1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Juli 2020 wurde dem Erstrevisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin als Bauwerberin in näher angeführten Zeiträumen gegen die Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) verstoßen habe. Zusammengefasst habe diese
1. es von 7. bis 23. April 2020 unterlassen, bei einer bewilligungspflichtigen Bauführung, nämlich der Errichtung eines Reihenhauses mit drei Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses, eine von der öffentlichen Verkehrsfläche deutlich und dauerhaft sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft in Wien anzubringen, aus der das Bauvorhaben, der Baubeginn und die zuständige Behörde hervorgehen;
2. entgegen einer durch die Baupolizei verhängten Baueinstellung und ohne dass der Baubehörde ein Prüfingenieur und ein Bauführer - und zwar ein baurechtlicher Geschäftsführer - bekannt gegeben und eine Hinweistafel auf der Baustelle aufgestellt worden sei, von 14. bis 27. April 2020 die untersagte Bauführung durch näher bezeichnete Arbeiten weitergeführt. Weiters sei keine Baugrubensicherung erfolgt.
2
Dadurch seien folgende Rechtsvorschriften verletzt worden:
zu 1. § 135 Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2a BO, LGBl. Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung, undzu 1. Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 124, Absatz 2 a, BO, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung, und
zu 2. § 135 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 127 Abs. 8a BO, LGBl. Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung.zu 2. Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8 a, BO, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung.
Es wurden Geldstrafen zu 1. in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) und zu 2. in Höhe von 27.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, 13 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Die Zweitrevisionswerberin hafte für die über den zur Vertretung nach außen Berufenen, den Erstrevisionswerber, verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG.Es wurden Geldstrafen zu 1. in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) und zu 2. in Höhe von 27.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, 13 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Die Zweitrevisionswerberin hafte für die über den zur Vertretung nach außen Berufenen, den Erstrevisionswerber, verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge, indem es das Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. bestätigte sowie zu Spruchpunkt 2. mit einer Maßgabe bestätigte und die Strafe zu Spruchpunkt 2. auf 7.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 20 Stunden) herabsetzte. Zu beiden Spruchpunkten präzisierte das Verwaltungsgericht die Übertretungs- und Strafsanktionsnormen (s. unten Rn. 20). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge, indem es das Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. bestätigte sowie zu Spruchpunkt 2. mit einer Maßgabe bestätigte und die Strafe zu Spruchpunkt 2. auf 7.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 20 Stunden) herabsetzte. Zu beiden Spruchpunkten präzisierte das Verwaltungsgericht die Übertretungs- und Strafsanktionsnormen (s. unten Rn. 20). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
4
Begründend hielt das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, der Erstrevisionswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin. Diese sei Bauwerberin für das Vorhaben der Errichtung eines Reihenhauses mit drei Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses in Wien und habe am 19. Dezember 2019 die Unterlagen dafür gemäß § 70a BO eingereicht. Mit der Errichtung der gegenständlichen Anlage sei das Unternehmen R GmbH mittels Bauvertrag beauftragt worden. Die R GmbH habe am 3. April 2020 Baubeginnsanzeige erstattet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Baubehörde weder der Bauführer noch der Prüfingenieur mit dessen Gegenzeichnung von der Bauwerberin bekannt gegeben worden. Am 14. April 2020 sei im Zuge einer Ortserhebung festgestellt worden, dass am 7. April 2020 mit der Bauführung begonnen worden sei, die vorhandene Baugrube einen zu steilen Böschungswinkel aufweise und die Hinweistafel gemäß § 124 Abs. 2a BO nicht angebracht worden sei. Am selben Tag sei die Baueinstellung mündlich ausgesprochen und am 15. April 2020 der Baueinstellungsbescheid erlassen worden. Trotz Baueinstellung sei weitergearbeitet worden. Im gesamten Tatzeitraum sei der Baubehörde durch die Bauwerberin weder der Bauführer, der baurechtliche Geschäftsführer noch der Prüfingenieur bekannt gegeben worden. Auf den eingereichten Plänen scheine die R GmbH als Bauführerin nicht auf.Begründend hielt das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, der Erstrevisionswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin. Diese sei Bauwerberin für das Vorhaben der Errichtung eines Reihenhauses mit drei Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses in Wien und habe am 19. Dezember 2019 die Unterlagen dafür gemäß Paragraph 70 a, BO eingereicht. Mit der Errichtung der gegenständlichen Anlage sei das Unternehmen R GmbH mittels Bauvertrag beauftragt worden. Die R GmbH habe am 3. April 2020 Baubeginnsanzeige erstattet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Baubehörde weder der Bauführer noch der Prüfingenieur mit dessen Gegenzeichnung von der Bauwerberin bekannt gegeben worden. Am 14. April 2020 sei im Zuge einer Ortserhebung festgestellt worden, dass am 7. April 2020 mit der Bauführung begonnen worden sei, die vorhandene Baugrube einen zu steilen Böschungswinkel aufweise und die Hinweistafel gemäß Paragraph 124, Absatz 2 a, BO nicht angebracht worden sei. Am selben Tag sei die Baueinstellung mündlich ausgesprochen und am 15. April 2020 der Baueinstellungsbescheid erlassen worden. Trotz Baueinstellung sei weitergearbeitet worden. Im gesamten Tatzeitraum sei der Baubehörde durch die Bauwerberin weder der Bauführer, der baurechtliche Geschäftsführer noch der Prüfingenieur bekannt gegeben worden. Auf den eingereichten Plänen scheine die R GmbH als Bauführerin nicht auf.
5
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Revisionswerber hätten die Einreichung für das gegenständliche Bauvorhaben durchgeführt und seien als Bauwerber anzusehen. Gemäß § 124 Abs. 1 BO habe sich der Bauwerber zur Ausführung aller nach § 60 oder § 61 BO bewilligungspflichtigen und nach § 62 BO anzeigepflichtigen Arbeiten eines Bauführers zu bedienen, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt sei. Der Bauführer sei der Behörde vom Bauwerber vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen, sofern er nicht bereits im Zuge des Baubewilligungsverfahrens die Baupläne unterfertigt habe. Gemäß § 125 Abs. 1 lit. a BO sei der Bauführer für die Einhaltung der Baupläne sowie aller Auflagen der Baubewilligung sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlich. Finde eine derartige Bauführerbestellung nicht statt, bleibe es bei der Verantwortung des Bauherrn bzw. des Bauwerbers, der dann nicht nur wegen der Durchführung von Bauarbeiten ohne entsprechende Baubewilligung, sondern auch wegen der Unterlassung der Bestellung eines verantwortlichen Bauführers hafte.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Revisionswerber hätten die Einreichung für das gegenständliche Bauvorhaben durchgeführt und seien als Bauwerber anzusehen. Gemäß Paragraph 124, Absatz eins, BO habe sich der Bauwerber zur Ausführung aller nach Paragraph 60, oder Paragraph 61, BO bewilligungspflichtigen und nach Paragraph 62, BO anzeigepflichtigen Arbeiten eines Bauführers zu bedienen, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt sei. Der Bauführer sei der Behörde vom Bauwerber vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen, sofern er nicht bereits im Zuge des Baubewilligungsverfahrens die Baupläne unterfertigt habe. Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, BO sei der Bauführer für die Einhaltung der Baupläne sowie aller Auflagen der Baubewilligung sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlich. Finde eine derartige Bauführerbestellung nicht statt, bleibe es bei der Verantwortung des Bauherrn bzw. des Bauwerbers, der dann nicht nur wegen der Durchführung von Bauarbeiten ohne entsprechende Baubewilligung, sondern auch wegen der Unterlassung der Bestellung eines verantwortlichen Bauführers hafte.
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Eine Bekanntgabe des Bauführers durch die Bauwerberin sei weder vor Beginn der Bauführung noch im Tatzeitraum erfolgt. Die R GmbH habe zwar die Baubeginnsanzeige eingereicht, damit sei aber der Vorschrift des § 124 Abs. 1 zweiter Satz BO nicht Genüge getan. Entsprechend dieser Vorschrift habe der Bauwerber den Bauführer bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Baupläne, die nach dem Gesetz ausgeführt werden dürfen, zur Kenntnis genommen habe. Dieser Nachweis liege nicht vor, weshalb die Bekanntgabe des Bauführers gemäß § 124 Abs. 1 dritter Satz BO nicht erfolgt sei. Somit bleibe die Verantwortung für die angelasteten Verwaltungsübertretungen bei der Bauwerberin.Eine Bekanntgabe des Bauführers durch die Bauwerberin sei weder vor Beginn der Bauführung noch im Tatzeitraum erfolgt. Die R GmbH habe zwar die Baubeginnsanzeige eingereicht, damit sei aber der Vorschrift des Paragraph 124, Absatz eins, zweiter Satz BO nicht Genüge getan. Entsprechend dieser Vorschrift habe der Bauwerber den Bauführer bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Baupläne, die nach dem Gesetz ausgeführt werden dürfen, zur Kenntnis genommen habe. Dieser Nachweis liege nicht vor, weshalb die Bekanntgabe des Bauführers gemäß Paragraph 124, Absatz eins, dritter Satz BO nicht erfolgt sei. Somit bleibe die Verantwortung für die angelasteten Verwaltungsübertretungen bei der Bauwerberin.
7
Die Strafe sei jedoch herabzusetzen, weil das Verschulden in der durch fahrlässiges Verhalten bedingten Unkenntnis der baubehördlichen Anordnung zu sehen sei. Der Erstrevisionswerber sei offensichtlich davon ausgegangen, sich auf Grund des Bauvertrages mit der R GmbH nicht mehr um das Bauvorhaben kümmern zu müssen.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der §§ 124 Abs. 1 BO und 44a VStG geltend macht.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der Paragraphen 124, Absatz eins, BO und 44a VStG geltend macht.
9
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
14
Die Revision macht zunächst einen Verstoß gegen § 44a Z 2 und 3 VStG geltend. Das Verwaltungsgericht habe zu § 135 Abs. 1 und § 127 Abs. 8a BO nicht die Fundstelle jener Novelle angegeben, durch welche die anzuwendende Strafnorm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hätte.Die Revision macht zunächst einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, und 3 VStG geltend. Das Verwaltungsgericht habe zu Paragraph 135, Absatz eins und Paragraph 127, Absatz 8 a, BO nicht die Fundstelle jener Novelle angegeben, durch welche die anzuwendende Strafnorm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hätte.
15
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165, mwN). 16
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Im Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328, ist der Verwaltungsgerichtshof von bisheriger Rechtsprechung zu § 44a Z 2 und 3 VStG abgegangen. Er hat darin - u.a. - Folgendes ausgeführt (im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen):Im Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328, ist der Verwaltungsgerichtshof von bisheriger Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, und 3 VStG abgegangen. Er hat darin - u.a. - Folgendes ausgeführt (im Übrigen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen):
„19 Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG daher darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. zu § 44a Z 1 VStG etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0134, m.w.N.). Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG) bzw. nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (im Hinblick auf § 44a Z 3 VStG).„19 Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, und 3 VStG daher darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche , zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0134, m.w.N.). Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) bzw. nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG).
[...]
22 Werden die angewendeten Normen einer Rechtsvorschrift - wie im Straferkenntnis, das dem vorliegenden Revisionsfall zugrunde liegt - pauschal mit dem Gesetz- oder Amtsblatt der Stammfassung sowie der zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgten Änderung der Rechtsvorschrift (nicht notwendigerweise auch der konkret angewendeten Bestimmungen) zitiert, so ist dies ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass die Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (die es durch die zuletzt genannte Novelle erhalten hat) zur Anwendung gelangte.
[...]
23 Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte.“23 Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte.“
17
Die Revision legt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar, dass das angefochtene Erkenntnis diesen Maßstäben nicht genügen würde:
18
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die übertretenen Rechtsvorschriften wie folgt präzisiert: „§ 135 Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2a Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008“ (zu Spruchpunkt 1.) und „§ 127 Abs. 8 lit. b und d) idF LGBl. Nr. 46/1998 iVm § 127 Abs. 8a Wiener Bauordnung, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2013“ (zu Spruchpunkt 2.). Die Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt 2.) wurde mit „§ 135 Abs. 2 Z 2 Wiener Bauordnung, LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018“ präzisiert.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die übertretenen Rechtsvorschriften wie folgt präzisiert: „§ 135 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz 2 a, Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008“ (zu Spruchpunkt 1.) und „§ 127 Absatz 8, Litera b und d) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1998, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8 a, Wiener Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2013“ (zu Spruchpunkt 2.). Die Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt 2.) wurde mit „§ 135 Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018“ präzisiert.
19
Dem Revisionsvorbringen ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass den Revisionswerbern die zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich, unklar gewesen wären. Sie behaupten in diesem Zusammenhang auch nicht, dass eine Norm herangezogen worden wäre, die zum Tatzeitpunkt (bzw. hinsichtlich der Sanktionsnorm auch zum Entscheidungszeitpunkt) nicht mehr oder noch nicht in Geltung gestanden wäre (vgl. wiederum VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165) bzw. eine Novellierung erfahren hätte, die für den vorgeworfenen Tatbestand relevant gewesen wäre. Ein Abweichen von der nunmehrigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.Dem Revisionsvorbringen ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass den Revisionswerbern die zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich, unklar gewesen wären. Sie behaupten in diesem Zusammenhang auch nicht, dass eine Norm herangezogen worden wäre, die zum Tatzeitpunkt (bzw. hinsichtlich der Sanktionsnorm auch zum Entscheidungszeitpunkt) nicht mehr oder noch nicht in Geltung gestanden wäre vergleiche , wiederum VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165) bzw. eine Novellierung erfahren hätte, die für den vorgeworfenen Tatbestand relevant gewesen wäre. Ein Abweichen von der nunmehrigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. 20
Einen weiteren Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG erblickt die Revision darin, dass den Revisionswerbern ein Zuwiderhandeln gegen § 127 Abs. 8 lit. b (Nichtbekanntgabe des Prüfingenieurs oder des Bauführers) und lit. d BO (mangelhafte Ausführung von Konstruktionen) vorgeworfen worden sei, wenn vielmehr der Strafvorwurf der fehlenden Pölzung herangezogen werden hätte müsse (lit. e, mangelhafte Schalungen oder Pölzungen). Bautechnisch sei unter Konstruktion nur das Fügen von Teilen zu einem (auch funktional) neuen Ganzen zu verstehen.Einen weiteren Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG erblickt die Revision darin, dass den Revisionswerbern ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 127, Absatz 8, Litera b, (Nichtbekanntgabe des Prüfingenieurs oder des Bauführers) und Litera d, BO (mangelhafte Ausführung von Konstruktionen) vorgeworfen worden sei, wenn vielmehr der Strafvorwurf der fehlenden Pölzung herangezogen werden hätte müsse (Litera e,, mangelhafte Schalungen oder Pölzungen). Bautechnisch sei unter Konstruktion nur das Fügen von Teilen zu einem (auch funktional) neuen Ganzen zu verstehen.
21
Mit diesem Vorbringen wenden sich die Revisionswerber inhaltlich gegen den Baueinstellungsbescheid, der sich auf die Tatbestände des § 127 Abs. 8 lit. b und d BO stützt. Die Frage der Rechtsmäßigkeit des Baueinstellungsbescheides ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens, in dem es lediglich um das Zuwiderhandeln gegen den behördlichen Auftrag zur Baueinstellung geht (vgl. VwGH 30.3.2005, 2005/06/0051, zur Tiroler Bauordnung 2001; 22.2.1996, 95/06/0031, zum Vorarlberger Baugesetz).Mit diesem Vorbringen wenden sich die Revisionswerber inhaltlich gegen den Baueinstellungsbescheid, der sich auf die Tatbestände des Paragraph 127, Absatz 8, Litera b, und d BO stützt. Die Frage der Rechtsmäßigkeit des Baueinstellungsbescheides ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens, in dem es lediglich um das Zuwiderhandeln gegen den behördlichen Auftrag zur Baueinstellung geht vergleiche , VwGH 30.3.2005, 2005/06/0051, zur Tiroler Bauordnung 2001; 22.2.1996, 95/06/0031, zum Vorarlberger Baugesetz). 22
Schließlich wendet sich die Revision gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene „Verantwortlichkeit des Bauführers und des Bauherrn“. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Begründung nicht die im Tatzeitpunkt geltende Fassung des § 124 Abs. 1 BO, LGBl. Nr. 69/2018, angewendet, die in ihrem relevanten zweiten Satz lautete:Schließlich wendet sich die Revision gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene „Verantwortlichkeit des Bauführers und des Bauherrn“. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Begründung nicht die im Tatzeitpunkt geltende Fassung des Paragraph 124, Absatz eins, BO, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, angewendet, die in ihrem relevanten zweiten Satz lautete:
„Der Bauführer ist der Behörde vom Bauwerber vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen, sofern er nicht bereits im Zuge des Baubewilligungsverfahrens die Baupläne unterfertigt hat.“
Vielmehr habe das Verwaltungsgericht die seit dem 14. Oktober 2020 geltende Fassung LGBl. Nr. 61/2020 angewendet, wonach Satz 2 und 3 des § 124 Abs. 1 BO wie folgt lauten:Vielmehr habe das Verwaltungsgericht die seit dem 14. Oktober 2020 geltende Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020, angewendet, wonach Satz 2 und 3 des Paragraph 124, Absatz eins, BO wie folgt lauten:
„Der Bauwerber hat der Behörde vor Beginn der Bauführung schriftlich einen Bauführer bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt dieser Nachweis, gilt die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt.“
23
Es ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen sowohl die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung des § 124 Abs. 1 BO (angefochtenes Erkenntnis, Seite 12) als auch die zum Tatzeitpunkt noch nicht geltende Fassung LGBl. Nr. 61/2020 (angefochtenes Erkenntnis, Seite 13) zitiert. Tragendes Argument des Verwaltungsgerichts für die Heranziehung der Bauwerberin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche ist jedoch, dass die Bauwerberin der belangten Behörde keinen Bauführer gemeldet hat.Es ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen sowohl die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung des Paragraph 124, Absatz eins, BO (angefochtenes Erkenntnis, Seite 12) als auch die zum Tatzeitpunkt noch nicht geltende Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020, (angefochtenes Erkenntnis, Seite 13) zitiert. Tragendes Argument des Verwaltungsgerichts für die Heranziehung der Bauwerberin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche ist jedoch, dass die Bauwerberin der belangten Behörde keinen Bauführer gemeldet hat.
24
Auch aus der hier noch zur Anwendung gelangenden Formulierung des § 124 Abs. 1 BO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2018 ergibt sich die Verantwortung des Bauwerbers für die Bekanntmachung bzw. das nachweisliche Bekannt-Sein des Bauführers bei der Behörde.Auch aus der hier noch zur Anwendung gelangenden Formulierung des Paragraph 124, Absatz eins, BO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2018 ergibt sich die Verantwortung des Bauwerbers für die Bekanntmachung bzw. das nachweisliche Bekannt-Sein des Bauführers bei der Behörde.
25
Dass die R GmbH die Baupläne bereits im Zuge des Baubewilligungverfahrens als Bauführerin unterfertigt hätte, wird von der Revision ebensowenig vorgebracht wie eine erfolgte Bekanntgabe der Bauführerin durch die Bauwerberin. Sie tritt vielmehr der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die R GmbH auf den eingereichten Plänen als Bauführerin nicht aufscheine, nicht entgegen. Dass das Verwaltungsgericht - auch wenn es an einer Stelle seiner Entscheidungsgründe die zum Tatzeitpunkt noch nicht geltende neue Fassung des § 124 Abs. 1 BO zitiert hat - nicht vom Fehlen einer wirksamen Bauführerbestellung iSd § 124 Abs. 1 BO in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ausgehen durfte, vermag die Revision folglich nicht aufzuzeigen.Dass die R GmbH die Baupläne bereits im Zuge des Baubewilligungverfahrens als Bauführerin unterfertigt hätte, wird von der Revision ebensowenig vorgebracht wie eine erfolgte Bekanntgabe der Bauführerin durch die Bauwerberin. Sie tritt vielmehr der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die R GmbH auf den eingereichten Plänen als Bauführerin nicht aufscheine, nicht entgegen. Dass das Verwaltungsgericht - auch wenn es an einer Stelle seiner Entscheidungsgründe die zum Tatzeitpunkt noch nicht geltende neue Fassung des Paragraph 124, Absatz eins, BO zitiert hat - nicht vom Fehlen einer wirksamen Bauführerbestellung iSd Paragraph 124, Absatz eins, BO in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ausgehen durfte, vermag die Revision folglich nicht aufzuzeigen.
26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. März 2024