Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0328

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
Ra 2018/09/0113 E 25.04.2019 RS 1;
Ra 2020/02/0166 E 11.04.2022 RS 1;
Ra 2020/02/0242 E 04.03.2022 RS 1;
Ra 2020/09/0013 E 06.08.2020 RS 1;
Ra 2021/02/0023 E 29.03.2021 RS 1;
Ra 2021/02/0178 E 02.12.2021 RS 2;
Ra 2021/02/0256 E 22.02.2022 RS 1;
Ra 2022/02/0024 E 19.04.2022 RS 1;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Die jüngere Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023; VwGH 22.2.2022, Ra 2021/02/0256; VwGH 11.4.2022, Ra 2020/02/0166 bis 0167 und insbesondere VwGH 19.4.2022, Ra 2022/02/0024) kann so verstanden werden, dass - selbst wenn kein Zweifel an den herangezogenen verletzten Verwaltungsvorschriften und Strafsanktionsnormen besteht - die Fundstelle jener Rechtsvorschrift (jener Novelle) anzugeben ist, mit der die konkrete Norm auf ihrer untersten Gliederungsebene - also etwa Absatz, Ziffer, Buchstabe oder gegebenenfalls auch einzelner (Teil-)Satz - zuletzt geändert wurde und die für den zu entscheidenden Fall maßgebende Fassung erhalten hat. Von dieser Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm sowie die Strafsanktionsnorm (jeweils auf ihrer untersten Gliederungsebene) ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, geht der VwGH nunmehr in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030328.L01

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030328_20220627L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0328

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 0066). Diese Überlegung hat der VwGH auch bereits für die nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0087, mwN). Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030328.L02

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030328_20220627L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0328

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0134, m.w.N.). Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) bzw. nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030328.L04

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030328_20220627L03

Rechtssatz für Ra 2021/03/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0328

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine dem Beschuldigten vorgeworfene Tat als Verwaltungsübertretung zu beurteilen ist und welche Strafe gegebenenfalls zu verhängen ist, kommt es vor dem Hintergrund des Paragraph eins, VStG einerseits auf die zum Tatzeitpunkt in Kraft befindlichen Verwaltungsvorschriften an, andererseits auf jene Strafsanktionsnormen, die im Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. - im Fall einer Beschwerde - des VwG in Geltung stehen. Neben der jedenfalls anzugebenden Bezeichnung der Rechtsvorschrift (gegebenenfalls mit dem Kurztitel oder auch einer Abkürzung, deren Kenntnis beim Beschuldigten erwartet werden kann) wird daher im Regelfall die Angabe einer "Fundstelle", insbesondere der Gesetz- oder Amtsblattnummer, mit der die Norm kundgemacht (und gegebenenfalls zuletzt geändert) wurde, im Sinne der Zielsetzung des Paragraph 44 a, VStG zweckmäßig sein, um dem Beschuldigten zu erleichtern, die Norm in den entsprechenden Kundmachungsorganen auffinden und den zeitlichen Anwendungsbereich prüfen zu können. Dies ermöglicht der beschuldigten Person insbesondere die Überprüfung, ob die Behörde bzw. das VwG rechtsrichtig die Fassung der betreffenden Norm zum Tatzeitpunkt, zum Entscheidungszeitpunkt oder zu einem im konkreten Fall gegebenenfalls anderen relevanten Zeitpunkt herangezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030328.L03

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030328_20220627L04

Rechtssatz für Ra 2021/03/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0328

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Werden die angewendeten Normen einer Rechtsvorschrift pauschal mit dem Gesetz- oder Amtsblatt der Stammfassung sowie der zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgten Änderung der Rechtsvorschrift (nicht notwendigerweise auch der konkret angewendeten Bestimmungen) zitiert, so ist dies ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass die Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (die es durch die zuletzt genannte Novelle erhalten hat) zur Anwendung gelangte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030328.L07

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030328_20220627L05

Rechtssatz für Ra 2021/03/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0328

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030328.L08

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030328_20220627L06

Entscheidungstext Ra 2021/03/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0328

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie den Senatspräsidenten Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Kleiser, Mag. Nedwed, Mag. Samm und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Julcher und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Himberger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H P in M, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. September 2021, Zl. KLVwG-1480-1484/3/2021, betreffend Übertretungen des Waffengesetzes 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Kärnten (mit im Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgaben betreffend die Tatzeitpunkte und die Tatorte) ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Juli 2021. Demnach habe der Revisionswerber am 11. und 12. August 2020 durch näher umschriebene Tathandlungen in fünf Fällen Verwaltungsübertretungen begangen, wobei der Revisionswerber - hier zusammengefasst - in zwei Fällen Waffen (bzw. Waffen und Munition) nicht sicher verwahrt habe (einmal in einem Pkw, einmal im Wohnhaus des Revisionswerbers), weiters eine bestimmte Munition besessen habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, und es schließlich in zwei Fällen unterlassen habe, als Erwerber und Registrierungspflichtiger Waffen registrieren zu lassen. Der - insoweit im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes bestätigte - Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde bezeichnete die verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt:
„1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9 in Verbindung mit 16b Waffengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,
2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9 in Verbindung mit 16b Waffengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,
3.
Paragraph 51, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Waffengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,
4.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,
5.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2018
2
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Revisionswerber Geldstrafen in der Höhe von 1. EUR 150,--, 2. EUR 200,--, 3. EUR 50,--, 4. EUR 100,-- sowie 5. EUR 100,--, jeweils unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Als angewendete Strafbestimmungen nannte das insoweit durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes bestätigte Straferkenntnis der belangten Behörde „§ 51 Absatz eins, Ziffer 9 Waffengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung , BGBl. I Nr. 97/2018“ (hinsichtlich der Übertretungen zu den Spruchpunkten 1 und 2), „§ 51 Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung , BGBl. I Nr. 97/2018“ (zu Spruchpunkt 3) und „§ 51 Absatz eins, Ziffer 7 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung , BGBl. I Nr. 97/2018“ (zu den Spruchpunkten 4 und 5).
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ab, wonach im Spruch bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift auch die Angabe ihrer - richtigen - Fundstelle anzuführen sei und zwar die Fundstelle jener Novelle, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten habe (Hinweis auf VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013). Zudem missachte das Erkenntnis auch die gleichlautende Judikatur zur Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG (Hinweis auf VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0162). Entgegen dieser Rechtsprechung seien im vorliegenden Falle die verletzten Rechtsvorschriften des Waffengesetzes alle mit der Fundstelle „Waffengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung , BGBl. I Nr. 97/2018“ zitiert worden. Das „BGBl. I Nr. 12/1997“ sei die Stammfassung des Waffengesetzes, nicht die Fundstelle der verletzten Norm und auch nicht die der verletzten Verwaltungsvorschrift. „BGBl. I Nr. 97/2018“ sei ebenfalls nicht die Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift, denn durch dieses Gesetz seien lediglich einzelne andere Bestimmungen des Waffengesetzes geändert worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG gebildeten Senat erwogen:

4
Die Revision erweist sich im Hinblick auf ihr Zulässigkeitsvorbringen als zulässig, jedoch nicht als begründet.
5
Paragraph eins und Paragraph 44 a, VStG lauten (auszugsweise) wie folgt:

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

Paragraph eins, (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

[...]

Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.
die als erwiesen angenommene Tat;
2.
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3.
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4.
[...]“
6
Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen sinngemäß anzuwenden vergleiche , etwa zur Konkretisierung der Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sowie der Übertretungsnorm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG durch das Verwaltungsgericht VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0048, Rn. 25).
7
Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint vergleiche , VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0133; VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013, beide mwN).
8
Grundgedanke der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Entsprechendes gilt auch für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG, zumal darunter jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen ist, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0133, und VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, beide mwN).
9
Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Unterlassung der Angabe der zur Anwendung gebrachten Verwaltungsvorschrift im Straferkenntnis dann nicht von wesentlicher Bedeutung, wenn sich aus dem Zusammenhang unzweifelhaft ergab, welche Bestimmung die Behörde zur Anwendung gebracht hat (VwGH 22.4.1952, 2531/51; vergleiche , weiters VwGH 23.4.1968, 1858/67 und VwGH 22.5.1979, 938/78). Ebenso stellte die Unterlassung der Anführung der Gesetzesstelle im Spruch des Straferkenntnisses, nach der die Strafe bemessen worden war, dann keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen konnte, welche gesetzliche Bestimmung die Grundlage für die Verhängung der Strafe gebildet hat (VwGH 10.12.1970, 398/70).
10
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert sowohl die Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG als auch die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG die Angabe ihrer korrekten Fundstelle. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nach dieser Rechtsprechung nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Entsprechendes gilt auch für die Strafsanktionsnorm vergleiche , aus jüngster Zeit VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023; VwGH 22.2.2022, Ra 2021/02/0256; jeweils mwN), richtet sich doch die Strafe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG grundsätzlich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre vergleiche , hierzu auch VwGH 15.9.2006, 2005/04/0073, mwN).
11
Diese Rechtsprechung entwickelte sich in Fällen, in denen die verletzte Norm gar nicht angegeben war (VwGH 14.12.1988, 88/03/0111), irrtümlich ein falsches Gesetzblatt angegeben war (VwGH 28.4.1992, 91/04/0311), eine nicht existierende Norm zitiert wurde bzw. bei der Angabe „in der geltenden Fassung“ die Fundstelle jener Novelle fehlte, durch die die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hatte (VwGH 26.4.1995, 92/07/0175), eine zum Tatzeitpunkt nicht mehr geltende Fassung zitiert wurde (VwGH 30.3.2004, 2001/06/0064), bloß ein Gesetz mit dem Beisatz „i.d.g.F.“ ohne jegliche Fundstelle angegeben war (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013), die Fundstelle der Stammfassung angegeben wurde, wobei die Norm erst aufgrund einer nicht angegebenen Novelle auf den dort bestraften Lenker anwendbar geworden war (VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231), oder schließlich ein Gesetz ohne jede Fundstelle zitiert wurde (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0113, 29.3.2021, Ra 2021/02/0023; 2.12.2021, Ra 2021/02/0178; 22.2.2022, Ra 2021/02/0256; 4.3.2022, Ra 2020/02/0242).
12
Die Zitierung eines Gesetzes unter Angabe der Gesetzblattnummer der Stammfassung mit dem Beisatz „i.d.g.F.“ (bzw. „idgF“) wurde in der Rechtsprechung als zulässig angesehen, wenn sich die relevante Norm seit dem Inkrafttreten der Stammfassung nicht mehr verändert hat (VwGH 26.6.1995, 95/10/0017, und VwGH 12.3.2021, Ra 2021/06/0046), hingegen als unzureichend, wenn die als verletzt erachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung durch eine Novelle erhalten hat (VwGH 11.4.2022, Ra 2020/02/0166 bis 0167; vergleiche , hingegen VwGH 18.3.2004, 2003/05/0201, wo die Zitierung einer Norm unter Angabe der Fundstelle der Stammfassung des Gesetzes mit dem Zusatz „i.d.g.F.“ dahin verstanden wurde, dass damit (rechtswidriger Weise) die nach Inkrafttreten der Stammfassung, aber vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung bereits durch eine Novelle geänderte - im konkreten Fall für den Beschuldigten ungünstigere - Fassung der Sanktionsnorm herangezogen wurde; vergleiche , weiters VwGH 4.10.2012, 2012/09/0094, wo die Zitierung „AuslBG Bundesgesetzblatt , Nr. 218 i.d.g.F.“ nicht beanstandet wurde).
13
Keine Rechtswidrigkeit wurde angenommen, wenn die Fundstelle der Stammfassung eines Gesetzes angegeben wurde, das vor dem Tatzeitpunkt zwar einmal novelliert worden war, wobei die Novelle allerdings weder die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Übertretungs- noch die dort angegebene Strafsanktionsnorm betraf (VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268).
14
Nach der mit dem Erkenntnis VwGH 14.12.1988, 88/03/0111, begonnenen Rechtsprechungslinie zur Angabe der richtigen „Fundstelle“ der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses konnte ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden.
15
In seinem Erkenntnis vom 19. April 2022, Ra 2022/02/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung zur verpflichtenden Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm fortgeführt und auf einen Fall angewendet, in dem sowohl die verletzten Verwaltungsvorschriften als auch die Strafsanktionsnormen unter Angabe der Gesetzblattnummern sowohl der Stammfassung als auch einer späteren Novelle angegeben waren. Konkret hatte in dem dort zu beurteilenden Fall das Verwaltungsgericht im Hinblick auf zwei am 2. September 2018 begangene Taten als verletzte Verwaltungsvorschriften und angewendete Strafnormen 1. „§ 52 Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2011, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, in der Fassung , BGBl I Nr 42/2018“ und „§ 99 Absatz 2 e, StVO in der Fassung , BGBl I Nr 42/2018“ sowie 2. „§ 103 Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung , BGBl I Nr 19/2019“ und „§ 134 Absatz eins, KFG, in der Fassung , BGBl I Nr 19/2019“ angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete diese Angaben als unzureichend, da es sich dabei nicht um die Fundstellen gehandelt habe, in denen die jeweils zum Tatzeitpunkt geltende Rechtsvorschrift im Bundesgesetzblatt auffindbar wäre: Weder Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO noch Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO seien durch die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2011, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2018, geändert worden, sodass im Tatzeitpunkt noch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994, und Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Geltung gestanden seien. Das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, sei erst am 6. März 2019 - somit nach Tatbegehung - kundgemacht worden und habe keinerlei Änderungen in Bezug auf Paragraph 103, Absatz 2, KFG und Paragraph 134, Absatz eins, KFG vorgesehen. Die in jenem Fall maßgebliche verletzte Verwaltungsvorschrift sei somit Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,, die heranzuziehende Strafsanktionsnorm Paragraph 134, Absatz eins, KFG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, gewesen.
16
Diese Rechtsprechung kann so verstanden werden, dass - selbst wenn kein Zweifel an den herangezogenen verletzten Verwaltungsvorschriften und Strafsanktionsnormen besteht - die Fundstelle jener Rechtsvorschrift (jener Novelle) anzugeben ist, mit der die konkrete Norm auf ihrer untersten Gliederungsebene - also etwa Absatz, Ziffer, Buchstabe oder gegebenenfalls auch einzelner (Teil-)Satz - zuletzt geändert wurde und die für den zu entscheidenden Fall maßgebende Fassung erhalten hat.
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Von dieser Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm sowie die Strafsanktionsnorm (jeweils auf ihrer untersten Gliederungsebene) ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, geht der Verwaltungsgerichtshof nunmehr in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ab:
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Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erkennt nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche , etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 0066). Diese Überlegung hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits für die nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0087, mwN). Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu gelten.
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Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, und 3 VStG daher darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche , zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0134, m.w.N.). Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) bzw. nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG).
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Für die Frage, ob eine dem Beschuldigten vorgeworfene Tat als Verwaltungsübertretung zu beurteilen ist und welche Strafe gegebenenfalls zu verhängen ist, kommt es vor dem Hintergrund des Paragraph eins, VStG einerseits auf die zum Tatzeitpunkt in Kraft befindlichen Verwaltungsvorschriften an, andererseits auf jene Strafsanktionsnormen, die im Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. - im Fall einer Beschwerde - des Verwaltungsgerichtes in Geltung stehen.
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Neben der jedenfalls anzugebenden Bezeichnung der Rechtsvorschrift (gegebenenfalls mit dem Kurztitel oder auch einer Abkürzung, deren Kenntnis beim Beschuldigten erwartet werden kann) wird daher im Regelfall die Angabe einer „Fundstelle“, insbesondere der Gesetz- oder Amtsblattnummer, mit der die Norm kundgemacht (und gegebenenfalls zuletzt geändert) wurde, im Sinne der Zielsetzung des Paragraph 44 a, VStG zweckmäßig sein, um dem Beschuldigten zu erleichtern, die Norm in den entsprechenden Kundmachungsorganen auffinden und den zeitlichen Anwendungsbereich prüfen zu können. Dies ermöglicht der beschuldigten Person insbesondere die Überprüfung, ob die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht rechtsrichtig die Fassung der betreffenden Norm zum Tatzeitpunkt, zum Entscheidungszeitpunkt oder zu einem im konkreten Fall gegebenenfalls anderen relevanten Zeitpunkt herangezogen hat.
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Werden die angewendeten Normen einer Rechtsvorschrift - wie im Straferkenntnis, das dem vorliegenden Revisionsfall zugrunde liegt - pauschal mit dem Gesetz- oder Amtsblatt der Stammfassung sowie der zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgten Änderung der Rechtsvorschrift (nicht notwendigerweise auch der konkret angewendeten Bestimmungen) zitiert, so ist dies ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass die Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (die es durch die zuletzt genannte Novelle erhalten hat) zur Anwendung gelangte.
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Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte.
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Für den vorliegenden Revisionsfall ist vorweg festzuhalten, dass der Revisionswerber im Straferkenntnis der belangten Behörde mehrerer Übertretungen des Waffengesetzes für schuldig erkannt wurde. In seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde hat er ausschließlich sachverhaltsbezogene Einwendungen vorgebracht (die sich im Übrigen auch nur gegen die ihm mit den Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde angelasteten Tathandlungen richteten). Weder der Beschwerde noch der zuvor erfolgten Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass dem Revisionswerber die angewendeten Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich, unklar gewesen wären.
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Die nun vorliegende Revision enthält nicht nur im Zulässigkeitsvorbringen, sondern auch in den Revisionsgründen ausschließlich Vorbringen, das sich auf die Angabe der Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie der Strafsanktionsnorm bezieht. Der Revisionswerber macht nicht geltend, dass die zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften unklar wären, insbesondere weil sie sich etwa zwischen Tatzeitpunkt und dem angefochtenen Erkenntnis geändert hätten. Er behauptet auch nicht, dass eine Norm herangezogen worden wäre, die zum Tatzeitpunkt (bzw. hinsichtlich der Sanktionsnorm auch zum Entscheidungszeitpunkt) nicht mehr oder noch nicht in Geltung gestanden wäre.
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Das Verwaltungsgericht hat - durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides - die angewendeten Bestimmungen des Waffengesetzes jeweils „idF. BGBl. I Nr. 97/2018“ angegeben. Bei dieser Novellierung handelte es sich um die letzte vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Änderung des Waffengesetzes, durch die zwar Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9, WaffG (die Strafnorm hinsichtlich jener Übertretungen, die den Spruchpunkten 1 und 2 des Straferkenntnisses der belangten Behörde zugrunde lagen) ihre für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde maßgebliche Fassung erhielt, nicht aber die weiteren verletzten Verwaltungsvorschriften und Sanktionsnormen. Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Revisionswerber (aus Gründen, wie sie in Rn. 23 genannt wurden) durch diese „pauschale“ Zitierung des Waffengesetzes in der vor dem Tatzeitpunkt zuletzt geänderten Fassung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre oder dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechtsschutzinteressen zu wahren. Ebensowenig tritt hier die Gefahr einer Doppelbestrafung des Revisionswerbers in den Blick.
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Die Revision war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030328.L00

Im RIS seit

14.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2021030328_20220627L00