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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die von den revisionswerbenden Parteien in einer finanzmarktaufsichtsrechtlichen Angelegenheit gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erhobenen Beschwerden als unzulässig zurück, verpflichtete sie zum Ersatz näher bezeichneter Kosten und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die von den revisionswerbenden Parteien in einer finanzmarktaufsichtsrechtlichen Angelegenheit gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erhobenen Beschwerden als unzulässig zurück, verpflichtete sie zum Ersatz näher bezeichneter Kosten und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht (VwGH 26.11.2018,
Ra 2018/02/0283 mwN).
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Diesen Anforderungen wird das allgemein gehaltene, nicht näher begründete und ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt erstattete Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht gerecht.
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Ebenso wenig wird mit der Behauptung uneinheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt, dass der vom Verwaltungsgericht zu beurteilende Sachverhalt jenem des in der Zulässigkeitsbegründung der Revision dazu zitierten Erkenntnisses VwGH 28.1.2016,
Ra 2014/07/0069, gleiche, zumal hier die freiwillige Herausgabe durch Dritte hinzukommt.
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Für die Zulässigkeit einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt es allein auf die in der Revision dargestellte abweichende Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN) und auf gegenteilige Rechtsauffassungen in der Lehre (vgl. VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0143, mwN) nicht an.Für die Zulässigkeit einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kommt es allein auf die in der Revision dargestellte abweichende Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichtes vergleiche , VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN) und auf gegenteilige Rechtsauffassungen in der Lehre vergleiche , VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0143, mwN) nicht an. 10
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. August 2023