Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0119

Entscheidungsdatum

11.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0466 B 5. Juli 2017 RS 2 (hier Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG; ohne den ersten Satz und ohne den zweiten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung nach dem Glücksspielgesetz - Mit der vorliegenden Revision bekämpft die Revisionswerberin eine durch das Landesverwaltungsgericht verhängte Geldstrafe wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes. Nach der hg Rechtsprechung ist die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid (hier: angefochtenen Erkenntnis) vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche den hg Beschluss vom 19. August 2013, AW 2013/17/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080119.L01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080119_20210211L01

Entscheidungstext Ra 2020/08/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0119

Entscheidungsdatum

11.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020, Zl. W198 2201838-1/32E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3
Vorweg ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erkenntnisse, mit denen die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG festgestellt wird, einem Vollzug iSd. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich sind, weil darauf aufbauend dem Dienstgeber Geldleistungen vorgeschrieben werden könnten vergleiche , VwGH 11.12.2017, Ra 2017/08/0124, mwN).
4
Der vorliegende Antrag wird allerdings dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht gerecht.
5
Die vorgelegten Jahresabschlüsse zu den Stichtagen 31.12.2016 und 31.12.2017 - die somit zum Zeitpunkt der Antragstellung mehrere Jahre zurückliegen - können die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin nicht belegen. Auch die Bezugnahme auf jüngere - wiewohl ebenfalls etwa ein Jahr alte - Saldenlisten vermag daran nichts zu ändern, zumal aus Saldenlisten schon grundsätzlich kein Rückschluss auf Vermögensverhältnisse gezogen werden kann.
6
Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid (hier: angefochtenen Erkenntnis) vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2019/17/0004, mwN).
7
Der Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 11. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080119.L00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022

Dokumentnummer

JWT_2020080119_20210211L00

Entscheidungstext Ra 2020/08/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0119

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie führend: Ra 2019/08/0134 B 26.09.2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020, W198 2201838-1/32E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. J B in W, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 3. Pensionsversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 5. Juni 2018 stellte die (damalige) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung bei der Revisionswerberin vom 1. Jänner 2015 bis 31. Jänner 2016 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Pflichtversicherung sowie der Arbeitslosenpflichtversicherung unterlegen sei.
2
Mit Erkenntnis vom 7. November 2019, W198 2201838-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit näherer Begründung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG als unbegründet ab.
3
Mit Erkenntnis vom 30. März 2020, Ra 2020/08/0005 (Vorerkenntnis), hob der Verwaltungsgerichtshof - aufgrund der dagegen erhobenen Revision der Revisionswerberin - dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entgegen dem von der Revisionswerberin gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG gestellten Antrag auf Entscheidung durch einen Senat durch Einzelrichter entschieden.
4
Mit dem im - nach dem Vorerkenntnis - fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Das Bundesverwaltungsgericht stellte - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, dass der Erstmitbeteiligte bei der Revisionswerberin auf Basis eines schriftlichen Vertrages aus dem Jahr 2011 als IT-Techniker gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei er im Bereich der „Netzwerkadministration“ tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er für die Administration und Wartung der gesamten Netzwerkinfrastruktur, für die Installation und den Austausch von Netzwerkkomponenten und für das ordnungsgemäße Funktionieren der Netzwerkinfrastruktur zuständig gewesen.
6
Zur Ausübung seiner Tätigkeit sei der Erstmitbeteiligte regelmäßig zumindest vier Tage in der Woche im Betrieb der Revisionswerberin anwesend gewesen, wo ihm eine vollständige Büroinfrastruktur (Schreibtisch, Telefon, Computer, Monitore, Drucker, Schreibmaterial) zur Verfügung gestanden sei. Die Tätigkeit sei daher in erster Linie am Betriebsstandort der Revisionswerberin, daneben auch bei den jeweiligen Kunden und lediglich vereinzelt von zuhause ausgeübt worden. Die Revisionswerberin habe dem Erstmitbeteiligten auch Visitenkarten, ein Diensthandy sowie einen Laptop zur Verfügung gestellt.
7
Abwesenheiten und Verspätungen seien nur in einigen Ausnahmefällen und nur nach Vorankündigung durch den Erstmitbeteiligten vorgekommen. Dieser habe auch bei einer Verhinderung im Krankheitsfall die Revisionswerberin informiert.
8
Der Erstmitbeteiligte habe seine Anwesenheiten samt Pausen sowie die Art der durchgeführten Tätigkeiten in einem - von der Revisionswerberin stichprobenartig kontrollierten - Zeiterfassungssystem eingetragen. Ab August 2015 habe er weiters sogenannte „Morgenappelle“ per E-Mail übermitteln müssen, mit denen der aktuelle Stand seiner Einträge im Zeiterfassungssystem bestätigt und über die für den betreffenden Arbeitstag geplanten Tätigkeiten berichtet worden sei.
9
Der Erstmitbeteiligte habe seine Leistung persönlich zu erbringen gehabt. Es sei ihm nicht erlaubt gewesen, sich durch eine von ihm selbst ausgewählte Person vertreten zu lassen, lediglich der Tausch der Dienstzeiten mit anderen bei der Revisionswerberin beschäftigten Mitarbeitern sei möglich gewesen.
10
Die Revisionswerberin habe den Erstmitbeteiligten entsprechend der von ihm gelegten - auf Basis seiner Eintragungen im Zeiterfassungssystem erstellten - Rechnungen mit einem festen Betrag von € 23,00 pro geleisteter Arbeitsstunde entlohnt.
11
Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25. Jänner 2019, 24 Cga 116/16b-45, sei festgestellt worden, dass der Erstmitbeteiligte aufgrund eines echten Arbeitsvertrages für die Revisionswerberin - für einen im Wesentlichen gleichen Zeitraum - tätig gewesen sei.
12
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, der Erstmitbeteiligte sei in mehrfacher Hinsicht in den betrieblichen Ablauf bzw. die betriebliche Struktur der Revisionswerberin eingebunden, an die Ordnungsvorschriften und Abläufe der Revisionswerberin gebunden, der Revisionswerberin weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig gewesen. In einer Gesamtschau seien somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit als überwiegend zu beurteilen.
13
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
14
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Das Vorbringen zur Zulässigkeit in der vorliegenden Revision gleicht jener Revision, die von der Revisionswerberin gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Pflichtversicherung sowie der Arbeitslosenpflichtversicherung eines anderen - ebenfalls als IT-Techniker beschäftigten - Dienstnehmers der Revisionswerberin, dessen Beschäftigungsmerkmale jenen des Erstmitbeteiligten glichen, erhoben wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2019, Ra 2019/08/0134, wurde jene Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen. Aus den in jenem Beschluss angeführten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Revision als unzulässig.
18
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
19
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080119.L00

Im RIS seit

28.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Dokumentnummer

JWT_2020080119_20220222L00