Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0143

Rechtssatz

Bei der Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 geht es um den Vorwurf der Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen; auf die allfällige Beschädigung von Fahrzeugen kommt es nicht an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020143.L03