Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/04/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0094

Entscheidungsdatum

01.12.2022

Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
32016R0679 DSGVO Art15
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - datenschutzrechtliche Angelegenheit - Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Paragraph 30, VwGG römisch eins.2 mwN). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann vergleiche VwGH 20.9.2012, AW 2012/05/0056; sowie zu einer spiegelbildlichen Konstellation im Vergaberecht etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/04/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040094.L01

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2021040094_20221201L01

Entscheidungstext Ra 2021/04/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0094

Entscheidungsdatum

01.12.2022

Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
32016R0679 DSGVO Art15
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. M, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021, Zlen. 1. W214 2231476-1/17E und 2. W214 2231476-2/16E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Dr. F), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2020 wurde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Revisionswerber die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er ihr keinerlei Auskunft über deren konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Revisionswerber wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution der mitbeteiligten Partei eine Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO über deren konkret verarbeitete Stammdaten gemäß Spruchpunkt 1. zu erteilen (Spruchpunkt 2). Im Übrigen wurde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
2
Die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers und der mitbeteiligten Partei wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 3. Februar 2021 als unbegründet ab.
3
Der Revisionswerber verband mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Dieser wird damit begründet, dass das Ergebnis des gegenständlichen Revisionsverfahrens konterkariert wäre, wenn der Revisionswerber entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung handeln müsste. Einmal beauskunftete Informationen könnten nicht mehr zurückgenommen werden. Umgekehrt stünden zwingende öffentliche Interessen einer Aufschiebung nicht entgegen: Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Revision abweisen, könne die Beauskunftung im aufgetragenen Umfang auch nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen, ohne dass sich dadurch Inhalt oder Umfang ändern würden oder Daten verloren gingen.

4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden vergleiche , Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Paragraph 30, VwGG römisch eins.2 mwN). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann vergleiche , VwGH 20.9.2012, AW 2012/05/0056; sowie zu einer spiegelbildlichen Konstellation im Vergaberecht etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/04/0209).
6
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 1. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040094.L00

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2021040094_20221201L00

Entscheidungstext Ra 2021/04/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0094

Entscheidungsdatum

15.04.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
RAO 1945 §9 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32016R0679 DSGVO Art15
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO 1945 § 9 gültig von 09.08.1945 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Dr. M O, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021, Zlen. 1. W214 2231476-1/17E und 2. W214 2231476-2/16E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Dr. F B in M; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Der Mitbeteiligte richtete am 8. Mai 2019 einen Antrag gemäß Artikel 15, DSGVO an den Revisionswerber mit dem Ersuchen um Auskunft über seine personenbezogenen Daten, die der Revisionswerber als Rechtsvertretung der Stadtgemeinde römisch eins über ihn verarbeite bzw. abgespeichert habe, sowie auf Übersendung einer Kopie gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO.
2
Der Revisionswerber teilte mit, dass alle Daten, die ihm mit Bezug auf den Mitbeteiligten vorlägen, seitens seiner Mandantschaft, der Stadtgemeinde römisch eins, im Rahmen des bestehenden Mandats ausschließlich zur Verwendung in Verfahren, die zwischen seiner Mandantschaft und dem Mitbeteiligten behingen, übermittelt worden seien. Insoweit verweise er daher auf die dem Mitbeteiligten als dortige Verfahrenspartei bekannten Schriftsätze und Protokolle. Sollten sie darin nicht ohnedies bereits zur Gänze beinhaltet sein, unterlägen sie aktuell seiner beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung.
3
In der daraufhin vom Mitbeteiligten eingebrachten Datenschutzbeschwerde machte der Mitbeteiligte eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Er brachte vor, dass der Revisionswerber unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht keine inhaltliche Auskunft erteilt habe.
4
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2020 wurde der Datenschutzbeschwerde teilweise stattgegeben und in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass der Revisionswerber den Mitbeteiligten im Recht auf Auskunft verletzt habe, dass er ihm keinerlei Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt habe. Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Revisionswerber aufgetragen, dem Mitbeteiligten eine Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO über dessen konkret verarbeitete Daten gemäß Spruchpunkt 1. zu erteilen. Im Übrigen wurde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
5
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Revisionswerber als auch der Mitbeteiligte Beschwerde.
6
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2021 wies das Verwaltungsgericht beide Beschwerden als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht - über den oben bereits wiedergegebenen Verfahrensgang hinaus - fest, dass der Revisionswerber dem Mitbeteiligten bereits im Rahmen des Antwortschreibens auf das Auskunftsbegehren bzw. präzisierend im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde Auskunft über die Herkunft seiner personenbezogenen Daten, die vom Revisionswerber verarbeitet würden, erteilt habe.
8
Bezüglich der Beschwerde des Revisionswerbers stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dieser Rechtsanwalt sei und seine Mandantschaft (Stadtgemeinde römisch eins) in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Mitbeteiligten vertreten habe. Auf Grund des Auskunftsersuchens vom 8. Mai 2019 habe der Revisionswerber dem Mitbeteiligten bekannt gegeben, dass ihm die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten seitens der Stadtgemeinde römisch eins ausschließlich zur Verwendung in Verfahren, die zwischen der Stadtgemeinde römisch eins und dem Mitbeteiligten behingen, übermittelt worden seien. Die Informationen bildeten schon seit jeher den Gegenstand diverser verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Als Verfahrenspartei kenne der Mitbeteiligte die vom Revisionswerber dort erstatteten Schriftsätze und das Verfahrensvorbringen im Detail. Sollten die Daten dort nicht ohnedies bereits zur Gänze beinhaltet sein, unterfielen sie aktuell seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Als maßgeblich werde schließlich festgestellt, dass der Revisionswerber dem Mitbeteiligten keine Auskunft über dessen konkret verarbeiteten Namen, Titel (akademischen Grad) und Anschrift erteilt habe.
9
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Beschwerde des Mitbeteiligten aus, dass der Revisionswerber dem Auskunftsbegehren über die Herkunft der Daten ausreichend konkret nachgekommen sei. Dem Mitbeteiligten sei es nunmehr möglich, seine Betroffenenrechte gegenüber der Stadtgemeinde römisch eins bzw. dem Magistrat wahrzunehmen. Der Revisionswerber habe mitgeteilt, dass alle Daten, die ihm mit Bezug auf den Mitbeteiligten vorlägen, von der Stadtgemeinde römisch eins bzw. im Speziellen von der Dienststelle des Magistrats der Stadt, die das zum Mitbeteiligten bestehende Beamtendienstverhältnis zu verwalten hätte, stammten und er über keine anderen Daten des Mitbeteiligten verfüge.
10
Zur Beschwerde des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht aus, dass dieser im vorliegenden Fall nicht dargelegt habe, inwiefern die Beauskunftung der in Rede stehenden Stammdaten des Mitbeteiligten seine berufliche Verschwiegenheit verletze. Die Berufung des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit könne aber nur punktuell und unter klar definierten Voraussetzungen erfolgen. Zudem werde vom Revisionswerber selbst vorgebracht, dass er diese Daten bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens durch Einbringung von Schriftsätzen dem Mitbeteiligten übermittelt habe. Damit sei im Ergebnis aber auszuschließen, dass eine Beauskunftung der Stammdaten des Mitbeteiligten die berufliche Verschwiegenheitspflicht des Revisionswerbers verletze.
11
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12
4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
4. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass die Frage des Normenkonflikts, der sich mit Bezug auf die der gegenständlichen vergleichbare Konstellationen zwischen den Regelungen der RAO einerseits und von DSGVO und DSG andererseits ergebe, höchstgerichtlich nicht geklärt sei. Jedenfalls finde sich in der Fachliteratur und im RIS keine einschlägige Judikatur und das Verwaltungsgericht verweise auch nicht auf eine solche. Ebenso wenig seien den Standesvertretungen der österreichischen Rechtsanwälte diesbezüglich klärende Vorgaben bekannt. Dabei betreffe das Problem alle österreichischen Rechtsanwälte, weil diese durch dritte Personen, die nicht ihre Mandanten, aber möglicherweise die Gegner ihrer Mandanten seien, in vergleichbarer Weise zur Bekanntgabe von personenbezogenen Daten aufgefordert werden könnten. Damit sei jedenfalls ein dringender Bedarf an höchstgerichtlicher Klärung gegeben, zumal mehrere vergleichbare Konstellationen im gesamten Bundesgebiet jeden Tag unzählige Male auftreten könnten und dies ein essentielles Problem der rechtsberatenden Berufe darstelle.
16
5. Paragraph 9, Absatz 4, der Rechtsanwaltsordnung (RAO) bestimmt, dass, soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Artikel 12, bis 22 und Artikel 34, der DSGVO sowie des Paragraph eins, DSG berufen kann.
17
Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung stellen klar, dass die Beschränkung der Betroffenenrechte (nur) so weit geht, wie dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert. Die Beschränkung ist also lediglich punktuell und erfolgt unter klar definierten Voraussetzungen vergleiche , Regierungsvorlage 65, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 160, ).
18
Das Verwaltungsgericht kam im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der Revisionswerber nicht dargelegt habe, inwiefern der beantragten Beauskunftung die berufliche Verschwiegenheitspflicht des Revisionswerbers entgegenstünde. Dem ist der Revisionswerber nicht entgegengetreten.

Ebenso wird in der Revision nicht vorgebracht, dass die Beschränkung des Auskunftsrechts des Mitbeteiligten im vorliegenden Fall erforderlich wäre, um das Recht des Revisionswerbers auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Stadtgemeinde römisch eins oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu gewährleisten.

19
Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner weiteren klärenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dem im Zulässigkeitsvorbringen der Revision insinuierten Normenkonflikt zwischen Paragraph 9, Absatz 4, RAO und der DSGVO (zumal der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen berufen ist - vergleiche , VwGH 9.12.2024, Ra 2024/09/0075, mwN).
20
6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2025

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040094.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2021040094_20250415L00