Verwaltungsgerichtshof
06.11.2024
Ra 2023/03/0188
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0187 B 06.11.2024
Das Strafverfahren nach Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt mit dem Beginn der Ermittlungen der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts und endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass angesichts eines bei einer Staatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens kein behördliches Verfahren gegeben wäre, in dem iSd Paragraph 38, AVG die Hauptfrage betreffend einen strafrechtlichen Vorwurf zu entscheiden ist vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, und VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227). Warum dies hinsichtlich eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes beim (deutschen) Bundesgerichtshof anders sein sollte, legt die Revision nicht dar.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030188.L06