Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0029 B 18. Mai 2016 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche etwa das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, sowie VwGH vom 12. August 1997, 96/17/0355, und vom 22. Februar 1999, 99/17/0026). Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche VwGH vom 14. Juli 2000, 2000/02/0154).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L01

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L01

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0034 E 25. Juli 2016 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L02

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L02

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0122 E 17. Dezember 2015 RS 1 (hier 'Verwaltungsgericht' statt 'Berufungsbehörde' und ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt vergleiche E 7. November 1995, 95/05/0002; E 15. Mai 1990, 89/02/0156). Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit eines VwG, einen Spruch eines Bescheides der Verwaltungsbehörde zu verändern. Die seitens des VwG gewählte Vorgangsweise, nämlich gleichzeitig mit der Abweisung der Beschwerde den Spruchpunkt des Straferkenntnisses der BH durch Ergänzung des Tatortes und der Tatzeit und durch die Streichung eines näher umschriebenen Satzteils zu verändern, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Inhalt des Spruches Diverses Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L03

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L03

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/02/0009 E 15. Juni 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Die teilweise Neufassung eines Spruches im Rahmen einer Maßgabenbestätigung muss so erfolgen, dass der neu gefasste Spruch dem Gebot einer deutlichen Abfassung des Spruches entspricht vergleiche VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170; VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L04

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L04

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0012 B 24. September 2014 VwSlg 18934 A/2014 RS 2 (hier ohne den anfänglichen Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG (Hinweis B vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0032) ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (Hinweis B vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0003; B vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0029; E vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0036; E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231; E (verstärkter Senat) vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L06

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L05

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §21 Abs2
TierschutzG 2005 §31 Abs2
TierschutzG 2005 §38 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz TSchG verlangt - im Gegensatz zu Paragraph 21, Absatz 2, TSchG - nicht, dass die Unterlagen der Behörde anlässlich einer Kontrolle zur Verfügung zu stellen seien. Vielmehr fordert Paragraph 31, Absatz 2, TSchG, dass die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht wird. Die Bereithaltung entsprechender Informationsangebote wird hier nur als Beispiel für den Nachweis der eingehaltenen Informationspflicht genannt. Eine Einschränkung auf die Vorlage entsprechender Unterlagen nur beim Kontrolltermin ist hier nicht ersichtlich, sodass nicht die Glaubhaftmachung der Bereithaltung von Informationsangeboten sanktioniert wird, sondern die unterbliebene Beratung oder fehlende Informationsübermittlung an Kunden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L07

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L06

Entscheidungstext Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §59 Abs1
TierschutzG 2005 §21 Abs2
TierschutzG 2005 §31 Abs2
TierschutzG 2005 §38 Abs3
VStG §44a Z1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der K, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 13. Juli 2023, 405-1/892/1/11-2023, betreffend Übertretungen des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsmann des Landes Salzburg: Mag. Alexander Geyrhofer),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 8. Februar 2023 wurde der Revisionswerberin unter anderem zur Last gelegt, sie habe als Halterin von Hunden 1. anlässlich einer tierschutzrechtlichen Überprüfung der Hundezucht am 19. Juli 2022 die mindestens fünf Jahre aufzubewahrenden Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen der Tiere nicht vorgelegt, 2. zehn näher genannte Hunde nicht bei der länderübergreifenden Heimtierdatenbank elektronisch gemeldet oder für die (elektronische) Übermittlung der Stammdaten an die Heimtierdatenbank gesorgt und 4. der Behörde im Zuge des bereits erwähnten Kontrolltermins keinen Nachweis vorgelegt, dass Informationsangebote für Kunden vor Ort bereitgehalten worden seien.
2
Die Revisionswerberin habe dadurch gegen Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen, und zwar zu 1. in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, erster Fall TSchG, zu 2. in Verbindung mit , Paragraph 24 a, Absatz 2, und 4 TSchG und zu 4. in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz TSchG, weshalb über sie gemäß Paragraph 38, Absatz 3, erster Strafrahmen Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden und sie zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet wurde.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses (mit seinem Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich Spruchpunkt 4. des bekämpften Straferkenntnisses (mit seinem Spruchpunkt römisch drei.) mit einigen konkretisierenden Maßgaben als unbegründet ab. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses gab es der Beschwerde (mit seinem Spruchpunkt römisch zwei.) insoweit Folge, als drei Subpunkte entfielen und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, erster Fall VStG eingestellt wurde, und es wies die Beschwerde gegen die übrigen Unterpunkte mit der Ergänzung des Geburtsdatums einer Hündin als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt römisch vier. verpflichtete das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin zur Zahlung näher bestimmter Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4
Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass die Stimmung der um 9:30 Uhr begonnenen tierschutzrechtlichen Kontrolle der von der Revisionswerberin konsenslos betriebenen Hundezucht bald aufgeheizt gewesen sei und vorzeitig um 12:30 Uhr habe abgebrochen werden müssen, weil die Revisionswerberin nicht mehr kooperiert habe. Die Amtstierärztin habe die Revisionswerberin bei der Kontrolle aufgefordert, ihre Aufzeichnungen über tiermedizinische Behandlungen über einen Zeitraum von fünf Jahren vorzulegen. Die Einträge des daraufhin vorgezeigten „Tierkalenders“ hätten nicht bestimmten Hunden oder Chipnummern zugeordnet werden können. Die Amtstierärztin habe die Revisionswerberin im Zuge der Kontrolle weiters aufgefordert, Informationsmaterial für Kunden über die Haltung und den Umgang mit Hunden sowie durchzuführende Impfungen vorzulegen. Die Revisionswerberin habe dazu keine Unterlagen vorgewiesen und überhaupt nichts dazu angeben können, wie sie ihre Kunden über den Umgang mit Hunden und deren Haltung informiere. Der Revisionswerberin sei im Zuge des Kontrolltermins auch eingeräumt worden, sämtliche Unterlagen in den nächsten Tagen beizubringen, was sie nicht gemacht habe. Die Revisionswerberin habe zum Kontrollzeitpunkt die fraglichen Hunde nicht in der Heimtierdatenbank registriert gehabt und ihre Hunde teilweise beim Stadtsteueramt gemeldet.
5
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Aussage des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Leiters der veterinärbehördlichen Amtshandlung. Das Verwaltungsgericht setzte sich eingehend mit der gegenteiligen Aussage der Revisionswerberin und dem fehlenden Hinweis auf die ergangenen Aufforderungen zur Vorlage der Unterlagen in der anlässlich der Kontrolle erstellten Niederschrift auseinander. Es schloss aus dem turbulenten Verlauf der Amtshandlung auf die - aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes - naheliegende Möglichkeit von Protokollierungsmängeln, zumal Ziel der Kontrolle das Erlangen der Unterlagen gewesen sei.
6
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe im Rahmen der Kontrolle trotz Aufforderungen weder Aufzeichnungen über tiermedizinische Behandlungen der Hunde über einen Zeitraum von fünf Jahren noch Informationsmaterial für ihre Kunden über die Haltung und den Umgang mit Hunden sowie durchzuführende Impfungen vorgelegt und auch nicht dargetan, dass sie dieses Informationsmaterial anderweitig zur Verfügung stelle. Sie habe damit die angelasteten Vorlagepflichten verletzt. Überdies seien nähere, gesetzlich erforderliche Daten für sieben der zehn angelasteten Hunde nicht in der Heimtierdatenbank registriert gewesen. Für die darüber hinausgehenden und der Revisionswerberin angelasteten unterlassenen Meldungen habe keine Pflicht bestanden, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang einzustellen gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Meldungen an das Stadtsteueramt zur Erfüllung gänzlich anderer Aufgaben erfolgt seien, habe die Revisionswerberin nicht einmal dargetan, welche Tiere davon erfasst gewesen seien. Ebenso wenig habe sie behauptet, das Stadtsteueramt darauf hingewiesen zu haben, dass sie damit auch eine Eintragung in die länderübergreifende Datenbank bezwecke. Die Revisionswerberin habe daher im eingeschränkten Umfang ihre Meldepflicht nach dem TSchG verletzt.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wurde, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder sie als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Zurückweisung der Revision (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses):

8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht vergleiche , VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224, mwN).
12
Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche , VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0047, mwN).
13
Damit ist auch die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses getrennt zu beurteilen.
14
Die Revisionswerberin erachtet ihre Revision zunächst deshalb als zulässig, weil es sich um eine Denksportaufgabe handle herauszufinden, welches Verhalten der Revisionswerberin vorgeworfen werde.
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den im Weiteren wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Taten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche , VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN).
16
Das Gesetz kennt keine Norm, die dem Verwaltungsgericht vorschreibt, im Spruch seiner Entscheidung einen von der Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn es bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher es Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt vergleiche , VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017, mwN).
17
Die teilweise Neufassung eines Spruches im Rahmen einer Maßgabenbestätigung muss allerdings so erfolgen, dass der neu gefasste Spruch dem Gebot einer deutlichen Abfassung des Spruches entspricht vergleiche , VwGH 15.6.2023, Ro 2021/02/0009, 0010, mwN).
18
Die hier vom Verwaltungsgericht gewählte Vorgangsweise der Modifikation des Spruches lässt das der Revisionswerberin angelastete Verhalten mit ausreichender Deutlichkeit und gerade noch vertretbarem Aufwand erkennen. Es ist auch dem einschreitenden Rechtsanwalt gelungen, den die Revisionswerberin betreffenden Spruch zu verstehen. Dennoch ist es empfehlenswert bei (zahlreichen) Abänderungen den Spruch neu zu fassen.
19
Die Revisionswerberin weist auch darauf hin, ihr werde zu Unrecht eine konsenslose Hundezucht vorgeworfen.
20
Von dieser Rechtsfrage hängt die Revision aber schon deshalb nicht ab, weil es sich hierbei um kein Tatbestandsmerkmal der ihr angelasteten Übertretungen handelt und auch bei Vorliegen einer Bewilligung kein anderes Ergebnis zu erzielen ist.
21
Dem Vorbringen der Revisionswerberin, nach Paragraph 21, TSchG sei nur das Nichtführen von Aufzeichnungen sanktioniert, ist der klare Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 2, TSchG entgegen zu halten, demzufolge die Aufzeichnungen der Behörde (wie gegenständlich) anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.
22
Die Revisionswerberin führt weiters an, dass nicht Paragraph 21, TSchG für sie einschlägig sei, sondern Paragraph 15, Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV).
23
Da Paragraph 15, TSch-SV besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit regelt und nach dessen Absatz eins, unbeschadet des Paragraph 21, TSchG lediglich zusätzliche Umstände zu überprüfen und zu dokumentieren sind, die der Revisionswerberin im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht angelastet sind, geht dieses Vorbringen ins Leere.
24
Die Revisionswerberin bringt weiters vor, dass im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses der Rechtsbegriff der Halterin im tatsächlichen Bereich hätte umschrieben werden müssen.
25
Dabei übersieht sie, dass sie dort auch namentlich genannt und ihre Tätigkeit als Hundezüchterin erwähnt wird, was eine eindeutige Zuordnung der Täterin ermöglicht. Darüber hinaus ist ihr zu entgegnen, dass die Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hat, weil die Revisionswerberin durch die unterbliebene Umschreibung der Kriterien für die Haltereigenschaft keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte erfährt und auch keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche , die von Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 (2023) Paragraph 44 a, Rz 2 zitierte hg. Rechtsprechung). Derartige Folgen wurden auch von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt.
26
Sodann moniert die Revisionswerberin eine mangelnde Klarstellung, zu welchen konkreten Hunden sie die medizinischen Unterlagen bei der Kontrolle hätte vorlegen müssen.
27
Aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ergeben sich sowohl der Zeitpunkt der Kontrolle als auch die für alle Aufzeichnungen über die medizinische Behandlung von Tieren geltende Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren. Daraus ist deutlich erkennbar, dass es der belangten Behörde beim Kontrolltermin um die Aufzeichnungen für jene Tiere ging, deren Halterin die Revisionswerberin war und die im erwähnten Zeitraum tiermedizinisch behandelt wurden.
28
Überdies wendet sich die Revisionswerberin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.
29
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Erkenntnisses niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Würdigung der Beweise ist keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , dazu VwGH 17.1.2025, Ra 2024/02/0253, mwN).
30
In der Zulassungsbegründung der Revision wird angesichts der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes weder deren Unvollständigkeit noch deren Unschlüssigkeit aufgezeigt, zumal das Verwaltungsgericht auf alle in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigten Punkte in vertretbarer Weise einging.
31
Zusätzlich moniert die Revisionswerberin, dass sie bereits mit der Meldung ihrer Hunde an das Stadtsteueramt als Behörde ihre Registrierungspflicht nach Paragraph 24 a, TSchG erfüllt habe.
32
Dem steht entgegen, dass gemäß Paragraph 33, TSchG die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Daher ist das Stadtsteueramt für die tierschutzrechtliche Meldung nicht zuständig. Hinzu kommt, dass die genannte Abgabenbehörde infolge ihrer Kompetenz für die Hundesteuer keinen Anlass für eine Weiterleitung der Meldung eines Hundes nach Paragraph 53, BAO oder nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG hatte und die Mitteilung eines derartigen Ansinnens von der Revisionswerberin nicht behauptet wurde.
33
Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge ist darauf zu verweisen, dass Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0108, mwN).
34
Auf die Vernehmung der Zeugen zum Beweis der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen durch die Revisionswerberin kommt es nicht an, weil damit - wie oben dargelegt - nicht die Registrierungspflicht nach Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG erfüllt wird und die fehlende Entrichtung der Hundesteuer nicht angelastet wurde.
35
In der Revision werden sohin zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.

Zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.):

36
Das Verwaltungsgericht lastete der Revisionswerberin einen Verstoß gegen Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz TSchG an, wonach die Revisionswerberin der Behörde beim Kontrolltermin keine Glaubhaftmachung vorgelegt habe, dass Informationsangebote für Kunden vor Ort bereitgehalten würden.
37
Die Revision erweist sich in diesem Punkt als zulässig und auch begründet.
38
Der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz TSchG verlangt - im Gegensatz zu der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses angelasteten Verletzung des Paragraph 21, Absatz 2, TSchG - nicht, dass die Unterlagen der Behörde anlässlich einer Kontrolle zur Verfügung zu stellen seien. Vielmehr fordert Paragraph 31, Absatz 2, TSchG, dass die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht wird. Die Bereithaltung entsprechender Informationsangebote wird hier nur als Beispiel für den Nachweis der eingehaltenen Informationspflicht genannt. Eine Einschränkung auf die Vorlage entsprechender Unterlagen nur beim Kontrolltermin ist hier nicht ersichtlich, sodass - wie die Revision richtig aufzeigt - nicht die Glaubhaftmachung der Bereithaltung von Informationsangeboten sanktioniert wird, sondern die unterbliebene Beratung oder fehlende Informationsübermittlung an Kunden.
39
Indem das Verwaltungsgericht nur auf die unterbliebene Vorlage von Informationsangeboten (zeitnah) beim Kontrolltermin abstellte und das von der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 vorgelegte Informationsblatt nicht näher prüfte, belastete es das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunkts römisch drei. und des damit im inneren Zusammenhang stehenden Ausspruchs über die Kostentragung (Spruchpunkt römisch vier.) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
40
Insoweit war das angefochtene Erkenntnis daher im spruchgemäßen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 11. Dezember 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) freie Beweiswürdigung Inhalt des Spruches Diverses Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L00

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWT_2023020142_20251211L00