Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0155

Rechtssatz

Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010155.L01