1
Der Revisionswerber, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 7. November 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 wurde dem Revisionswerber vom Unabhängigen Bundesasylsenat (im Berufungsweg) Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
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Am 15. Juni 2022 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren gegen den Revisionswerber ein, weil er sich mehrmals in der Ukraine aufgehalten habe und gemäß einer Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Oberösterreich in Verdacht stehe, sich dort an kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt zu haben.
3
Einem polizeilichen Erhebungsbericht vom Juli 2022 zufolge konnte der Revisionswerber an seiner Meldeadresse in 4040 Linz mehrmals nicht angetroffen werden; die Ausfolgung einer Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA scheiterte ebenfalls.
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Nachdem der Revisionswerber am 31. August 2022 von seiner Meldeadresse amtlich abgemeldet worden war, meldete er sich dort am 31. Oktober 2022 wieder an und konnte daraufhin vom BFA zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen werden.
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In der Einvernahme vor dem BFA am 2. Dezember 2022 gab er an, seit dem Jahr 2014 mehrmals in der Ukraine gewesen zu sein, und zwar in den Jahren 2014 bis 2015, 2016 und zuletzt vom 30. März 2022 bis 19. Oktober 2022. Im Februar 2023 bzw. März 2023 beabsichtige er, erneut in die Ukraine zu reisen. Über die Notwendigkeit der unverzüglichen Bekanntgabe der Änderung seiner Abgabestelle wurde er belehrt.
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Mit Bescheid vom 13. Februar 2023 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gleichzeitig erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 13. Februar 2023 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gleichzeitig erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Dieser Bescheid wurde am selben Tag ohne vorhergehenden Zustellversuch an den Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz (ZustG) durch Hinterlegung im Akt des BFA zugestellt. Einem Aktenvermerk des BFA vom selben Tag kann entnommen werden, dass der Revisionswerber im Rahmen neuerlicher polizeilicher Erhebungen am 9. Februar 2023 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen worden war und er dem BFA auch keine Änderung der Abgabestelle mitgeteilt hatte. Ein Aushang gemäß § 23 Abs. 3 ZustG an der angegebenen inländischen Abgabestelle über die im Akt erfolgte Zustellung wurde angeordnet.Dieser Bescheid wurde am selben Tag ohne vorhergehenden Zustellversuch an den Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 23, Zustellgesetz (ZustG) durch Hinterlegung im Akt des BFA zugestellt. Einem Aktenvermerk des BFA vom selben Tag kann entnommen werden, dass der Revisionswerber im Rahmen neuerlicher polizeilicher Erhebungen am 9. Februar 2023 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen worden war und er dem BFA auch keine Änderung der Abgabestelle mitgeteilt hatte. Ein Aushang gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG an der angegebenen inländischen Abgabestelle über die im Akt erfolgte Zustellung wurde angeordnet.
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Der Revisionswerber hielt sich zwischenzeitlich bis 23. April 2023 in der Ukraine auf.
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Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 stellte der Revisionswerber den Antrag auf „rechtskonforme Zustellung“ der Entscheidung. Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13. Februar 2023 und erhob gleichzeitig Beschwerde.
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Mit Bescheid vom 24. Mai 2023 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf „rechtskonforme Zustellung“ der Entscheidung zurück (Spruchpunkt I.). Den - wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde - eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das BFA ab (Spruchpunkt II.) und erkannte ihm die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24. Mai 2023 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf „rechtskonforme Zustellung“ der Entscheidung zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Den - wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde - eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das BFA ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte ihm die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch drei.).
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Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber am 21. Juni 2023 Beschwerde.
12
Mit Erkenntnis vom 9. August 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde sowohl gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24. Mai 2023 mit einer näher genannten Maßgabe (Spruchpunkt A) I.) als auch gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A) II.) als unbegründet ab. Gleichzeitig wies es die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Februar 2023 als verspätet zurück (Spruchpunkt A) III.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B)).Mit Erkenntnis vom 9. August 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde sowohl gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 24. Mai 2023 mit einer näher genannten Maßgabe (Spruchpunkt A) römisch eins.) als auch gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A) römisch zwei.) als unbegründet ab. Gleichzeitig wies es die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Februar 2023 als verspätet zurück (Spruchpunkt A) römisch drei.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B)).
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In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass dem Revisionswerber der Bescheid des BFA vom 13. Februar 2023 rechtswirksam zugestellt worden sei. Es stellte fest, die dauernde Ortsabwesenheit des Revisionswerbers entspreche einer Änderung der Abgabestelle im Sinn des § 8 ZustG, die das BFA mangels Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG zum Vorgehen nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG berechtigt habe. Dabei berücksichtigte das BVwG auch, dass das BFA im Rahmen seiner Ersuchen an eine Polizeiinspektion ausreichend versucht habe, die Abgabestelle des Revisionswerbers festzustellen. Zu weiteren Erhebungen über eine Abgabestelle des Revisionswerbers sei die Behörde nicht verpflichtet gewesen. Der Revisionswerber sei in Kenntnis über das Aberkennungsverfahren gewesen und über die Notwendigkeit der unverzüglichen Bekanntgabe der Änderung seiner Abgabestelle belehrt worden. Es liege daher weder ein unabwendbares noch ein unvorhersehbares Ereignis, auf Grund dessen der Revisionswerber die Beschwerdefrist versäumt habe, vor.In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass dem Revisionswerber der Bescheid des BFA vom 13. Februar 2023 rechtswirksam zugestellt worden sei. Es stellte fest, die dauernde Ortsabwesenheit des Revisionswerbers entspreche einer Änderung der Abgabestelle im Sinn des Paragraph 8, ZustG, die das BFA mangels Mitteilung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG zum Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 23, ZustG berechtigt habe. Dabei berücksichtigte das BVwG auch, dass das BFA im Rahmen seiner Ersuchen an eine Polizeiinspektion ausreichend versucht habe, die Abgabestelle des Revisionswerbers festzustellen. Zu weiteren Erhebungen über eine Abgabestelle des Revisionswerbers sei die Behörde nicht verpflichtet gewesen. Der Revisionswerber sei in Kenntnis über das Aberkennungsverfahren gewesen und über die Notwendigkeit der unverzüglichen Bekanntgabe der Änderung seiner Abgabestelle belehrt worden. Es liege daher weder ein unabwendbares noch ein unvorhersehbares Ereignis, auf Grund dessen der Revisionswerber die Beschwerdefrist versäumt habe, vor.
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Dagegen brachte der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 4. Oktober 2023, E 2982/2023-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, die „rechtswidrige Hinterlegung des Bescheides“ verstoße gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem habe das BVwG gegen die Verhandlungspflicht verstoßen, weil die Befragung des Revisionswerbers im Lichte seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet und zur „Klärung [s]einer zustellfähigen Adresse“ notwendig gewesen wäre.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
17
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bestreitet in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst die Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs vom 13. Februar 2023. Sie bringt dazu vor, der Revisionswerber habe über eine aufrechte Meldung im zentralen Melderegister verfügt und in seiner an dieser Meldeadresse befindlichen Wohnung tatsächlich gelebt.
21
Gemäß § 2 Z 4 ZustG stellt (u.a.) die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß § 13 Abs. 1 ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064, mwN).Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (u.a.) die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche , VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064, mwN). 22
Ist die Partei für einen mehrmonatigen Zeitraum nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen, ist generell von einer Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG auszugehen (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272, mwN, zu einer viermonatigen Abwesenheit).Ist die Partei für einen mehrmonatigen Zeitraum nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen, ist generell von einer Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG auszugehen vergleiche , VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272, mwN, zu einer viermonatigen Abwesenheit). 23
Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. dazu erneut VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708).Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche , VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann vergleiche , dazu erneut VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708). 24
Das Revisionsvorbringen lässt in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht nur die soeben dargestellten Bestimmungen des ZustG und die dazu ergangene hg. Rechtsprechung außer Acht, sondern auch, dass das BVwG aufgrund einer mehrere Monate dauernden (von 7. Jänner 2023 bis 23. April 2023 angenommenen) Ortsabwesenheit des Revisionswerbers davon ausgegangen ist, dass eine Änderung der Abgabestelle erfolgt sei, die der Revisionswerber dem BFA trotz Kenntnis über das anhängige Aberkennungsverfahren nicht mitgeteilt habe. Der Revisionswerber setzt dieser Annahme mit seinem bloß auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Angaben gründenden Vorbringen nichts Stichhaltiges entgegen, sondern entfernt sich mit dem Vorbringen, dass er an seiner Meldeadresse tatsächlich gelebt habe, vom festgestellten Sachverhalt. Dass die Behörde eine Abgabestelle des Revisionswerbers ohne Schwierigkeiten feststellen hätte können, behauptet die Revision nicht. Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 13. Februar 2023 durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG rechtswidrig erfolgt wäre.Das Revisionsvorbringen lässt in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht nur die soeben dargestellten Bestimmungen des ZustG und die dazu ergangene hg. Rechtsprechung außer Acht, sondern auch, dass das BVwG aufgrund einer mehrere Monate dauernden (von 7. Jänner 2023 bis 23. April 2023 angenommenen) Ortsabwesenheit des Revisionswerbers davon ausgegangen ist, dass eine Änderung der Abgabestelle erfolgt sei, die der Revisionswerber dem BFA trotz Kenntnis über das anhängige Aberkennungsverfahren nicht mitgeteilt habe. Der Revisionswerber setzt dieser Annahme mit seinem bloß auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Angaben gründenden Vorbringen nichts Stichhaltiges entgegen, sondern entfernt sich mit dem Vorbringen, dass er an seiner Meldeadresse tatsächlich gelebt habe, vom festgestellten Sachverhalt. Dass die Behörde eine Abgabestelle des Revisionswerbers ohne Schwierigkeiten feststellen hätte können, behauptet die Revision nicht. Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 13. Februar 2023 durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG rechtswidrig erfolgt wäre.
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Der Revisionswerber wendet sich erkennbar auch gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Revision begründet er jedoch nicht näher, weshalb die Abweisung dieses Begehrens rechtswidrig erfolgt wäre und geht auch nicht auf die tragende Begründung des BVwG ein, wonach weder ein unabwendbares noch ein unvorhersehbares Ereignis, auf Grund dessen der Revisionswerber die Beschwerdefrist versäumt habe, vorgelegen sei. Der Begründung des BVwG, wonach es für die Annahme eines Wiedereinsetzungsgrundes fallgegenständlich nicht ausreiche, die mangelnde Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheides im Akt zu behaupten, tritt der Revisionswerber nicht entgegen.
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Schließlich rügt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht und beruft sich in ihren Revisionsgründen auf die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG).Schließlich rügt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht und beruft sich in ihren Revisionsgründen auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG).
27
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
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Die Revision legt nicht dar, dass fallbezogen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie insbesondere zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Beschwerde VwGH 27.4.2021, R 2021/14/0103). Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber in seinen Rechtsmitteln bzw. -behelfen den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs vom 13. Februar 2023 relevanten Sachverhalt bestritten hätte. Seine mehrmonatige Ortsabwesenheit im Jahr 2022 und ab 6. Jänner 2023 bestritt der Revisionswerber in diesen auch nicht, sondern berief sich im Kern auf eine bloß vorübergehende Ortsabwesenheit, die keinen meldepflichtigen Wechsel nach sich ziehe.Die Revision legt nicht dar, dass fallbezogen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen wären vergleiche , zu diesen Voraussetzungen grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie insbesondere zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Beschwerde VwGH 27.4.2021, R 2021/14/0103). Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber in seinen Rechtsmitteln bzw. -behelfen den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs vom 13. Februar 2023 relevanten Sachverhalt bestritten hätte. Seine mehrmonatige Ortsabwesenheit im Jahr 2022 und ab 6. Jänner 2023 bestritt der Revisionswerber in diesen auch nicht, sondern berief sich im Kern auf eine bloß vorübergehende Ortsabwesenheit, die keinen meldepflichtigen Wechsel nach sich ziehe. 29
Dem Revisionsvorbringen, eine Verhandlung wäre angesichts des langjährigen Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet notwendig gewesen, kommt im Ergebnis ebenfalls keine Berechtigung zu. Vor dem Hintergrund, dass dem Revisionswerber der Bescheid vom 13. Februar 2023 rechtswirksam zugestellt wurde, sich die Beschwerde vom 5. Mai 2023 somit als verspätet darstellte und das BVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abwies, konnte dem Umstand, dass sich der Revisionswerber mehr als zwanzig Jahre im Bundesgebiet aufhielt und ab dem Jahr 2006 über den Status des Asylberechtigten verfügte, keine Bedeutung mehr zukommen, der im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung zu erörtern gewesen wäre.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 2023