Grundwerten der Republik Österreich und eines demokratischen europäischen Staats ablehnende Einstellung.
14
Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15
Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der Niederösterreichischen Landesregierung beruht darauf, dass das VwGG keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seite der revisionswerbenden Partei kennt. Wenn sich die Niederösterreichische Landesregierung daher in ihrer Revisionsbeantwortung den Argumenten des Amtsrevisionswerbers anschloss, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, mwN).

Wien, am 21. Mai 2026

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010330.L00

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2024010330_20260521L00