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1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2023 wurde über die Revisionswerberin ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verhängt.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2023 wurde über die Revisionswerberin ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) verhängt.
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1.2. Das Verfahren über die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auf der Grundlage von § 38 AVG iVm § 17 VwGVG „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zurzeit beim Deutschen Bundesgerichtshof zur GZ: [... BJs ...] anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt“. Es hat weiters ausgesprochen, dass eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.1.2. Das Verfahren über die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auf der Grundlage von Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zurzeit beim Deutschen Bundesgerichtshof zur GZ: [... BJs ...] anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt“. Es hat weiters ausgesprochen, dass eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.
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In seiner Begründung stellte es zunächst die Erwägungen der belangten Behörde dar, wonach die Staatsanwaltschaft St. Pölten die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Bundesrepublik Deutschland) gemäß § 55e Abs. 1 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (zur Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie einer Person) auf Grund des Verdachtes des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB angeordnet habe. Die Revisionswerberin sei verdächtig, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB begangen zu haben. Im Rahmen dieser Vereinigung werde für den Umsturz und die geplante Umstrukturierung in Deutschland auch der Einsatz von Waffengewalt befürwortet und sogar als notwendig für die Zielerreichung erachtet. Die Revisionswerberin sei als „Seherin“ eingeplant und sohin in die Pläne der Vereinigung involviert. Durch die Bereitstellung ihrer Zeit und Arbeitskraft unterstütze sie die Vereinigung. Es sei daher durchaus möglich, dass sie als weitere Unterstützungshandlung entweder selbst zu Waffen greife oder im Rahmen ihrer Aufgaben die Versorgung von anderen Personen mit Waffen übernehme. Die Revisionswerberin sei von den Plänen und Zielen der Vereinigung eines „neuen“ Deutschlands überzeugt, zumal sie sich ansonsten nicht als „Seherin“ zur Verfügung stellen würde. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Revisionswerberin zur Zielerreichung eines umstrukturierten Deutschlands auch Waffengewalt einsetze, sei es durch sie selbst oder durch die Bereitstellung von Waffen. Es müsse daher jedenfalls von der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition iSd § 12 Abs. 1 WaffG ausgegangen werden.In seiner Begründung stellte es zunächst die Erwägungen der belangten Behörde dar, wonach die Staatsanwaltschaft St. Pölten die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Bundesrepublik Deutschland) gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (zur Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie einer Person) auf Grund des Verdachtes des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB angeordnet habe. Die Revisionswerberin sei verdächtig, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB begangen zu haben. Im Rahmen dieser Vereinigung werde für den Umsturz und die geplante Umstrukturierung in Deutschland auch der Einsatz von Waffengewalt befürwortet und sogar als notwendig für die Zielerreichung erachtet. Die Revisionswerberin sei als „Seherin“ eingeplant und sohin in die Pläne der Vereinigung involviert. Durch die Bereitstellung ihrer Zeit und Arbeitskraft unterstütze sie die Vereinigung. Es sei daher durchaus möglich, dass sie als weitere Unterstützungshandlung entweder selbst zu Waffen greife oder im Rahmen ihrer Aufgaben die Versorgung von anderen Personen mit Waffen übernehme. Die Revisionswerberin sei von den Plänen und Zielen der Vereinigung eines „neuen“ Deutschlands überzeugt, zumal sie sich ansonsten nicht als „Seherin“ zur Verfügung stellen würde. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Revisionswerberin zur Zielerreichung eines umstrukturierten Deutschlands auch Waffengewalt einsetze, sei es durch sie selbst oder durch die Bereitstellung von Waffen. Es müsse daher jedenfalls von der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ausgegangen werden.
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Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof habe dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren betreffend die Revisionswerberin noch andauere und noch nicht abgeschlossen sei.
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Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erwog das Verwaltungsgericht, dass in dem „zurzeit vom Bundesgerichtshof geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ zum näher genannten Aktenzeichen - aus dem Register BJs für erstinstanzliche Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes beim (deutschen) Bundesgerichtshof - die auch für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Vorfrage eben dort als Hauptfrage Ermittlungsgegenstand sei und „dadurch bzw. im Falle einer Anklage im darauffolgenden Gerichtsverfahren“ geklärt werde, ob die Revisionswerberin die ihr angelasteten Gerichtsdelikte begangen habe.
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Ob die Revisionswerberin die ihr vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Delikte begangen habe, stelle eine Vorfrage im Verfahren zur Erteilung eines Waffenverbotes dar. Dies bilde die Grundlage für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Revisionswerberin durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
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Das Verwaltungsgericht sei demnach berechtigt und es sei im Übrigen auch aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Vermeidung einer allenfalls erforderlichen Wiederaufnahme des Verfahrens tunlich, das Beschwerdeverfahren „bis zur rechtskräftigen Beendigung des zurzeit noch bei dem Deutschen Bundesgerichtshof geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens“ auszusetzen.
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1.3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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1.4. Im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3.1. Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst im Wesentlichen vor, entgegen dem Spruch des angefochtenen Beschlusses sei derzeit kein Strafverfahren beim deutschen Bundesgerichtshof anhängig, sondern lediglich ein Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes beim deutschen Bundesgerichtshof aufgrund eines vagen Anfangsverdachts. Mangels (rechtskräftiger) Anklage fehle es daher an einer vom deutschen Bundesgerichtshof zu entscheidenden Hauptfrage im Sinne des § 38 AVG, deren Beantwortung für die Frage der Verhängung eines Waffenverbotes rechtlich bindend wäre. Ein vager, nicht einmal hinreichender Tatverdacht der Begehung einer bestimmten Straftat könne keine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG sein, welche die Annahme rechtfertigen könne, dass die Revisionswerberin durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Eine bloß mögliche Auswirkung der Entscheidung des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof reiche als konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG und der dort geforderten Prognose nicht aus, zumal die Rechtmäßigkeit eines allfälligen Vorwurfes der Anklagebehörde noch gerichtlich zu prüfen sei, um eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG darzustellen. Die Revisionswerberin müsse die Entscheidung des Bundesgerichtshofes abwarten, obwohl ein derartiges Verfahren beim Bundesgerichtshof nicht nur nicht anhängig sei, sondern es auch überhaupt ungewiss bleibe, ob ein solches durch die Erhebung einer Anklage anhängig gemacht werde.3.1. Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst im Wesentlichen vor, entgegen dem Spruch des angefochtenen Beschlusses sei derzeit kein Strafverfahren beim deutschen Bundesgerichtshof anhängig, sondern lediglich ein Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes beim deutschen Bundesgerichtshof aufgrund eines vagen Anfangsverdachts. Mangels (rechtskräftiger) Anklage fehle es daher an einer vom deutschen Bundesgerichtshof zu entscheidenden Hauptfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, deren Beantwortung für die Frage der Verhängung eines Waffenverbotes rechtlich bindend wäre. Ein vager, nicht einmal hinreichender Tatverdacht der Begehung einer bestimmten Straftat könne keine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG sein, welche die Annahme rechtfertigen könne, dass die Revisionswerberin durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Eine bloß mögliche Auswirkung der Entscheidung des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof reiche als konkrete Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG und der dort geforderten Prognose nicht aus, zumal die Rechtmäßigkeit eines allfälligen Vorwurfes der Anklagebehörde noch gerichtlich zu prüfen sei, um eine konkrete Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG darzustellen. Die Revisionswerberin müsse die Entscheidung des Bundesgerichtshofes abwarten, obwohl ein derartiges Verfahren beim Bundesgerichtshof nicht nur nicht anhängig sei, sondern es auch überhaupt ungewiss bleibe, ob ein solches durch die Erhebung einer Anklage anhängig gemacht werde.
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Mit diesem Vorbringen, das im Wesentlichen darauf abzielt, dass ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes nicht im Hinblick auf ein von einer Staatsanwaltschaft geführtes, strafrechtliches Ermittlungsverfahren unterbrochen werden dürfe, vermag die Revisionswerberin jedoch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen.
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Zwar trifft es zu, dass das Bestehen eines bloßen von einer Staatsanwaltschaft angenommenen Tatverdachtes - ohne eigene Feststellungen der Waffenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes zum Verhalten des Betroffenen - als alleinige Grundlage für eine Prognoseentscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG nicht ausreicht (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0120, Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat jedoch gerade nicht mit der Begründung, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, ein Waffenverbot verhängt. Es hat seine Entscheidung vielmehr bis zum Abschluss des betreffenden Strafverfahrens gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Zwar trifft es zu, dass das Bestehen eines bloßen von einer Staatsanwaltschaft angenommenen Tatverdachtes - ohne eigene Feststellungen der Waffenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes zum Verhalten des Betroffenen - als alleinige Grundlage für eine Prognoseentscheidung nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht ausreicht vergleiche , VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0120, Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat jedoch gerade nicht mit der Begründung, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, ein Waffenverbot verhängt. Es hat seine Entscheidung vielmehr bis zum Abschluss des betreffenden Strafverfahrens gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt. 16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd § 12 Abs. 1 WaffG im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung entscheidend. Solange letztere nicht vorliegt, hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG) die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (vgl. VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072, und 8.5.2023, Ra 2022/03/0120, je mwN; vgl. hingegen für die Fälle des § 12 Abs. 1a WaffG, in denen es bei Vorliegen einer Verurteilung auf diese selbst ankommt, VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, Rn. 20).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung entscheidend. Solange letztere nicht vorliegt, hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG) die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen vergleiche , VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072, und 8.5.2023, Ra 2022/03/0120, je mwN; vergleiche , hingegen für die Fälle des Paragraph 12, Absatz eins a, WaffG, in denen es bei Vorliegen einer Verurteilung auf diese selbst ankommt, VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, Rn. 20). 17
Liegt nämlich eine rechtskräftige verurteilende Entscheidung eines Strafgerichts vor, ist damit gegenüber jedermann bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. In einem solchen Fall ist angesichts der bindenden Wirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung die Verwaltungsbehörde (das Verwaltungsgericht) mit Blick auf § 12 Abs. 1 WaffG nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden strafgerichtlichen Delikt vorzunehmen (vgl. VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072, und 24.5.2024, Ra 2024/03/0044, je mwN).Liegt nämlich eine rechtskräftige verurteilende Entscheidung eines Strafgerichts vor, ist damit gegenüber jedermann bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. In einem solchen Fall ist angesichts der bindenden Wirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung die Verwaltungsbehörde (das Verwaltungsgericht) mit Blick auf Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden strafgerichtlichen Delikt vorzunehmen vergleiche , VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072, und 24.5.2024, Ra 2024/03/0044, je mwN). 18
Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) hat die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien hingegen ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, und 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN). Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) hat die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien hingegen ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat vergleiche , VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, und 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN). 19
Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens (etwa durch Verfahrenseinstellung oder Rücktritt von der Verfolgung) jedenfalls keine Bindungswirkung im dargestellten Sinn entfalten kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es dennoch zulässig, ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren, das im Falle einer Verurteilung zu einer Bindung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes führt, sich (erst) im Stadium eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befindet:Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens (etwa durch Verfahrenseinstellung oder Rücktritt von der Verfolgung) jedenfalls keine Bindungswirkung im dargestellten Sinn entfalten kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es dennoch zulässig, ein Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren, das im Falle einer Verurteilung zu einer Bindung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes führt, sich (erst) im Stadium eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befindet:
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So beginnt das Strafverfahren nach § 1 Abs. 2 StPO mit dem Beginn der Ermittlungen der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts und endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass angesichts eines bei einer Staatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens kein behördliches Verfahren gegeben wäre, in dem iSd § 38 AVG die Hauptfrage betreffend einen strafrechtlichen Vorwurf zu entscheiden ist (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, und VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227). Warum dies hinsichtlich eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes beim (deutschen) Bundesgerichtshof anders sein sollte, legt die Revision nicht dar.So beginnt das Strafverfahren nach Paragraph eins, Absatz 2, StPO mit dem Beginn der Ermittlungen der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts und endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass angesichts eines bei einer Staatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens kein behördliches Verfahren gegeben wäre, in dem iSd Paragraph 38, AVG die Hauptfrage betreffend einen strafrechtlichen Vorwurf zu entscheiden ist vergleiche , VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, und VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227). Warum dies hinsichtlich eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes beim (deutschen) Bundesgerichtshof anders sein sollte, legt die Revision nicht dar. 21
Das Verwaltungsgericht ist somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wenn es das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zum Abschluss eines - derzeit bei einer Strafverfolgungsbehörde im Stadium eines Ermittlungsverfahrens - anhängigen Strafverfahrens unterbrochen hat. Der Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass jene Sachverhalte, die Gegenstand dieses Strafverfahrens sind, sollten sie bindend festgestellt werden, für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG von Bedeutung wären, tritt die Revision nicht entgegen.Das Verwaltungsgericht ist somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wenn es das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zum Abschluss eines - derzeit bei einer Strafverfolgungsbehörde im Stadium eines Ermittlungsverfahrens - anhängigen Strafverfahrens unterbrochen hat. Der Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass jene Sachverhalte, die Gegenstand dieses Strafverfahrens sind, sollten sie bindend festgestellt werden, für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG von Bedeutung wären, tritt die Revision nicht entgegen.
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3.2. Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters damit, dass das Verwaltungsgericht von jener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach in einer Aussetzungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen ist, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren die Unterbrechung verfügt wird (Hinweis auf VwGH 23.11.1988,
88/01/0176, und 26.1.2011, 2010/12/0059).
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Die behauptete Abweichung liegt jedoch mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor: In den der angeführten Judikatur zugrundeliegenden Fällen wurde eine Aussetzung „bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (...)“ bzw. „weil wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist“, und damit nicht ausreichend bestimmt verfügt. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall (bei der auch hier gebotenen Berücksichtigung der Begründung zur Auslegung des Spruchs, vgl. VwGH 26.1.2011, 2010/12/0059, mwN) konkret ein - nach einem Aktenzeichen bezeichnetes - Strafverfahren angeführt, das derzeit als Ermittlungsverfahren beim Generalbundesanwalt am (deutschen) Bundesgerichtshof anhängig ist (vgl. zur Bezeichnung eines Strafverfahrens zum Zwecke einer Aussetzung nach § 38 AVG mit einen staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen auch VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, und VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227). Die Aussetzung endet damit entweder mit der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nach Anklageerhebung oder aber mit einer schon vorher - etwa durch den Generalbundesanwalt - vorgenommenen Verfahrensbeendigung.Die behauptete Abweichung liegt jedoch mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor: In den der angeführten Judikatur zugrundeliegenden Fällen wurde eine Aussetzung „bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (...)“ bzw. „weil wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist“, und damit nicht ausreichend bestimmt verfügt. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall (bei der auch hier gebotenen Berücksichtigung der Begründung zur Auslegung des Spruchs, vergleiche , VwGH 26.1.2011, 2010/12/0059, mwN) konkret ein - nach einem Aktenzeichen bezeichnetes - Strafverfahren angeführt, das derzeit als Ermittlungsverfahren beim Generalbundesanwalt am (deutschen) Bundesgerichtshof anhängig ist vergleiche , zur Bezeichnung eines Strafverfahrens zum Zwecke einer Aussetzung nach Paragraph 38, AVG mit einen staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen auch VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, und VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227). Die Aussetzung endet damit entweder mit der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nach Anklageerhebung oder aber mit einer schon vorher - etwa durch den Generalbundesanwalt - vorgenommenen Verfahrensbeendigung. 24
3.3. Weiters bringt die Revision eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG eine Ermessensentscheidung darstelle, in deren Begründung maßgebende Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen seien, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich sei. 3.3. Weiters bringt die Revision eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach die Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG eine Ermessensentscheidung darstelle, in deren Begründung maßgebende Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen seien, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich sei.
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Damit übergeht die Revision jedoch, dass das Verwaltungsgericht sich ausdrücklich auf Zweckmäßigkeitsgründe zur Vermeidung einer allenfalls erforderlichen Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt hat. Die damit angesprochene Verfahrensökonomie ist ein in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannter Aspekt, der für eine Aussetzung sprechen kann (vgl. etwa VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010, mwN). Dass die (Ermessens-)Entscheidung über die Aussetzung im vorliegenden Fall gar nicht oder in nicht überprüfbarer Weise begründet worden wäre, trifft somit nicht zu.Damit übergeht die Revision jedoch, dass das Verwaltungsgericht sich ausdrücklich auf Zweckmäßigkeitsgründe zur Vermeidung einer allenfalls erforderlichen Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt hat. Die damit angesprochene Verfahrensökonomie ist ein in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannter Aspekt, der für eine Aussetzung sprechen kann vergleiche , etwa VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010, mwN). Dass die (Ermessens-)Entscheidung über die Aussetzung im vorliegenden Fall gar nicht oder in nicht überprüfbarer Weise begründet worden wäre, trifft somit nicht zu. 26
3.4. Schließlich rügt die Revision noch, das Verwaltungsgericht habe der Revisionswerberin zum Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liege, kein Parteiengehör gewährt. Hätte es in diesem Sinne § 45 Abs. 3 AVG beachtet, so wäre es zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerde der Revisionswerberin Folge zu geben gewesen wäre.3.4. Schließlich rügt die Revision noch, das Verwaltungsgericht habe der Revisionswerberin zum Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liege, kein Parteiengehör gewährt. Hätte es in diesem Sinne Paragraph 45, Absatz 3, AVG beachtet, so wäre es zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerde der Revisionswerberin Folge zu geben gewesen wäre.
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Die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel setzt voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0095, mwN, ebenfalls zur Verletzung von Parteiengehör).Die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel setzt voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche , VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0095, mwN, ebenfalls zur Verletzung von Parteiengehör). 28
Schon mangels Angaben dazu, welches Vorbringen die Revisionswerberin im Falle der ausdrücklichen Einräumung von Parteiengehör erstattet hätte, ist die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ausreichend dargetan.
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4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2024