Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/02/0223

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0223

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5
StVO 1960 §83 Abs1 litd
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 83 heute
  2. StVO 1960 § 83 gültig ab 09.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  3. StVO 1960 § 83 gültig von 31.03.2013 bis 08.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 83 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 83, Absatz eins, Litera d, StVO 1960 liegt eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere dann vor, wenn die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind. Demnach müssen die Behinderung des Fußgängerverkehrs und die Entfernung von weniger als 60 cm von der Fahrbahn kumulativ vorliegen. Behindert eine Anlage den Fußgängerverkehr jedoch nicht, führt allein der Umstand, dass sich die Anlage in einem Abstand von weniger als 60 cm zur Fahrbahn befindet, nicht zwingend zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020223.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2020020223_20220504L01

Rechtssatz für Ra 2020/02/0223

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0223

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/10/0087 E 25. April 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) kommt per se keine normative Wirkung zu vergleiche E 24. März 2004, 2002/04/0168).

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020223.L02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2020020223_20220504L02

Rechtssatz für Ra 2020/02/0223

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0223

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §41
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0011 E 8. September 2016 VwSlg 19437 A/2016 RS 4

Stammrechtssatz

Ein allfälliger Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie stellt keine verbindliche Rechtsquelle für den VwGH oder das VwG dar (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0130, mwN).

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020223.L03

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2020020223_20220504L03

Entscheidungstext Ra 2020/02/0223

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0223

Entscheidungsdatum

05.10.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5
VwGG §30 Abs2
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2020, VGW-101/042/2643/2019-4, betreffend Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO (mitbeteiligte Partei: D Netz GmbH, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Loquai-Platz 13/19), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Bewilligung zur Benützung des Gehsteigs für die Anbringung des beantragten Leuchtkastens unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
In diesem Antrag führt der revisionswerbende Magistrat aus, es bestünden zwingende öffentliche Interessen daran, eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs gemäß Paragraph 82, Absatz 5, StVO durch die Anlage hintanzuhalten. Es bestehe die Gefahr von Sachschäden an Fahrzeugen und der Verletzung von Personen. Die Anlage berge an der verkehrsstarken und unfallauffälligen Stelle die Gefahr eines hohen Ablenkungspotentials. Da bis dato keine Anlage montiert sei, könne mit einem Aufschub kein unverhältnismäßiger Nachteil der mitbeteiligten Partei verbunden sein.
4
Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt. Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche , etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0059, mwN).
6
Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH 6.5.2019, Ra 2019/03/0040; 8.6.2016, Ra 2016/05/0026, jeweils mwN).
7
Das Verwaltungsgericht ist im gegenständlichen Fall - unter Berücksichtigung diverser Sachverständigengutachten - mit näherer Begründung zum Schluss gekommen, dass es durch die gegenständliche Anlage (unter Einhaltung der im Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen) zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommen werde.
8
Das Verwaltungsgericht hat somit die vom revisionswerbenden Magistrat im Aufschiebungsantrag aufgeworfenen Gefahren geprüft. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen, für die Beurteilung des Aufschiebungsantrags nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts, gelingt es dem revisionswerbenden Magistrat mit seinen lediglich allgemein gehaltenen und nicht näher untermauerten Ausführungen nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzulegen.
9
Dem Aufschiebungsantrag war daher nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 5. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020223.L00

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Dokumentnummer

JWT_2020020223_20201005L00

Entscheidungstext Ra 2020/02/0223

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0223

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5
StVO 1960 §83 Abs1 litd
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 83 heute
  2. StVO 1960 § 83 gültig ab 09.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  3. StVO 1960 § 83 gültig von 31.03.2013 bis 08.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 83 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2020, 1. VGW-101/042/2643/2019-4 und 2. VGW-101/V/042/2765/2019, betreffend Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO (ad 1.) und Gebrauchserlaubnis nach dem GAG (ad 2.) (mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Loquai-Platz 13/19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Bewilligung der Anbringung eines Leuchtkastens am näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO abgewiesen und die Gebrauchserlaubnis gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2 W, i, e, n, e, r, Gebrauchsabgabegesetz 1996 (GAG) versagt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei insoweit Folge gegeben, als unter Vorschreibung näherer Auflagen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Genehmigung erteilt wurde, den Gehsteig mit dem gegenständlich beantragten Leuchtkasten zu benützen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Gebrauchserlaubnis nach dem GAG richtete, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.
3
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, in Verkennung der Rechtslage habe die revisionswerbende Behörde die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO allein mit der Abweisung des Antrages nach dem GAG begründet. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO sei zu prüfen, ob durch die gegenständliche Anlage die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt werde. Denkmöglich sei fallbezogen lediglich eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, Litera b, StVO, die unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. R vom 6. September 2019 jedoch nicht vorliege. Eine Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, Litera d, StVO liege ebenfalls nicht vor, da eine Behinderung des Fußgängerverkehrs durch die gegenständliche Anlage offenkundig denkunmöglich sei. Es sei daher für die Frage der räumlichen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs lediglich das Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen Ing. L vom 22. Oktober 2019 heranzuziehen, wonach eine solche nicht vorliege. Zudem führte das Verwaltungsgericht auf Basis der vom lichttechnischen Verkehrssachverständigen - zur Frage der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch die Ausstrahlung von Bildern und die dadurch denkbare Irritation von Autofahrern - erstatteten Gutachten mit näherer Begründung aus, welche Auflagen erteilt würden und von welchen Auflagen abgesehen werde.
4
Die Entscheidung betreffend die Gebrauchserlaubnis nach dem GAG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass das gegenständliche Wanddisplay, zumal es entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei keinen Schaukasten oder keine Vitrine darstelle, und für die Anbringung von Wanddisplays wie dem beantragten keine Tarifpost im Anhang des GAG vorgesehen sei, weder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GAG genehmigungspflichtig noch genehmigbar sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
6
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der revisionswerbende Magistrat bringt zur Begründung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zunächst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Paragraph 83, Absatz eins, Litera d, StVO nur auf den Fußgängerverkehr zu beziehen sei oder auch den Fahrzeugverkehr schützen soll und ob allein der Umstand, dass ein Gegenstand nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sei, bereits zwingend zur Versagung einer Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO führen müsse.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erging vergleiche , VwGH 13.7.2020, Ro 2020/02/0001, mwN).
12
Nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
13
Gemäß Paragraph 82, Absatz 5, StVO ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
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Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 83, Absatz eins, Litera d, StVO liegt eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere dann vor, wenn die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind. Demnach müssen die Behinderung des Fußgängerverkehrs und die Entfernung von weniger als 60 cm von der Fahrbahn kumulativ vorliegen.
15
Da die verfahrensgegenständliche Anlage den Fußgängerverkehr nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht behindert, führt allein der Umstand, dass sich die Anlage in einem Abstand von weniger als 60 cm zur Fahrbahn befindet, nicht zwingend zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Dass eine derartige wesentliche Beeinträchtigung entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts fallbezogen aus anderen Gründen gegeben wäre, legt die Revision indessen nicht dar.
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Dem Vorbringen, die Qualifikation der Anlage als Leuchtkasten an Stelle eines LED-Screens im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stelle eine rechtswidrige Aktenwidrigkeit dar, weil der Verwaltungsgerichthof in seiner Rechtsprechung derartige Anlagen niemals als Leuchtkasten bezeichnet habe, ist zu entgegnen, dass Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgestellten Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat vergleiche , VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0024, mwN). Derartiges wird von der Revision jedoch nicht aufgezeigt.
17
Sowohl aus der Begründung als auch aus den im Spruch genannten Auflagepunkten ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der genehmigten Anlage um den im verfahrenseinleitenden Antrag (sowie in den diesen Antrag ergänzenden weiteren Eingaben) näher konkretisierten visuellen Informationsträger handelt. Die genaue Bezeichnung desselben, als Leuchtkasten oder LED-Screen, ist für das Verfahren nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO hingegen nicht von Bedeutung.
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Wenn der revisionswerbende Magistrat vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu der Frage, ob die von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr herausgegebenen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen 05.06.11 und 05.06.12 (RVS) aufgrund der Verbindlicherklärung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie als Rechtsnormen anzuwenden seien, ist darauf hinzuweisen, dass diesen Richtlinien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes per se keine normative Wirkung zukommt vergleiche , VwGH 9.5.2019, Ra 2018/02/0187, mwN). Auch ein allfälliger Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie stellt keine verbindliche Rechtsquelle für den Verwaltungsgerichtshof oder das Verwaltungsgericht, sondern nur eine Anordnung an untergeordnete Behörden dar vergleiche , VwGH 4.4.2019, Ra 2017/11/0302; 28.11.2013, 2013/03/0130, jeweils mwN).
19
Sofern in der Revision schließlich mehrere nicht näher begründete Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt und pauschal vorgebracht wird, diese hätten insgesamt zu einer unrichtigen und nicht vollziehbaren Bewilligung geführt, wird damit bereits deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil weder eine auf den Sachverhalt bezogene, konkrete Rechtsfrage formuliert, noch die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang dargelegt wird vergleiche , zum Erfordernis der Darstellung der Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels etwa VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0230, mwN). Im Übrigen ist die im Einzelfall vorgenommene, auf einer dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170) entsprechend nicht als unvertretbar zu wertenden Beweiswürdigung beruhende Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht als fehlerhaft erkennbar.
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
21
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf gesonderten - über den dort genannten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden - Zuspruch von Umsatzsteuer und auf den Ersatz von ERV-Kosten findet in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen vergleiche , etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, mwN).

Wien, am 4. Mai 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020223.L00

Im RIS seit

30.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWT_2020020223_20220504L00