Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/02/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0143

Entscheidungsdatum

22.08.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §44a
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §13 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der VwGH hat in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG festgehalten, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung maßgeblich ist, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und - im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG - nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus den Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte vergleiche VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020143.L01

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022020143_20220822L01

Rechtssatz für Ra 2022/02/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0143

Entscheidungsdatum

22.08.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §101 Abs1 lite
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  16. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  17. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  18. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Bei der Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 geht es um den Vorwurf der Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen; auf die allfällige Beschädigung von Fahrzeugen kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020143.L03

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022020143_20220822L02

Entscheidungstext Ra 2022/02/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0143

Entscheidungsdatum

22.08.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §101 Abs1 lite
VStG §44a
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §13 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  16. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  17. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  18. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des S in F, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Mai 2022, LVwG-S-2122/001-2021, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. August 2021 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe sich am 4. Dezember 2020 um 13.55 Uhr bis 14.00 Uhr im Gemeindegebiet Großharras auf der Landesstraße B45 Richtung Pernhofen als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten LKW, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, weil festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert werden müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein herabfallendes Ladegut oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhinderten. Es sei festgestellt worden, dass der Sattelanhänger nicht mit einer Plane abgedeckt worden sei. Aufgrund des starken Sturms und der Fahrgeschwindigkeit seien die Maiskörner von der Ladefläche geweht worden und auf die Fahrbahn gefallen, wodurch ein nachfahrender PKW beschädigt worden sei. Es sei dadurch ein Fahrzeug gelenkt worden, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt habe und habe dem Revisionswerber die nicht entsprechend gesicherte Beladung vor dem Fahrtantritt auffallen müssen.
2
Dadurch habe der Revisionswerber gegen Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 110,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt werde.
3
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wies die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass die Übertretung im Gemeindegebiet Großharras auf der Landstraße B45 vom Kreuzungsbereich mit der L25 in Fahrtrichtung Pernhofen bis zur Gemeindegrenze Großharras begangen worden sei (Spruchpunkt 1). Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt 2) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3). Begründend führte das Verwaltungsgericht zur Maßgabenbestätigung unter anderem aus, dass sich im Zuge des Beweisverfahrens herausgestellt habe, dass der Revisionswerber nicht den gesamten Streckenabschnitt der B45 im Gemeindegebiet Großharras mit der nicht ordnungsgemäß gesicherten Ladung befahren habe, sondern nur vom Kreuzungsbereich mit der L25 bis zur Gemeindegrenze in Richtung Pernhofen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei daher dahingehend zu präzisieren gewesen. Der Tatort der angelasteten Verwaltungsübertretungen sei mit der B45 im Gemeindegebiet Großharras - wenn auch zu weit gefasst - klar definiert gewesen. Die in der Beschwerde geltend gemachte Gefahr einer Doppelbestrafung könne ausgeschlossen werden. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber an diesem Tag zwar mehrere Fahrten von Kirchberg am Wagram zu einer näher bezeichneten Firma durchgeführt habe, diese aber zeitlich weit auseinandergelegen seien, weil die Fahrtzeit pro Richtung etwa 1,5 Stunden betrage. Die Verteidigungsrechte seien nicht beschnitten worden, weil es für die vorgebrachten Verteidigungsmittel irrelevant gewesen sei, an welchem genauen Streckenabschnitt der B45 im Gemeindegebiet Großharras die Tathandlung gesetzt worden sei.
4
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete vorliegende außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der Zulässigkeitsbegründung macht der Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0242; VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153; VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013) die Fundstelle der angewendeten Strafnorm nicht angeführt. Das Erkenntnis entspreche nicht den Vorgaben des Paragraph 44 a, Ziffer 2 und Ziffer 3, VStG. Die Angabe der Fundstelle wäre schon deswegen relevant gewesen, weil die Strafnorm des Paragraph 134, Absatz eins, KFG infolge der 40. KFG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,) novelliert worden sei und die bis dahin festgelegte Höchststrafe von € 5.000 durch die Wortfolge „Geldstrafe bis zu € 10.000“ ersetzt worden sei. Mangels Angabe einer Fundstelle könne daher nicht nachvollzogen werden, in welcher Fassung Paragraph 134, Absatz eins, KFG im gegenständlichen Fall angewendet worden sei.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG festgehalten, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung maßgeblich sei, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen zu können und - im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG - nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus den Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).
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Letzteres liegt im vorliegenden Fall vor:
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Unter Berücksichtigung der Tatbegehung am 4. Dezember 2020 ist nicht ersichtlich, dass die herangezogene Strafsanktionsnorm in irgendeiner Weise für den Revisionswerber zweifelhaft gewesen sein könnte. Durch die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde, welcher vor der ins Treffen geführten Gesetzesnovellierung erlassen wurde. Zudem wird in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ausdrücklich ein bis zu € 5.000 reichender Strafrahmen angeführt, sodass die in der Revision angeführten Zweifel hinsichtlich der festgelegten Höchststrafe nicht geteilt werden können.
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Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, es liege im Hinblick auf die Maßgabenbestätigung im Zusammenhang mit dem Tatort eine unzulässige Korrektur insofern vor, als dadurch ein unzulässiger Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht erfolgt sei und in Abweichung von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatumschreibung eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes vorliege. Der Tatort sei unzureichend umschrieben, weil sich dieser auf einen größeren Streckenabschnitt beziehe. Es sei nicht denkunmöglich, dass auch andere Fahrzeuge beschädigt worden seien, weshalb die Gefahr einer Doppelbestrafung bestehe.
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„Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Eine Verfolgungshandlung im Sinn der Paragraphen 31, 32, VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche , VwGH 24.6.2021, Ra 2020/02/0191, mwN).
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Dass das Verwaltungsgericht gegenüber der von der belangten Behörde vorgenommenen Tatanlastung zusätzliche Tatbestandselemente herangezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Es erfolgte lediglich eine Präzisierung des Spruches hinsichtlich des Tatortes und keine die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreitende Erweiterung oder Änderung des Tatvorwurfes. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nahm das Verwaltungsgericht keine Auswechslung des Tatortes vor, sondern eine Einschränkung der im Straferkenntnis der belangten Behörde als Tatort angegebenen Strecke.
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Dass die Tatumschreibung nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat den Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den im Weiteren wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn den Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Taten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben dann nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche , zum Ganzen VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092, mwN).
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Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass das vorliegend der Fall wäre. Zu dem in der Revision geäußerten Vorwurf der Gefahr der Doppelbestrafung im Hinblick auf allfällige weitere beschädigte Fahrzeuge ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbildes des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG um den Vorwurf der Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen geht und es nicht auf die allfällige Beschädigung von Fahrzeugen ankommt.
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Ebenso wird mit dem Verweis auf die in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ein Abweichen des hier angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den oben dargestellten Anforderungen an die Tatortumschreibung nicht dargetan. Den ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes lagen jeweils nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen zugrunde, ging es dort doch insbesondere um Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und handelte es sich bei der angeführten Entscheidung VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, um ein Verfahren betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Heeresdisziplinargesetz.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020143.L00

Im RIS seit

12.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JWT_2022020143_20220822L00