Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2020, VGW-101/042/2643/2019-4, betreffend Erteilung einer Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO (mitbeteiligte Partei: D Netz GmbH, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Loquai-Platz 13/19), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2020, VGW-101/042/2643/2019-4, betreffend Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO (mitbeteiligte Partei: D Netz GmbH, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Loquai-Platz 13/19), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien der mitbeteiligten Partei gemäß § 82 Abs. 1 StVO die Bewilligung zur Benützung des Gehsteigs für die Anbringung des beantragten Leuchtkastens unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Bewilligung zur Benützung des Gehsteigs für die Anbringung des beantragten Leuchtkastens unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
In diesem Antrag führt der revisionswerbende Magistrat aus, es bestünden zwingende öffentliche Interessen daran, eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs gemäß § 82 Abs. 5 StVO durch die Anlage hintanzuhalten. Es bestehe die Gefahr von Sachschäden an Fahrzeugen und der Verletzung von Personen. Die Anlage berge an der verkehrsstarken und unfallauffälligen Stelle die Gefahr eines hohen Ablenkungspotentials. Da bis dato keine Anlage montiert sei, könne mit einem Aufschub kein unverhältnismäßiger Nachteil der mitbeteiligten Partei verbunden sein.In diesem Antrag führt der revisionswerbende Magistrat aus, es bestünden zwingende öffentliche Interessen daran, eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs gemäß Paragraph 82, Absatz 5, StVO durch die Anlage hintanzuhalten. Es bestehe die Gefahr von Sachschäden an Fahrzeugen und der Verletzung von Personen. Die Anlage berge an der verkehrsstarken und unfallauffälligen Stelle die Gefahr eines hohen Ablenkungspotentials. Da bis dato keine Anlage montiert sei, könne mit einem Aufschub kein unverhältnismäßiger Nachteil der mitbeteiligten Partei verbunden sein.
4
Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt. Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0059, mwN).Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt. Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche , etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0059, mwN).
6
Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa VwGH 6.5.2019, Ra 2019/03/0040; 8.6.2016, Ra 2016/05/0026, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH 6.5.2019, Ra 2019/03/0040; 8.6.2016, Ra 2016/05/0026, jeweils mwN).
7
Das Verwaltungsgericht ist im gegenständlichen Fall - unter Berücksichtigung diverser Sachverständigengutachten - mit näherer Begründung zum Schluss gekommen, dass es durch die gegenständliche Anlage (unter Einhaltung der im Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen) zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommen werde.
8
Das Verwaltungsgericht hat somit die vom revisionswerbenden Magistrat im Aufschiebungsantrag aufgeworfenen Gefahren geprüft. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen, für die Beurteilung des Aufschiebungsantrags nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts, gelingt es dem revisionswerbenden Magistrat mit seinen lediglich allgemein gehaltenen und nicht näher untermauerten Ausführungen nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzulegen.Das Verwaltungsgericht hat somit die vom revisionswerbenden Magistrat im Aufschiebungsantrag aufgeworfenen Gefahren geprüft. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen, für die Beurteilung des Aufschiebungsantrags nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts, gelingt es dem revisionswerbenden Magistrat mit seinen lediglich allgemein gehaltenen und nicht näher untermauerten Ausführungen nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzulegen.
9
Dem Aufschiebungsantrag war daher nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Dem Aufschiebungsantrag war daher nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 5. Oktober 2020
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020223.L00