Verwaltungsgerichtshof
06.11.2024
Ra 2023/03/0188
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0187 B 06.11.2024
Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat vergleiche VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, und 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN). Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens (etwa durch Verfahrenseinstellung oder Rücktritt von der Verfolgung) jedenfalls keine Bindungswirkung im dargestellten Sinn entfalten kann. Es ist dennoch zulässig, ein Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren, das im Falle einer Verurteilung zu einer Bindung der Behörde bzw. des VwG führt, sich (erst) im Stadium eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befindet.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030188.L03