Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/22/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0046

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §52 Abs5
NAG 2005 §28 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0093 E 2. November 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Rückstufung setzt in einem ersten Schritt voraus, dass Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 überhaupt zur Anwendung kommt, was nur dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220046.L01

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023220046_20260317L01

Rechtssatz für Ra 2023/22/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0046

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs3
NAG 2005 §28 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0101 E 21. Juni 2018 RS 2 (hier ohne den dritten Satz und im ersten Satz 'gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt' statt 'gegen einen bestimmten Drittstaatsangehörigen')

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220046.L03

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023220046_20260317L02

Rechtssatz für Ra 2023/22/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0046

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs1
FPG 2005 §52 Abs5
StGB §43
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/20/0094 E 27. Juni 2023 RS 8 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ungeachtet dessen, dass die Behörde das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß zu beurteilen hat, kann es letztlich doch nicht gänzlich unerheblich sein, dass die Strafgerichte mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe oder einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben vergleiche etwa VwGH 31.3.2008, 2007/21/0547, dort fallbezogen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten). Zum in Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 enthaltenen Gefährdungsmaßstab hat der VwGH ausgeführt, dass aus der Notwendigkeit des Vorliegens einer "gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" zu folgern ist, dass bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine solche Gefahr im Sinn des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Regel nicht vorliegen werde vergleiche VwGH Ra 2021/21/0264, mit Hinweis auf VwGH Ra 2020/21/0363).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220046.L02

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023220046_20260317L03

Entscheidungstext Ra 2023/22/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0046

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs1
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs3
NAG 2005 §28 Abs1
StGB §43
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des N B, vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 31. Jänner 2023, LVwG-458-10/2022-R9, betreffend Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Der im Jahr 1985 geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 1989 durchgehend in Österreich und verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2
Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 stellte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (belangte Behörde) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Revisionswerbers ende und ihm ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ auszustellen sei.
3
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei im Alter von sechzehn Jahren fünf Monate im Gefängnis gewesen. Der Revisionswerber lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen und es sei seine gesamte Familie in Österreich aufhältig. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 6. Juni 2019 sei der Revisionswerber gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe - bedingt auf drei Jahre - verurteilt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Juli 2021 sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB in Verbindung mit , Paragraph 161, StGB, Paragraph 153 d, Absatz eins und 3 StGB, Paragraph 153, Absatz 2 und 3 StGB, sowie wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten und einer Geldstrafe verurteilt worden; zudem sei die Probezeit betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 6. Juni 2019 auf fünf Jahre verlängert worden. Weiters habe der Revisionswerber (viermal) gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie gegen das Meldegesetz 1991 und gegen Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 verstoßen.
5
In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass - aufgrund der Verurteilung des Revisionswerbers zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten und im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber mehr als einmal wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender strafbarer Handlungen verurteilt worden sei - der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erfüllt sei. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dazu hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei innerhalb der Probezeit neuerlich straffällig geworden und es liege die letzte Tatbegehung (Ende November 2019) noch nicht lange zurück. In Anbetracht der noch andauernden Probezeit sei davon auszugehen, dass noch kein maßgeblicher, längerer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliege. Zudem berücksichtigte das Verwaltungsgericht, dass der Revisionswerber als Jugendlicher fünf Monate inhaftiert gewesen sei und mehrere verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen begangen habe. In der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber in Bezug auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Feldkirch angegeben, dass er diese als zu „hart“ empfinde. Der Revisionswerber sei sich daher des Unrechts seiner damaligen betrügerischen Handlung „nach wie vor nicht gänzlich bewusst“ und es sei somit „fraglich, ob ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein in Hinkunft vorhanden sein“ werde.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Gefährdungsprognose des Verwaltungsgerichts bekämpft und zusammengefasst vorbringt, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zum Inhalt der dem Revisionswerber vorgeworfenen Taten getroffen; Art und Schwere der Taten könnten aber nur beurteilt werden, wenn der Inhalt dieser Taten feststehe.
7
Eine Revisionsbeantwortung wurde erstattet.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
Die Revision erweist sich aus dem in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Grund zulässig; sie ist auch begründet.
10
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG ist das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechtes mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ auszustellen, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, die Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden kann (Rückstufung).
11
Eine Rückstufung setzt somit in einem ersten Schritt voraus, dass Paragraph 28, Absatz eins, NAG überhaupt zur Anwendung kommt, was nur dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG erfüllt sind vergleiche , VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093).
12
Nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
13
Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).
14
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, ist der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen vergleiche , VwGH 4.3.2024, Ra 2022/22/0007, mwN). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche , VwGH 6.9.2022, Ra 2022/21/0048, mwN).
15
Diesem Erfordernis hat das Verwaltungsgericht - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2022 vor, dass die Verurteilungen aus den Jahren 2019 und 2021 im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (gemeinsam mit seinem Bruder) im Bausektor und einer wirtschaftlichen Fehlentscheidung stünden; und zwar sei sein Unternehmen aufgrund verschiedener ungünstiger Entwicklungen insolvent geworden. Das Verwaltungsgericht setzte sich jedoch bei den angeführten Verurteilungen des Revisionswerbers weder mit den einzelnen Tathandlungen noch - im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers - mit den Begleitumständen der Straftaten auseinander.
16
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof zum in Paragraph 52, Absatz 5, FPG enthaltenen Gefährdungsmaßstab ausgeführt, dass aus der Notwendigkeit des Vorliegens einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ zu folgern ist, dass bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe - wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt - eine solche Gefahr im Sinn des Paragraph 52, Absatz 5, FPG in der Regel nicht vorliegen werde vergleiche , VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0264). Dass demnach die vom Revisionswerber begangenen Straftaten schon für sich genommen eine solche Schwere aufweisen, dass sie in seinem Fall grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG erfüllen würden, ist mangels jeglicher Feststellungen zu den Tathandlungen nicht beurteilbar.
17
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Gefährdungsprognose aus der Aussage des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, wonach er seine Verurteilung aus dem Jahr 2019 als zu „hart“ empfinde, ein fehlendes Unrechtsbewusstsein abgeleitet. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Revisionswerber „im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch [aus dem Jahr 2021] schuldeinsichtig“ sei und sich der Revisionswerber - bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts - (immerhin bereits) mehr als drei Jahre wohlverhalten habe, erweist sich die lediglich auf die genannten Argumente gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts als nicht tragfähig.
18
Das Verwaltungsgericht hat - infolge Verkennung der Rechtslage - daher keine (hinreichenden) Feststellungen zu den im Sinn der vorangehenden Ausführungen für die Gefährdungsprognose relevanten Umständen getroffen, sodass die Prognoseentscheidung nicht nachvollziehbar ist.
19
Da angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
20
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren im Umfang eines ERV-Zuschlages war abzuweisen, weil diese im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten sind vergleiche , VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0103, mwN).

Wien, am 17. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220046.L00

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2023220046_20260317L00