Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 20-22/1/2, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. März 2022, Zl. LVwG-701328/2/MZ/JK, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes 1953 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 29. August 2021 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Perg über den Revisionswerber wegen Übertretung des Versammlungsgesetzes 1953 eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage und 13 Stunden).
2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.
3
Mit der gegen diesen Beschluss erhobenen Revision beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte dazu vor, er verfüge über ein monatliches Einkommen von lediglich € 200,--, sodass der Vollzug der Strafe seinen notwendigen Unterhalt gefährden würde. Dies würde für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten. Der Aufschiebung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen vergleiche , VwGH 11.6.2021, Ra 2020/08/0040, Rn. 5).
6
Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 31. Mai 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010155.L00