1
Mit Straferkenntnis vom 29. August 2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Perg (belangte Behörde) dem Revisionswerber zur Last, er habe es als Veranstalter der allgemein zugänglichen Versammlung, die am 14. Mai 2021 von 14.06 Uhr bis 15.05 Uhr an einem näher genannten Ort zu einem näher genannten Thema veranstaltet worden sei und an der ca. 20 Personen teilgenommen hätten, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dadurch habe er § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG) verletzt. Über ihn wurde gemäß § 19 VersG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage und 13 Stunden) verhängt und es wurde der Revisionswerber zum Kostenbeitrag in der Höhe von € 25,-- verpflichtet.Mit Straferkenntnis vom 29. August 2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Perg (belangte Behörde) dem Revisionswerber zur Last, er habe es als Veranstalter der allgemein zugänglichen Versammlung, die am 14. Mai 2021 von 14.06 Uhr bis 15.05 Uhr an einem näher genannten Ort zu einem näher genannten Thema veranstaltet worden sei und an der ca. 20 Personen teilgenommen hätten, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dadurch habe er Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG) verletzt. Über ihn wurde gemäß Paragraph 19, VersG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage und 13 Stunden) verhängt und es wurde der Revisionswerber zum Kostenbeitrag in der Höhe von € 25,-- verpflichtet.
2
Dagegen erhob der unvertretene Revisionswerber Beschwerde. Darin führte er unter der Überschrift „a) Sachverhaltsdarstellung“ umfänglich aus, dass die näher genannte angemeldete Versammlung behördlich aufgelöst worden sei, ohne dass dies seitens der Behördenvertreter für die Versammlungsteilnehmer nachvollziehbar begründet worden wäre, weshalb es sich dabei aus Sicht der Versammlungsteilnehmer „um behördliche Willkür“ gehandelt habe. Nachdem die Behördenvertreter trotz Protesten darauf bestanden hätten, „dass die Versammlung aufgelöst wird, wohlwissend, dass außer des vermeintlichen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz keine strafrechtlichen Handlungen gesetzt wurden“, sei dem Revisionswerber „nicht anderes über[geblieben], als eine spontane Versammlung anstelle der rechtmäßig angezeigten und abgehaltenen Versammlung auszurufen“. Es sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen, „eine spontane Versammlung auszurufen und damit eine verwaltungsrechtliche Straftat zu begehen“. Vielmehr hätten die Versammlungsteilnehmer ihre „rechtmäßig angezeigte Versammlung, auf der es zu keiner strafrechtlichen Handlung gekommen“ sei, weiter abhalten wollen. „Die Spontanversammlung“ sei „also bloß ein notwendiges Übel, welches aufgrund der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt entstanden“ sei, „um gem. § 344 ABGB resp. § 3 Abs. 1 StGB einen eigenen Schaden abzuwenden“, bzw. sei sie „ein nicht-gewollter, aber notwendiger Notwehrakt“ gewesen.Dagegen erhob der unvertretene Revisionswerber Beschwerde. Darin führte er unter der Überschrift „a) Sachverhaltsdarstellung“ umfänglich aus, dass die näher genannte angemeldete Versammlung behördlich aufgelöst worden sei, ohne dass dies seitens der Behördenvertreter für die Versammlungsteilnehmer nachvollziehbar begründet worden wäre, weshalb es sich dabei aus Sicht der Versammlungsteilnehmer „um behördliche Willkür“ gehandelt habe. Nachdem die Behördenvertreter trotz Protesten darauf bestanden hätten, „dass die Versammlung aufgelöst wird, wohlwissend, dass außer des vermeintlichen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz keine strafrechtlichen Handlungen gesetzt wurden“, sei dem Revisionswerber „nicht anderes über[geblieben], als eine spontane Versammlung anstelle der rechtmäßig angezeigten und abgehaltenen Versammlung auszurufen“. Es sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen, „eine spontane Versammlung auszurufen und damit eine verwaltungsrechtliche Straftat zu begehen“. Vielmehr hätten die Versammlungsteilnehmer ihre „rechtmäßig angezeigte Versammlung, auf der es zu keiner strafrechtlichen Handlung gekommen“ sei, weiter abhalten wollen. „Die Spontanversammlung“ sei „also bloß ein notwendiges Übel, welches aufgrund der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt entstanden“ sei, „um gem. Paragraph 344, ABGB resp. Paragraph 3, Absatz eins, StGB einen eigenen Schaden abzuwenden“, bzw. sei sie „ein nicht-gewollter, aber notwendiger Notwehrakt“ gewesen.
Unter der Zwischenüberschrift „Zur näheren Betrachtung des Falles“ führte der Revisionswerber unter anderem aus, „die durch den Bf durchgeführte Ausübung und Anzeige sowie Leitung dieser Spontanversammlung gem. § 81 Abs. 1 SPG iVm Artikel 11 Abs. 2 EMRK [stellt] keine Verwaltungsübertretung dar und ist somit straffrei“.Unter der Zwischenüberschrift „Zur näheren Betrachtung des Falles“ führte der Revisionswerber unter anderem aus, „die durch den Bf durchgeführte Ausübung und Anzeige sowie Leitung dieser Spontanversammlung gem. Paragraph 81, Absatz eins, SPG in Verbindung mit , Artikel 11 Absatz 2, EMRK [stellt] keine Verwaltungsübertretung dar und ist somit straffrei“.
Die weiteren Ausführungen unter der Zwischenüberschrift „Zum Strafmaß“ richteten sich gegen die Bemessung der Höhe der verhängten Geldstrafe, insbesondere gegen sein dabei von der belangten Behörde angenommenes Nettoeinkommen. Überdies begründete der Revisionswerber näher, weshalb aus seiner Sicht „die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich“ überwiegen würden. Schließlich erstattete er mit näherer Begründung das Vorbringen: „Ich habe meines Wissens keine rechtwidrige Tat begangen.“
Unter der Überschrift „c) Beschwerdegründe“ begründete der Revisionswerber unter anderem näher, weshalb aus seiner Sicht „formelle Fehler“ bestünden, das Strafmaß unangemessen hoch sei und „objektiv nicht nachvollziehbares Verhalten als Grundlage für die vermeintliche Verwaltungsübertretung“ vorläge.
Schließlich formulierte der Revisionswerber unter der Überschrift „d) Beschwerdeanträge“ folgende Anträge an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht):
„●
zu erkennen, dass die behördliche Auflösung der Versammlung ... unrechtmäßig war;
●
weiter zu erkennen, dass die damit verbundene Spontanversammlung erst aufgrund der unrechtmäßigen Auflösung notwendig wurde;
●
und dass die Versammlung ... aufgrund der ohnehin schon angezeigten Versammlung an selbem Ort und zu selbem Zeitpunkt mit selbem Equipment keine Spontanversammlung per se darstellt;
●
zu erkennen, dass die Ingebrauchnahme der bürgerlichen Abwehrrechte gegen den Staat - wenn kein Schaden dabei entsteht - zu keiner rechtlichen Verfolgung führen darf und der Bescheidbeschwerde somit stattgegeben wird;
●
den Akt der Vernehmung sowie der weiteren Verfolgung von ... iSd Vorwurfes des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz als Beweismittel anzuführen (Aktenzahl ist unbekannt);
●
auf Aufwandersatz gem. § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung oder anderweitigen Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand des vorliegenden Dokumentes in Gesamthöhe von 1659,40€;auf Aufwandersatz gem. Paragraph eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung oder anderweitigen Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand des vorliegenden Dokumentes in Gesamthöhe von 1659,40€;
●
auf Schadenersatz für die begangene behördliche Rechtsgüterunterschlagung von 500€;“
Im Übrigen stellte der Revisionswerber „in eventu“ Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, „Zulassung und Beweiswürdigung“ der in der Beschwerde angeführten Beweismittel sowie die Ladung näher genannter Zeugen.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei der Verstoß des Revisionswerbers gegen die in § 2 VersG normierte Anzeigepflicht betreffend die von ihm veranstaltete Versammlung. „Die Beschwerdeanträge betreffend eine andere nicht von ihm veranstaltete Versammlung ... und Einholung von diesbezüglichen Akten“ würden „jedenfalls die ‚Sache‘ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens“ überschreiten.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei der Verstoß des Revisionswerbers gegen die in Paragraph 2, VersG normierte Anzeigepflicht betreffend die von ihm veranstaltete Versammlung. „Die Beschwerdeanträge betreffend eine andere nicht von ihm veranstaltete Versammlung ... und Einholung von diesbezüglichen Akten“ würden „jedenfalls die ‚Sache‘ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens“ überschreiten.
Ebenso würden sich die übrigen Beschwerdeanträge des Revisionswerbers als unzulässig erweisen. Im Verwaltungsstrafverfahren könne eine erfolgreiche Beschwerde lediglich in eine Behebung des Straferkenntnisses samt Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder in die Abänderung der Entscheidung münden. Daher komme von vornherein nur ein dahin deutbares Begehren in Betracht. Selbst bei wohlwollender Auslegung könne den weiteren in der Beschwerde enthaltenen Anträgen nicht entnommen werden, „auf welche Form der Erledigung (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses)“ der Revisionswerber abziele. Vielmehr begehre er die Feststellung bestimmter Tatsachen. Aus einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass die unzureichende Formulierung des Beschwerdebegehrens nicht etwa auf einem bloßen Versehen oder Rechtsunkenntnis beruhe. Der Revisionswerber habe umfangreiche, teils auch bedingte Beschwerdeanträge gestellt. Zudem weise die Beschwerde sämtliche übrigen Erfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG auf und nehme der Revisionswerber wiederholt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen Bezug. Der Revisionswerber erscheine daher in der Abfassung von Beschwerden nicht unkundig bzw. unerfahren zu sein. Schließlich könne im Beschwerdeverfahren weder ein Schriftsatzaufwand noch Schadenersatz geltend gemacht werden. Im Ergebnis sei die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen.Ebenso würden sich die übrigen Beschwerdeanträge des Revisionswerbers als unzulässig erweisen. Im Verwaltungsstrafverfahren könne eine erfolgreiche Beschwerde lediglich in eine Behebung des Straferkenntnisses samt Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder in die Abänderung der Entscheidung münden. Daher komme von vornherein nur ein dahin deutbares Begehren in Betracht. Selbst bei wohlwollender Auslegung könne den weiteren in der Beschwerde enthaltenen Anträgen nicht entnommen werden, „auf welche Form der Erledigung (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses)“ der Revisionswerber abziele. Vielmehr begehre er die Feststellung bestimmter Tatsachen. Aus einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass die unzureichende Formulierung des Beschwerdebegehrens nicht etwa auf einem bloßen Versehen oder Rechtsunkenntnis beruhe. Der Revisionswerber habe umfangreiche, teils auch bedingte Beschwerdeanträge gestellt. Zudem weise die Beschwerde sämtliche übrigen Erfordernisse des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf und nehme der Revisionswerber wiederholt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen Bezug. Der Revisionswerber erscheine daher in der Abfassung von Beschwerden nicht unkundig bzw. unerfahren zu sein. Schließlich könne im Beschwerdeverfahren weder ein Schriftsatzaufwand noch Schadenersatz geltend gemacht werden. Im Ergebnis sei die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
6
Die Revision ist zu der im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage des Abweichens des angefochtenen Beschlusses von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erfüllung der Voraussetzungen einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zu der im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage des Abweichens des angefochtenen Beschlusses von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erfüllung der Voraussetzungen einer Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zulässig; sie ist auch berechtigt.
7
Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0057).Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat vergleiche , VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0057). 8
Der Wortlaut des § 27 VwGVG - „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ - stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0895, Rn. 15, mwN).Der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG - „auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4)“ - stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0895, Rn. 15, mwN). 9
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids vergleiche , etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN). 10
Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche , VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN). 11
Davon ausgehend ist vorliegend sowohl aus der Beschwerdebegründung (etwa dass die „durch den Bf durchgeführte Ausübung und Anzeige sowie Leitung dieser Spontanversammlung ... keine Verwaltungsübertretung dar[stelle] und ... somit straffrei“ sei oder der Revisionswerber „keine rechtswidrige Tat begangen“ habe) als auch aus den Beschwerdeanträgen (etwa die Anträge „zu erkennen, dass die ... Spontanversammlung erst aufgrund der unrechtmäßigen Auflösung notwendig wurde“, „dass die Versammlung ... keine Spontanversammlung per se darstellt“ oder „zu erkennen, dass die Ingebrauchnahme der bürgerlichen Abwehrrechte gegen den Staat - wenn kein Schaden dabei entsteht - zu keiner rechtlichen Verfolgung führen darf und der Bescheidbeschwerde somit stattgegeben wird“) hinreichend erkennbar, dass und aus welchen Gründen der Revisionswerber mit seiner Beschwerde die Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 2 VersG, die Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses ist, bekämpft und deren Aufhebung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. mit den Beschwerdeausführungen zum Strafausmaß zumindest die Abänderung des Straferkenntnisses durch Herabsetzung der verhängten Geldstrafe anstrebt. Die Beschwerde entspricht insofern den Inhaltserfordernissen des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG. Sie bezieht sich auf die „Sache“ des bekämpften Straferkenntnisses und bewegt sich somit innerhalb des äußersten Rahmens der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts.Davon ausgehend ist vorliegend sowohl aus der Beschwerdebegründung (etwa dass die „durch den Bf durchgeführte Ausübung und Anzeige sowie Leitung dieser Spontanversammlung ... keine Verwaltungsübertretung dar[stelle] und ... somit straffrei“ sei oder der Revisionswerber „keine rechtswidrige Tat begangen“ habe) als auch aus den Beschwerdeanträgen (etwa die Anträge „zu erkennen, dass die ... Spontanversammlung erst aufgrund der unrechtmäßigen Auflösung notwendig wurde“, „dass die Versammlung ... keine Spontanversammlung per se darstellt“ oder „zu erkennen, dass die Ingebrauchnahme der bürgerlichen Abwehrrechte gegen den Staat - wenn kein Schaden dabei entsteht - zu keiner rechtlichen Verfolgung führen darf und der Bescheidbeschwerde somit stattgegeben wird“) hinreichend erkennbar, dass und aus welchen Gründen der Revisionswerber mit seiner Beschwerde die Bestrafung wegen Verstoßes gegen Paragraph 2, VersG, die Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses ist, bekämpft und deren Aufhebung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. mit den Beschwerdeausführungen zum Strafausmaß zumindest die Abänderung des Straferkenntnisses durch Herabsetzung der verhängten Geldstrafe anstrebt. Die Beschwerde entspricht insofern den Inhaltserfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 VwGVG. Sie bezieht sich auf die „Sache“ des bekämpften Straferkenntnisses und bewegt sich somit innerhalb des äußersten Rahmens der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts.
12
Das Verwaltungsgericht war daher nicht gehindert, die Beschwerde einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Sowohl das gestellte Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), sind dafür hinreichend umschrieben; eine inhaltliche Prüfung war durch § 27 VwGVG nicht eingeschränkt.Das Verwaltungsgericht war daher nicht gehindert, die Beschwerde einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Sowohl das gestellte Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), sind dafür hinreichend umschrieben; eine inhaltliche Prüfung war durch Paragraph 27, VwGVG nicht eingeschränkt.
13
Der angefochtene Beschluss erweist sich bereits deshalb als inhaltlich rechtwidrig und war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss erweist sich bereits deshalb als inhaltlich rechtwidrig und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
14
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, und 6 VwGG abgesehen werden.
15
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Mai 2023