Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2023/02/0142
Der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz TSchG verlangt - im Gegensatz zu Paragraph 21, Absatz 2, TSchG - nicht, dass die Unterlagen der Behörde anlässlich einer Kontrolle zur Verfügung zu stellen seien. Vielmehr fordert Paragraph 31, Absatz 2, TSchG, dass die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht wird. Die Bereithaltung entsprechender Informationsangebote wird hier nur als Beispiel für den Nachweis der eingehaltenen Informationspflicht genannt. Eine Einschränkung auf die Vorlage entsprechender Unterlagen nur beim Kontrolltermin ist hier nicht ersichtlich, sodass nicht die Glaubhaftmachung der Bereithaltung von Informationsangeboten sanktioniert wird, sondern die unterbliebene Beratung oder fehlende Informationsübermittlung an Kunden.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L07