1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
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Mit Bescheid vom 5. April 2022 wurde der Revisionswerber gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit des auf die Rechtskraft des Bescheides folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzt.Mit Bescheid vom 5. April 2022 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit des auf die Rechtskraft des Bescheides folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzt.
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Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, aufgrund des unbedenklichen und in sich schlüssigen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 2. Februar 2022 sowie der ergänzenden Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes vom 8. und 23. Februar sowie vom 18. März 2022 sei die Dienstbehörde zur Feststellung gelangt, dass der Revisionswerber aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr imstande sei, die Aufgaben, die mit seiner Tätigkeit als Facharbeiter / Berufskraftfahrer verbunden seien, zumutbar zu erfüllen. Es sei auf einen absehbaren, in die Zukunft gerichteten Zeitraum mit keiner wesentlichen Änderung des bestehenden Leistungskalküls zu rechnen. So sei ihm weder eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag noch eine Wochendienstleistung von 55 Stunden zumutbar, was jedoch zum Profil seines Arbeitsplatzes gehöre. Aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit könne er auch die auf den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben.
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In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber insbesondere vor, in Zusammenschau der Gutachten der PVA ergebe sich zweifelsfrei, dass keine Erkrankung vorliege, die eine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit rechtfertige. Der Revisionswerber sei nicht mehr in der Lage, einen 55-Stunden Wochendienst zu versehen, was aber auch kein normales Wochenarbeitsmaß darstelle. Zum Beweis seines Vorbringens wurde die Einholung von Gutachten aus den Bereichen Orthopädie, Innere Medizin, Psychologie sowie Neurologie und Psychiatrie beantragt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei nicht zulässig.
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Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:
„1.1 Der Beschwerdeführer, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde als Beamter der Verwendungsgruppe PT 7/B ernannt und ist bei der Österreichischen Postbus AG als Berufskraftfahrer - Omnibuslenkdienst eingesetzt.
1.2. Zum Arbeitsplatz
Auf dem genannten Arbeitsplatz sind überwiegend folgende Aufgaben durchzuführen: Das Lenken von Omnibussen: Durchführung von Kursfahrten laut Dienstplan, sowie Mietwagen- und Ausflugsfahrten über besondere Anordnung, Fahrkartenverkauf und Abrechnung des Fahrscheindruckers; Einlesung des Fahrscheindruckermoduls einmal pro Woche bzw. sobald Einnahmen von EUR 450,00 vorliegen; Einzahlung des Betrags nach spätestens drei Tagen, sorgfältige Eingabe der Kursnummer am Fahrscheindrucker; aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden, sowie freundliche, hilfsbereite und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste; Unterstützung der Fahrgäste bei der Gepäckverwahrung; Unterstützung von beeinträchtigten Personen bzw. mit besonderen Bedürfnissen (z.B. Rollstuhlfahrer); notwendige Erste-Hilfe- und Evakuierungsmaßnahmen; Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit der Fahrzeuge; je nach Wetterlage Anlegen und Verwahrung von Schneeketten (27-50kg); Wartungs- und Pflegearbeiten laut Dienstplan und Einzelanordnung (z.B. Lampen wechseln, Betriebsstoffe ergänzen, geringfügige Reparaturen im Innenbereich, Festigkeit von Schrauben überprüfen, Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreiniger (Rückstoß); umgehende Meldung von Unfällen und ähnlichen Ereignissen bei der Führungskraft, die während der Kurs- und sonstigen Fahrten auftreten; Betanken von Fahrzeugen; Einhaltung des Kraftfahrgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Dienstvorschriften und Dienstanweisungen; ordnungsgemäße Abgabe von Fahrtberichten und Schaublättern in der Dienststelle; Sauberhaltung der Fahrzeuge und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängeln; Durchführung von Fahrgastzählungen und Unterstützung bei Erhebungs- und Befragungstätigkeiten (z.B. Austeilen und Einsammeln von Fragebögen); Meldung von Schäden an Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen, sowie Mängel beim Aushangfahrplan an der Haltestelle bei der Führungskraft; Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen.
Voraussetzungen für die Tätigkeit sind der Besitz einer Lenkerberechtigung der Klasse D, eine Grundqualifikationsprüfung bei Führerscheinerwerb nach dem 09.09.2009, Kommunikationsfähigkeit und Kollegialität, ein ausgeprägtes kundenorientiertes Handeln und Denken, eine umsichtige und präzise Arbeitsweise, Verlässlichkeit und Sicherheitsbewusstsein, Flexibilität im Arbeitseinsatz, ein gepflegtes Auftreten und gute Ausdrucksfähigkeit sowie gute Deutsch-Kenntnisse, ferner gute Tarif-, Linien- und Fahrplankenntnisse sowie gute Ortskenntnisse im Verkehrsgebiet.
Die Tätigkeit umfasst insbesondere das ständige Lenken eines Busses. In Ausnahmefällen gehen damit auch schwere Hebe- und Trageleistungen (Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen über 15 kg) und fallweise schwere körperliche Belastungen einher. Eine Wochendienstleistung von 55 Stunden ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit bringt eine Einsatzzeit von zwölf Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzzeitraums von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von sechs Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde mit sich. Die Tätigkeit erfordert überwiegend Dienste, die nach 18.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr enden. Oftmals beträgt die Dienstzeit auch mehr als 12 Stunden.
Die Tätigkeit des Buslenkers erfordert die in der Verordnung des Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung (FSG-GV) festgeschriebene gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D, insbesondere eine kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd § 18 FSG-GV (Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung; Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens; Konzentrationsvermögen; Sensomotorik und Intelligenz sowie Erinnerungsvermögen), ein Sehvermögen iSd § 8 FSG-GV und ein Hörvermögen iSd § 9 Z 2 FSG-GV.Die Tätigkeit des Buslenkers erfordert die in der Verordnung des Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung (FSG-GV) festgeschriebene gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D, insbesondere eine kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd Paragraph 18, FSG-GV (Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung; Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens; Konzentrationsvermögen; Sensomotorik und Intelligenz sowie Erinnerungsvermögen), ein Sehvermögen iSd Paragraph 8, FSG-GV und ein Hörvermögen iSd Paragraph 9, Ziffer 2, FSG-GV.
1.3. Zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer unterzog sich am 12.02.2021 einer Krebsoperation. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Eine weitere Therapie war nicht erforderlich. Die bisherigen Nachuntersuchungen waren unauffällig. Aus internistischer Sicht kann der Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeit verrichten. Der Beschwerdeführer weist einen unauffälligen neurologischen, neuropsychiatrischen und psychiatrischen Status auf. Es besteht ein altersentsprechender Befund am Stütz- und Bewegungsapparat.
Der Beschwerdeführer wies im Jahr 2018 76 Krankenstandstage auf, im Jahr 2019 80, im Jahr 2020 42 sowie im Jahr 2021 209. Im Jahr 2022 war er nicht im Dienst, dies einerseits aufgrund Krankheit, andererseits aufgrund einer Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe bzw. aufgrund der Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.Der Beschwerdeführer wies im Jahr 2018 76 Krankenstandstage auf, im Jahr 2019 80, im Jahr 2020 42 sowie im Jahr 2021 209. Im Jahr 2022 war er nicht im Dienst, dies einerseits aufgrund Krankheit, andererseits aufgrund einer Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe bzw. aufgrund der Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.
Er leistete im Jahr 2018 insgesamt 138 Tage Dienst. 26 x kam es in diesem Jahr zur Überschreitung einer 40-Stunden Woche, 2019 war dies bei einer Gesamtanzahl von 134 Diensten 19 x, 2020 30 x. 2020 hatte der Beschwerdeführer an 166 Tagen Dienst, im Jahr 2021 an 63 Tagen. Im Jahr 2018 hatte der Beschwerdeführer 35 x ein Dienstende zwischen 18:00 und 20:00 Uhr bzw. 58 x zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, 34 x endete er zwischen 00:00 und 02:00 Uhr. 2019 endete sein Dienst 35 Mal zwischen 18:00 und 20:00 Uhr, 87 x zwischen 20:00 und 22:00 Uhr bzw. 5 x zwischen 00:00 und 02:00 Uhr. Im Jahr 2020 war sein Dienstende 50 x zwischen 18:00 und 22:00 Uhr, 114 x zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, nie jedoch später. Im Jahr 2021 leistete der Beschwerdeführer an 63 Tagen Dienst, davon endete dieser 9 x zwischen 18:00 und 20:00 Uhr und 35 x zwischen 20:00 und 22:00 Uhr. Im Jahr 2018 gingen 53 Dienste über 12 Stunden, 2019 waren es 43 Dienste, 2020 71 Dienste. 2021 ging bei insgesamt 62 Diensten kein Dienst über 12 Stunden.
Dem Beschwerdeführer sind das ständige Lenken eines Busses, fallweise schwere körperliche Belastung, eine durchgehende Einsatzzeit von neun Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden bzw. von 2 mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden, eine durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde möglich.
Eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag, eine Wochendienstleistung von 55 Stunden bzw. Nachtarbeit ist dem Beschwerdeführer nicht möglich.
Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Fahrzeuge der Klasse D wurde am 02.08.2023 nach ärztlichem Gutachten um fünf Jahre verlängert.
1.4. Es stehen keine freien tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen vermag.“
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Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die Feststellungen würden sich aus der Aktenlage, aus den Aussagen des Revisionswerbers, der belangten Behörde, der Amtssachverständigen Dr. P und Dr. H sowie der als Zeugin einvernommenen Psychologin Mag. F (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) in der mündlichen Verhandlung ergeben.
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Die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben der ausgeübten Tätigkeit „Berufskraftfahrer - Omnibuslenkdienst“ stützten sich auf das im Akt einliegende Anforderungsprofil; der Revisionswerber habe die Richtigkeit dieser Aufgaben in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt.
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Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers ergäben sich aus den im Akt liegenden medizinischen Gutachten, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der PVA. Der Revisionswerber sei am 24. Jänner 2022 von Dr. B, einer Fachärztin für Innere Medizin, von Dr. F, einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, sowie von Dr. H, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht worden. Am selben Tag sei von Mag. F, einer Psychologin, eine psychodiagnostische Untersuchung vorgenommen worden. Dr. H habe am 27. Jänner 2022 ein ärztliches Gesamtgutachten erstellt. Am 2. Februar 2022 sei von Dr. P die „chefärztliche Stellungnahme zum Antrag auf Dienstunfähigkeit“, konkret die zusammenfassende Beurteilung, erstellt worden.
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Dieser sei als Hauptdiagnose Folgendes zu entnehmen: „Zustand nach Darmkrebs 2021 - ohne nähere Angaben operativ saniert - anamnestisch halbjährliche Verlaufskontrollen - ohne Rezidiv“. Als Nebendiagnosen würden ein unauffälliger neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Status bzw. ein altersentsprechender Befund am Stütz- und Bewegungsapparat genannt. Eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit sei ausgeschlossen.
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Die chefärztliche Stellungnahme sei mit E-Mail vom 8. Februar 2022 ergänzt worden, wonach eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag genauso wenig möglich sei wie eine Wochendienstleistung von 55 Stunden. Weiters sei angeführt worden, eine Besserung des Gesundheitszustandes sei möglich, konkret durch Optimierung des Blutdrucks, Gewichtsreduktion sowie Evaluierung hinsichtlich einer onkologischen Rehabilitation in Rücksprache mit den behandelnden Ärzten. Eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit sei jedoch ausgeschlossen.
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Zu Dr. P, die im gegenständlichen Verfahren die chefärztliche Stellungnahme erstellt habe und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Amtssachverständige hinzugezogen worden sei, sei festzuhalten, dass diese eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten aufweise. Dasselbe gelte für Dr. H, der ebenfalls als Amtssachverständiger dem Verfahren hinzugezogen worden sei. An der fachlichen Qualifikation der Amtssachverständigen bestehe kein Zweifel.
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Die Feststellungen zu den Dienstzeiten des Revisionswerbers, seinen Krankenstandstagen, seiner Dienstfreistellung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe, der Länge seiner Dienste und dem Zeitpunkt der Beendigung seiner Dienste ergäben sich aus einem von der belangten Behörde im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem „System PROFAHR“. Dieser Übersicht könnten für jeden einzelnen Tag die entsprechenden Informationen entnommen werden. Es bestünden keine Gründe, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu zweifeln. Die Angaben seien vom Revisionswerber auch nicht bestritten worden.
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Dass dem Revisionswerber eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden bzw. von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden, eine durchgehende Lenkzeit von sechs Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde möglich sei, ihm jedoch nicht eine Einsatzzeit von 12 Stunden zugemutet werden könne, ergebe sich aus der diesbezüglichen ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 8. Februar 2022. Zwar sei den einzelnen Gutachten der PVA zu entnehmen, dass auch eine Einsatzzeit von 12 Stunden zugemutet werden könne (vgl. ärztliches Gesamtgutachten von Dr. H vom 27. Jänner 2022, ärztliches Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. B vom 24. Jänner 2022, ärztliches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie Dr. F, bei denen jeweils in der Rubrik „Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag möglich“ das Feld „Ja“ angekreuzt worden sei). Dem diesbezüglich schlüssigen, im Akt einliegenden Schriftverkehr zwischen der Amtssachverständigen Dr. P und der belangten Behörde vom 8. Februar 2022 sei jedoch zu entnehmen, dass es zu einem Übertragungsfehler gekommen sei, und eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag nicht möglich sei. Eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit sei zudem ausgeschlossen.Dass dem Revisionswerber eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden bzw. von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden, eine durchgehende Lenkzeit von sechs Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde möglich sei, ihm jedoch nicht eine Einsatzzeit von 12 Stunden zugemutet werden könne, ergebe sich aus der diesbezüglichen ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 8. Februar 2022. Zwar sei den einzelnen Gutachten der PVA zu entnehmen, dass auch eine Einsatzzeit von 12 Stunden zugemutet werden könne vergleiche , ärztliches Gesamtgutachten von Dr. H vom 27. Jänner 2022, ärztliches Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. B vom 24. Jänner 2022, ärztliches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie Dr. F, bei denen jeweils in der Rubrik „Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag möglich“ das Feld „Ja“ angekreuzt worden sei). Dem diesbezüglich schlüssigen, im Akt einliegenden Schriftverkehr zwischen der Amtssachverständigen Dr. P und der belangten Behörde vom 8. Februar 2022 sei jedoch zu entnehmen, dass es zu einem Übertragungsfehler gekommen sei, und eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag nicht möglich sei. Eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit sei zudem ausgeschlossen.
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Die prognostische Beurteilung, wonach der Revisionswerber keine Einsatzzeiten von 12 Stunden leisten könne, sei nach der ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen Dr. P in der mündlichen Verhandlung aufrecht geblieben. Das vom Revisionswerber nach der Untersuchung durch die PVA vorgelegte Attest von Univ.Doz. DDr. L, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, vom 4. März 2022 bestätige diese Beurteilung. Auch wenn dieses Schreiben - wie Dr. H sowohl in einer Ergänzung zu seinem ärztlichen Gesamtgutachten als auch in der mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023 berechtigterweise vorgebracht habe - in gutachterlicher Sicht als nicht aussagekräftig zu werten sei, weil Befund und Diagnose nicht miteinander in Einklang zu bringen seien, sei diesem zumindest zu entnehmen, dass dem Revisionswerber eine zeitlich uneingeschränkte Tätigkeit, wie dies die Tätigkeit eines Busfahrers auch erfordere, nicht möglich sei. Der Revisionswerber selbst habe in den mündlichen Verhandlungen zwar angegeben, grundsätzlich eine Einsatzzeit von 12 Stunden leisten zu können, wenn entsprechende Pausen gewährt werden würden. Er selbst habe sich jedoch auf das Attest von Univ.Doz. DDr. L, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, berufen, wonach er grundsätzlich nur eine Arbeitszeit bis 18:00 Uhr leisten und nur vereinzelt auch länger Dienst machen könne. Er habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, gewisse Einschränkungen zu haben, Nachtdienst könne er nicht leisten.
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Die amtliche Sachverständige Dr. P habe in der mündlichen Verhandlung nach Vorlage neuerer ärztlicher Befunde des Revisionswerbers ihre Einschätzung bestätigt, dass bezüglich der Möglichkeit der Dienstzeiten aus internistischer Sicht keine Besserung möglich wäre, konkret weiterhin keine Einsatzzeit über 12 Stunden bzw. 55 Stunden die Woche bzw. keine Nachtarbeit möglich wäre. Es gebe keine Gründe, die Schlüssigkeit der diesbezüglich übereinstimmenden Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.
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Der Revisionswerber sei den schlüssigen gutachterlichen Aussagen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein anderes Sachverständigengutachten, entgegengetreten und habe diese nicht entkräften können. Aufgrund dessen seien die fachärztlichen Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Das Gericht teile die Einschätzung des internistischen Gutachtens bzw. der chefärztlichen Stellungnahme, wonach insbesondere eine Einsatzzeit von 12 Stunden dem Revisionswerber nicht mehr zugemutet werden könne. Zusätzlich sei aufgrund der ärztlichen Atteste der Schluss zu ziehen, dass dem Revisionswerber ein regelmäßiges Dienstzeitende nach 18:00 bzw. 20:00 Uhr aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht zugemutet werden könne, wie der Revisionswerber auch selbst angegeben habe.
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Die Feststellungen zur Dauerhaftigkeit des Zustandes ergäben sich aus den genannten Gutachten sowie aus den Ausführungen der Amtssachverständigen Dr. P in der mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023. In dieser habe diese zur Möglichkeit einer Verbesserung des Leistungskalküls angegeben, es sei auch weiterhin nicht möglich, dass der Revisionswerber eine Einsatzzeit von 12 Stunden bzw. 55 Stunden in der Woche bzw. Nachtdienste leisten könne.
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Nachdem schon deshalb eine dauernde Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers festzustellen gewesen sei, erübrige sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob zusätzlich eine dauernde Dienstunfähigkeit daraus resultiere, dass der Revisionswerber bei der psychodiagnostischen Testung beim „MELBA-Profil“ in der Kategorie „Aufmerksamkeit“ einen Profilwert von „3“ erreicht habe, obwohl für diese laut Anforderungsprofil der belangten Behörde ein Profilwert von „4“ vorgesehen sei.
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In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Darlegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen unter Hinweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergebe sich bei einer Gegenüberstellung der konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers mit seinem Gesundheitszustand, dass der Revisionswerber aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung dauerhaft nicht in der Lage sei, seinen Dienst ordnungsgemäß, d.h. qualitativ und insbesondere mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechend, zu erfüllen: Ihm könne eine Einsatzzeit von 12 Stunden sowie Nachtarbeit, wie dies in der Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt sei und nach den Zeitaufzeichnungen auch den tatsächlichen Arbeitsgegebenheiten entspreche, nicht zugemutet werden. Den Zeitaufzeichnungen sei auch zu entnehmen, dass Dienstzeiten von über 12 Stunden - wie dies u.a. auch mit § 48a BDG 1979 vereinbar sei - keine Seltenheit seien. Zwar habe der Revisionswerber selbst angegeben, Einsatzzeiten von 12 Stunden leisten zu können, habe dies sodann aber zeitlich damit beschränkt, dass er - abgesehen von Ausnahmefällen - nur Dienst bis 18:00 Uhr leisten könne. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne diesbezüglich nicht, dass eine Selbsteinschätzung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgebend sei. Angesichts der Dienstpläne seit 2018 sei davon auszugehen, dass mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz ein regelmäßiges Dienstzeitende zwischen 18:00 und 22:00 Uhr, Arbeitszeiten über 12 Stunden bzw. fallweise auch Nachtarbeit verbunden seien.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Darlegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen unter Hinweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergebe sich bei einer Gegenüberstellung der konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers mit seinem Gesundheitszustand, dass der Revisionswerber aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung dauerhaft nicht in der Lage sei, seinen Dienst ordnungsgemäß, d.h. qualitativ und insbesondere mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechend, zu erfüllen: Ihm könne eine Einsatzzeit von 12 Stunden sowie Nachtarbeit, wie dies in der Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt sei und nach den Zeitaufzeichnungen auch den tatsächlichen Arbeitsgegebenheiten entspreche, nicht zugemutet werden. Den Zeitaufzeichnungen sei auch zu entnehmen, dass Dienstzeiten von über 12 Stunden - wie dies u.a. auch mit Paragraph 48 a, BDG 1979 vereinbar sei - keine Seltenheit seien. Zwar habe der Revisionswerber selbst angegeben, Einsatzzeiten von 12 Stunden leisten zu können, habe dies sodann aber zeitlich damit beschränkt, dass er - abgesehen von Ausnahmefällen - nur Dienst bis 18:00 Uhr leisten könne. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne diesbezüglich nicht, dass eine Selbsteinschätzung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgebend sei. Angesichts der Dienstpläne seit 2018 sei davon auszugehen, dass mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz ein regelmäßiges Dienstzeitende zwischen 18:00 und 22:00 Uhr, Arbeitszeiten über 12 Stunden bzw. fallweise auch Nachtarbeit verbunden seien.
21
Soweit der Revisionswerber vorbringe, sämtliche von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten würden für seine Dienstfähigkeit sprechen, sei festzuhalten, dass die Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, nach der Rechtsprechung eine Rechtsfrage sei, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen zu entscheiden sei, sondern vielmehr von der Dienstbehörde. Auch wenn die einzelnen Sachverständigengutachten ohne nähere Betrachtung vermuten ließen, dass eine Dienstfähigkeit gegeben wäre, dürfe nicht übersehen werden, dass nach diesen Gutachten eine Einsatzzeit von 12 Stunden nicht möglich sei, woraus - wie oben bereits ausgeführt - schlussendlich eine Dienstunfähigkeit abzuleiten sei.
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Die belangte Behörde habe im Ruhestandsversetzungsverfahren umfassend geprüft, ob Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden. Im Akt liege eine umfassende Dokumentation der durchgeführten Suche auf, konkret die Anforderungsprofile der als Verweisungsarbeitsplatz in Frage kommenden Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 8, konkret jene des „Facharbeiters“ bzw. des „Facharbeiters im erlernten Beruf“. Diese seien dem Revisionswerber mit Schreiben vom 28. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht worden. Den eingeholten Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass der Revisionswerber die Anforderungen gesundheitlich nicht vollwertig erfüllen könne, weil er dazu die geforderten Kriterien mittelschwere bzw. schwere körperliche Arbeit nicht erfülle. Dies habe der Revisionswerber auch in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2022 bestätigt. Er habe seinerzeit die Lehre zum Mechaniker nur für den PKW gelernt, er wisse nicht, wie man einen Autobus repariere. Eine Tätigkeit als Mechaniker schließe er generell aus. Als Ersatzarbeitsplatz könne er sich einen Büroarbeitsplatz vorstellen. Dies habe jedoch die belangte Behörde zurecht aufgrund der PT-Zuordnung seines Arbeitsplatzes ausgeschlossen.
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Dem erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers, es würde generell bei der belangten Behörde die Möglichkeit geben, den Dienstplan entsprechend seinen Fähigkeiten anzupassen, sei entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Prüfung der Dienstfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom konkreten Arbeitsplatz auszugehen sei. Der Revisionswerber sei auf die Planstelle eines „Berufskraftfahrers - Omnibuslenkdienst“ ernannt, womit unter anderem Arbeitszeiten in Form einer Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag, Dienstzeitenden nach 18:00 Uhr sowie Nachtarbeit verbunden seien. Wie oben angeführt, sei das Leistungsvermögen des Revisionswerbers nicht mit diesen Anforderungen zu vereinbaren, weshalb die Dienstfähigkeit bezogen auf seinen Arbeitsplatz nicht gegeben sei. Die geforderte ordnungsgemäße Versehung der dienstlichen Aufgaben im Hinblick auf eine auch mengenmäßig einer Vollbeschäftigung entsprechenden Dienstleistung sei nicht gegeben.
24
Nachdem schon aus dem oben Gesagten eine dauernde Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers resultiere, sei auf die Diskrepanzen hinsichtlich des erforderlichen „MELBA-Profilwerts“ in der Kategorie „Aufmerksamkeit“ nicht mehr näher einzugehen.
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Wie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen sei, sei die Dienstbehörde - anders als dies der Revisionswerber vorgebracht habe - nicht verpflichtet, einen (neuen) Arbeitsplatz zur Vermeidung einer vom Beamten nicht gewünschten Ruhestandsversetzung einzurichten; dies auch nicht bei Berücksichtigung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (Hinweis auf VwGH 29.3.2012,
2008/12/0184). Es könne somit von der belangten Behörde nicht verlangt werden, die Dienstzeiten des Revisionswerbers so zu gestalten, dass er im Gegensatz zu anderen Beamten ein früheres tägliches Dienstzeitende habe. Der belangten Behörde sei zuzugestehen, dass sie aufgrund des sie treffenden Versorgungsauftrages verpflichtet sei, den vertraglich übernommenen Busfahrplan entsprechend einzuhalten. Dazu müsse es ihr möglich sein, die Bediensteten entsprechend den Erfordernissen, wie sie auch in der Arbeitsplatzbeschreibung festgeschrieben seien, zeitlich einzuteilen, um gegebenenfalls auch in Urlaubs- und erhöhten Ausfallszeiten von Bediensteten weiterhin die Erfüllung dieser Verpflichtung gewährleisten zu können. Eine Anpassung des Dienstplanes des Revisionswerbers würde somit zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Dienstgebers führen, die vom Revisionswerber nicht mit Erfolg eingefordert werden könne (Hinweis auf VwGH 17.9.2008,
2007/12/0163).
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Aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers könne nicht abgeleitet werden, dass es dem Dienstgeber zuzumuten sei, auf spezifische Anforderungen betreffend die Ausgestaltung des täglichen Dienstes eines einzelnen Beamten näher einzugehen, wodurch im Gegenzug andere Dienstnehmer stärker belastet würden. Die belangte Behörde habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, aufgrund von Ausschreibungen an vorgegebene Fahrpläne des Verkehrsverbundes gebunden zu sein, wobei mit diesem Versorgungsauftrag auch die Abdeckung von Randzeiten verbunden sei, und diesbezüglich nicht die Möglichkeit zu haben, entsprechende, auf die Bedürfnisse einzelner Bediensteter eingehende Anpassungen vorzunehmen.
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Soweit der Revisionswerber Stellungnahmen verschiedener Ärzte vorlege, sei darauf hinzuweisen, dass diese weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht den Erfordernissen eines vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens entsprächen und auch nicht konkret auf das Anforderungsprofil des Revisionswerbers Bezug nähmen. Nach ständiger Rechtsprechung sei es zudem nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten) zu begegnen. Vielmehr könne der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Den vorgelegten Arztbriefen könne im Übrigen auch nicht entnommen werden, dass der Revisionswerber - entgegen den Gutachten der PVA - die geforderten Dienstzeiten einhalten könnte, vielmehr sei diesen ein Bedarf an zeitlicher Einschränkung der Dienstzeiten zu entnehmen.
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Dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Revisionswerber habe in den Zeiten nach seiner Krebserkrankung überwiegend Dienste geleistet, die vor 18:00 Uhr geendet hätten, könne nicht gefolgt werden. Dies möge zwar auf den in der mündlichen Verhandlung angegebenen Zeitraum von 7. bis 16. September zutreffen; einer Gesamtbetrachtung der vom Revisionswerber geleisteten Dienste des Jahres 2021 sei jedoch zu entnehmen, dass von 63 Diensten 9 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr, weitere 35 Dienste zwischen 20:00 und 22:00 Uhr geendet hätten.
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Insgesamt könne somit die von der belangten Behörde durchgeführte Primärprüfung nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie aufgrund der schlüssigen Sachverständigengutachten, nach denen dem Revisionswerber eine Einsatzzeit von 12 Stunden nicht mehr zugemutet werden könne, sowie aufgrund der Angaben des Revisionswerbers zu dem von ihm präferierten Dienstzeitende, das auch einem vom Revisionswerber vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen sei, zum Ergebnis komme, dass der Revisionswerber nicht mehr in der Lage sei, die konkreten Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes als „Berufskraftfahrer - Omnibuslenkdienst“ in vollem Umfang zu erfüllen. Dies habe sich letztlich, wie beweiswürdigend ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung durch die Einvernahme der Amtssachverständigen Dr. P sowie durch die Aussagen des Revisionswerbers zum zeitlichen Umfang seiner möglichen Arbeitsleistung bestätigt.
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Die belangte Behörde habe auch eine umfassende Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes vorgenommen. Der Rechtsprechung folgend seien im bekämpften Bescheid alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde angeführt worden. Aus einem Vergleich des von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalküls und den jeweiligen Anforderungsprofilen sei nachvollziehbar geschlossen worden, dass der Revisionswerber diese Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu erfüllen vermöge. Dem Verfahrensakt sei zu entnehmen, dass diesen Ausführungen umfassende Ermittlungen, insbesondere in Form einer Korrespondenz mit zahlreichen Dienststellen, vorangegangen seien. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023 habe die Vertreterin der belangten Behörde nochmals bestätigt, dass kein entsprechender Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben der Revisionswerber seiner gesundheitlichen Verfassung entsprechend zu erfüllen vermöge und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne, habe dem Revisionswerber aufgrund dessen nicht zugewiesen werden können.
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Zu den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen auf Einholung von Gutachten aus dem Bereich der Orthopädie, Inneren Medizin, Psychologie sowie Neurologie und Psychiatrie bzw. dem in der mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023 nochmals beantragten Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie sei anzumerken, dass es auf diese zusätzlichen Beweise nicht ankomme. Bereits dem schlüssigen Sachverständigengutachten der PVA sei zu entnehmen, dass dem Revisionswerber eine Einsatzzeit von 12 Stunden nicht möglich sei. Dies habe die als Amtssachverständige dem Verfahren zugezogene Ärztin Dr. P in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ob das erkennende Gericht einen zweiten Sachverständigen oder ein ergänzendes Gutachten für notwendig erachte, sei nach ständiger Rechtsprechung vom erkennenden Gericht selbst zu beurteilen. Wolle eine Partei außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Gutachten in das Verfahren einbezogen wissen, stehe es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen; nur dann, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müsste nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden. Angesichts der schlüssigen Gutachten sei die Einholung weiterer Gutachten fallbezogen nicht notwendig gewesen.
32
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
33
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
34
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
35
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, die medizinischen Amtssachverständigen der PVA seien allesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber voll dienstfähig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Ruhestandsversetzung der belangten Behörde mit der Begründung bestätigt, dass der belangten Behörde die Einsatzzeit des Revisionswerbers von unter 12 (konkret 9,75) Stunden pro Tag nicht zugemutet werden könne und das präferierte Dienstzeitende von 18:00 Uhr dazu führe, dass die Aufgaben auf dem Arbeitsplatz als Busfahrer nicht im vollen Umfang erfüllt werden könnten. Die tägliche absolute Höchstarbeitszeit im Sinne des § 48a BDG 1979, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne, betrage 13 Stunden. Weder aus dieser gesetzlichen Bestimmung noch aus dem Bundeskollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben ergebe sich, dass „zumindest“ 12 Stunden am Tag Einsatz zu leisten seien. Aus dem Kollektivvertrag ergebe sich vielmehr, dass die Einsatzzeit von 12 Stunden nicht überschritten werden dürfe und nur in Ausnahmefällten verlängert werden könne. Zwölfstunden-Einsätze seien daher eine Höchstgrenze und keine Mindestanforderung. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Revisionswerber im Jahr 2021 keinen Dienst gehabt habe, der über 12 Stunden hinausgegangen sei. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage sei, „ob eine gutachterlich bestätigte Fähigkeit, täglich 9,75 Stunden Dienst verrichten zu können, eine dauernde gänzliche Dienstunfähigkeit nach sich ziehen kann“.Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, die medizinischen Amtssachverständigen der PVA seien allesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber voll dienstfähig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Ruhestandsversetzung der belangten Behörde mit der Begründung bestätigt, dass der belangten Behörde die Einsatzzeit des Revisionswerbers von unter 12 (konkret 9,75) Stunden pro Tag nicht zugemutet werden könne und das präferierte Dienstzeitende von 18:00 Uhr dazu führe, dass die Aufgaben auf dem Arbeitsplatz als Busfahrer nicht im vollen Umfang erfüllt werden könnten. Die tägliche absolute Höchstarbeitszeit im Sinne des Paragraph 48 a, BDG 1979, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne, betrage 13 Stunden. Weder aus dieser gesetzlichen Bestimmung noch aus dem Bundeskollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben ergebe sich, dass „zumindest“ 12 Stunden am Tag Einsatz zu leisten seien. Aus dem Kollektivvertrag ergebe sich vielmehr, dass die Einsatzzeit von 12 Stunden nicht überschritten werden dürfe und nur in Ausnahmefällten verlängert werden könne. Zwölfstunden-Einsätze seien daher eine Höchstgrenze und keine Mindestanforderung. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Revisionswerber im Jahr 2021 keinen Dienst gehabt habe, der über 12 Stunden hinausgegangen sei. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage sei, „ob eine gutachterlich bestätigte Fähigkeit, täglich 9,75 Stunden Dienst verrichten zu können, eine dauernde gänzliche Dienstunfähigkeit nach sich ziehen kann“.
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Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, eine Rechtsfrage dar, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Aussagen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht hat in der Folge anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 18.6.2024,
Ra 2023/12/0057, mwN). Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, die Amtssachverständigen hätten „die volle Dienstfähigkeit mehrmals bestätigt“, ist daher nicht entscheidungswesentlich. Darüber hinaus stützte sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung - gegen die sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang nicht wendet - darauf, dass sich aus der ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 8. Februar 2022 ergebe, dem Revisionswerber sei eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag (wie im Anforderungsprofil „Berufskraftfahrer - Omnibuslenkdienst“ enthalten) nicht möglich (s. Rn. 14).
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Mit dem Vorbringen, aus dem BDG 1979 und einem Kollektivvertrag könne abgeleitet werden, dass Zwölfstundeneinsätze „eine Höchstgrenze und keine Mindestanforderung“ seien, übersieht der Revisionswerber, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung des aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041, mwN). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher - anders, als der Revisionswerber meint - die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung; vgl. VwGH 23.6.2014, 2010/12/0209, mwN). Die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers (Primärprüfung) ist nicht anhand eines von der Dienstbehörde erstellten Standardprofiles durchzuführen, sondern bezogen auf die Anforderungen, die der Revisionswerber aufgrund der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen hatte (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2019/12/0080, mwN). Ergibt diese Primärprüfung, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung; vgl. nochmals VwGH 23.6.2014, 2010/12/0209, mwN).Mit dem Vorbringen, aus dem BDG 1979 und einem Kollektivvertrag könne abgeleitet werden, dass Zwölfstundeneinsätze „eine Höchstgrenze und keine Mindestanforderung“ seien, übersieht der Revisionswerber, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung des aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist vergleiche , VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041, mwN). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher - anders, als der Revisionswerber meint - die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung; vergleiche , VwGH 23.6.2014, 2010/12/0209, mwN). Die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers (Primärprüfung) ist nicht anhand eines von der Dienstbehörde erstellten Standardprofiles durchzuführen, sondern bezogen auf die Anforderungen, die der Revisionswerber aufgrund der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen hatte vergleiche , VwGH 6.10.2020, Ra 2019/12/0080, mwN). Ergibt diese Primärprüfung, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung; vergleiche , nochmals VwGH 23.6.2014, 2010/12/0209, mwN). 40
Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass die Tätigkeit des dem Revisionswerber zugewiesenen Arbeitsplatzes „Berufskraftfahrer - Omnibuslenkdienst“ eine Einsatzzeit von zwölf Stunden pro Tag mit sich bringe und die Dienstzeit oftmals auch mehr als 12 Stunden betrage. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Dienstfähigkeit des Revisionswerbers daher in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter konkreter Bezugnahme (auch) auf diese dienstliche Aufgabe an dem Arbeitsplatz des Revisionswerbers. Dem Argument des Bundesverwaltungsgerichts, die tägliche Höchstarbeitszeit entspreche § 48a BDG 1979, hat der Revisionswerber nichts entgegengesetzt. Weshalb ein nicht auf den Revisionswerber anwendbarer Kollektivvertrag entscheidungswesentlich sein sollte, wird nicht aufgezeigt.Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass die Tätigkeit des dem Revisionswerber zugewiesenen Arbeitsplatzes „Berufskraftfahrer - Omnibuslenkdienst“ eine Einsatzzeit von zwölf Stunden pro Tag mit sich bringe und die Dienstzeit oftmals auch mehr als 12 Stunden betrage. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Dienstfähigkeit des Revisionswerbers daher in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter konkreter Bezugnahme (auch) auf diese dienstliche Aufgabe an dem Arbeitsplatz des Revisionswerbers. Dem Argument des Bundesverwaltungsgerichts, die tägliche Höchstarbeitszeit entspreche Paragraph 48 a, BDG 1979, hat der Revisionswerber nichts entgegengesetzt. Weshalb ein nicht auf den Revisionswerber anwendbarer Kollektivvertrag entscheidungswesentlich sein sollte, wird nicht aufgezeigt.
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Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, in den Jahren 2018, 2019 und 2020 seien 53 bzw. 43 bzw. 71 Dienste des Revisionswerbers über 12 Stunden gegangen; lediglich im Jahr 2021 habe bei insgesamt 62 Diensten des Revisionswerbers kein Dienst über 12 Stunden gedauert. Eine unvertretbare Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Feststellung, dass die Tätigkeit des dem Revisionswerber zugewiesenen Arbeitsplatzes „Berufskraftfahrer - Omnibuslenkdienst“ eine Einsatzzeit von zwölf Stunden pro Tag mit sich bringe und die Dienstzeit oftmals auch mehr als 12 Stunden betrage, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
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Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision auch nicht dagegen, dass die genannte Aufgabe zum Anforderungsprofil des dem Revisionswerber konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes gehörte, sondern bringt lediglich vor, eine Einsatzzeit von 12 Stunden könne mit der Tätigkeit eines Buslenkers verbunden sein, jedoch stelle dies „einen Rahmen für die tatsächliche Ausgestaltung der Dienstpläne dar und keine zwingende Mindestvoraussetzung an den Buslenker selbst“. Weder sei die Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes begehrt worden (was auch nicht notwendig sei), noch die Implementierung eines nichtexistierenden Dienstplanes, sondern könne ein rund Zehnstunden-Einsatz durch Zuteilung eines anderen existenten Dienstplanes mit diesem Stundenausmaß umgesetzt werden. Ansonsten könnte der belangten Behörde weder die Umsetzung der Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz 1979 für Buslenkerinnen noch jene des Väter-Karenzgesetzes für Buslenker zugemutet werden.
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Auch damit zeigt der Revisionswerber jedoch nicht auf, dass die genannte Aufgabe nicht zu dem dem Revisionswerber konkret zugewiesenen Arbeitsplatz gehörte, die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar wäre oder das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers nicht anhand der dargelegten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich einer Prüfung unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz, vorgenommen hätte. Wie der Revisionswerber zu der Ansicht gelangt, es existiere ein anderer Dienstplan mit einem „Zehnstunden-Einsatz“, ist nicht nachvollziehbar.
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Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit im Weiteren zusammengefasst vor, dass die vom Revisionswerber vorgelegten Schreiben DDris. L und Dris. S bloße ärztliche Empfehlungen hinsichtlich des täglichen Arbeitsendes (um 18:00 Uhr) und kein fundiertes Gegengutachten im Sinne der Judikatur darstellten, dennoch habe das Bundesverwaltungsgericht diese zum Nachteil des Revisionswerbers verwertet. Laut den Amtssachverständigengutachten sei bloß Nachtarbeit nicht möglich, was einer Tätigkeit von mindestens drei Stunden zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr entspreche (§ 48e BDG 1979). Das Bundesverwaltungsgericht hätte ein weiteres Gutachten einholen müssen, um diese Widersprüche auszuräumen bzw. sei die Einholung eines derartigen Gutachtens auch dezidiert beantragt worden.Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit im Weiteren zusammengefasst vor, dass die vom Revisionswerber vorgelegten Schreiben DDris. L und Dris. S bloße ärztliche Empfehlungen hinsichtlich des täglichen Arbeitsendes (um 18:00 Uhr) und kein fundiertes Gegengutachten im Sinne der Judikatur darstellten, dennoch habe das Bundesverwaltungsgericht diese zum Nachteil des Revisionswerbers verwertet. Laut den Amtssachverständigengutachten sei bloß Nachtarbeit nicht möglich, was einer Tätigkeit von mindestens drei Stunden zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr entspreche (Paragraph 48 e, BDG 1979). Das Bundesverwaltungsgericht hätte ein weiteres Gutachten einholen müssen, um diese Widersprüche auszuräumen bzw. sei die Einholung eines derartigen Gutachtens auch dezidiert beantragt worden.
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Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht als eine der Anforderungen, die der Revisionswerber aufgrund der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen hatte, eine Einsatzzeit von zwölf Stunden pro Tag feststellte, dies neben Diensten, die überwiegend nach 18:00 bzw. 20:00 Uhr endeten. Wie oben dargelegt, kam das Bundesverwaltungsgericht in der Prüfung der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers zum Schluss, dass diese bereits hinsichtlich der Einsatzzeit von zwölf Stunden pro Tag nicht gegeben sei. Dass sich aus den ins Treffen geführten Schreiben anders ergäbe, zeigt die Revision nicht auf. Die Dienstfähigkeit des Revisionswerbers war bereits deshalb zu verneinen.
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Auf die weitere Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts - und darauf, ob diese auf verfahrensrechtlich einwandfreien Grundsätzen beruht - zu einer möglichen Einsatzfähigkeit des Revisionswerbers nach 18:00 Uhr kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Schon deshalb lässt auch das Vorbringen, das beantragte weitere Gutachten zu dieser Frage sei zu Unrecht nicht eingeholt worden, eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennen (vgl. zur Ablehnung von Beweisanträgen etwa VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0138, Rn. 16, mwN).Auf die weitere Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts - und darauf, ob diese auf verfahrensrechtlich einwandfreien Grundsätzen beruht - zu einer möglichen Einsatzfähigkeit des Revisionswerbers nach 18:00 Uhr kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Schon deshalb lässt auch das Vorbringen, das beantragte weitere Gutachten zu dieser Frage sei zu Unrecht nicht eingeholt worden, eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennen vergleiche , zur Ablehnung von Beweisanträgen etwa VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0138, Rn. 16, mwN). 47
Der Revisionswerber macht im Weiteren Begründungs- und Feststellungsmängel zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision geltend, weil kein Beweisverfahren dazu durchgeführt worden sei, ob Tagesdienstpläne existierten. Der Revisionswerber habe angegeben, dass derartige Dienstpläne bestünden und daher nicht eigens für ihn kreiert werden müssten, sodass keine „unverhältnismäßige Belastung“ der belangten Behörde vorliege. Aus der Tatsache, dass er vor seiner Krebserkrankung „andere Dienstpläne gefahren“ sei, lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass keine Dienstpläne, die seinem Leistungsprofil entsprächen, existierten. Im Jahr 2021 sei kein einziger Dienst (wohl gemeint: des Revisionswerbers) über 12 Stunden gegangen.
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Auch mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber jedoch, dass die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an seinem Arbeitsplatz zu erfolgen hatte, wobei das Bundesverwaltungsgericht die dafür erforderlichen Tätigkeiten, wie bereits dargelegt, feststellte und vor diesem Hintergrund die Dienstfähigkeit des Revisionswerbers verneinte. Auch das Vorhandensein von Verweisungsarbeitsplätzen, deren Aufgaben der Revisionswerber erfüllen könnte, wurde verneint. Schon daraus ergibt sich, dass Arbeitsplätze mit vom Revisionswerber erfüllbaren Dienstplänen nicht vorliegen.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. März 2025