Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0016

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/05/0017

Rechtssatz

Auch aus der Formulierung des Paragraph 124, Absatz eins, Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018, ergibt sich die Verantwortung des Bauwerbers für die Bekanntmachung bzw. das nachweisliche Bekannt-Sein des Bauführers bei der Behörde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050016.L02