Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0223

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 83, Absatz eins, Litera d, StVO 1960 liegt eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere dann vor, wenn die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind. Demnach müssen die Behinderung des Fußgängerverkehrs und die Entfernung von weniger als 60 cm von der Fahrbahn kumulativ vorliegen. Behindert eine Anlage den Fußgängerverkehr jedoch nicht, führt allein der Umstand, dass sich die Anlage in einem Abstand von weniger als 60 cm zur Fahrbahn befindet, nicht zwingend zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020223.L01