Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/19/0447

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0447

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/19/0448 Ra 2019/19/0449 Ra 2019/19/0450

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0491 E 19. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das VwG die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in einem Asylverfahren in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und lediglich darüber hinaus auf die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, die Entscheidung solcherart einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglich und aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist vergleiche VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085). Hingegen hat der VwGH in Fällen, in denen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190447.L02

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019190447_20200305L01

Entscheidungstext Ra 2019/19/0447

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0447

Entscheidungsdatum

10.01.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/19/0448 Ra 2019/19/0449 Ra 2019/19/0450

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des M, geboren 1988, 2. der H, geboren 1988, 3. des R, geboren 2013, und

4. des RA, geboren 2016, alle vertreten durch Mag. Bernhard Folta, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Beethovengasse 4-6, den gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2019, Zlen. 1. I415 2202509-2/6E, 2. I415 2202510-2/6E, 3. I415 2202512- 2/6E und 4. I415 2202511-2/6E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der aus dem Irak stammenden Revisionswerber rechtmäßig und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u. a. vorgebracht, den Revisionswerbern drohe im Fall einer Abschiebung in den Irak ein nicht wiedergutzumachender Schaden für Leib und Leben.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. 5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.

Wien, am 10. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190447.L00

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020

Dokumentnummer

JWT_2019190447_20200110L00

Entscheidungstext Ra 2019/19/0447

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0447

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/19/0448 Ra 2019/19/0449 Ra 2019/19/0450

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revisionen 1. des M R A, 2. der H H M,

3. des R A, und 4. des R A, alle vertreten durch Mag. Bernhard Folta, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Beethovengasse 4-6/3/1, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2019,

1) I415 2202509-2/6E, 2) I415 2202510-2/6E, 3) I415 2202512-2/6E und 4) I415 2202511-2/6E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind irakische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertrevisionswerber. Die Erst- bis Drittrevisionswerber stellten am 1. Jänner 2016, der Viertrevisionswerber - nach seiner Geburt in Österreich - am 26. Jänner 2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie vor, der Erstrevisionswerber sei Mitarbeiter des ehemaligen irakischen Staatspräsidenten Jalal Talabani gewesen, weshalb er verfolgt worden sei.

2 Mit Erkenntnis vom 8. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber ab und erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen.

3 Am 5. Dezember 2018 stellten die Revisionswerber die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie vor, es habe sich an den im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen nichts geändert. Ergänzend legte der Erstrevisionswerber die Kopie eines Gerichtsurteils vom 2. Juni 2019 gegen ihn vor. Die Zweitrevisionswerberin brachte ergänzend vor, sie sei als Frauenaktivistin für das irakische Innenministerium tätig gewesen. Da sie ohne Kündigung das Land verlassen habe, sei am 14. Juni 2017 ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden. 4 Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 28. Juni 2019 (hinsichtlich des Erstrevisionswerbers) und vom 27. Juni 2019 (hinsichtlich der Zweit- bis Viertrevisionswerber) hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den faktischen Abschiebeschutz der Revisionswerber gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Das BFA traf u.a. Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.

5 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss sprach das BVwG aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Revisionswerber rechtmäßig und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6 Das BVwG stellte fest, dass sich der ursprüngliche Sachverhalt aus dem Erstverfahren nicht geändert habe und dass das nunmehrige Vorbringen des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin von der Rechtskraft des Erstverfahrens mitumfasst und zudem nicht glaubwürdig sei. Zur "asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak" stellte das BVwG fest, das BFA habe seiner Entscheidung aktuelle Berichte zu Grunde gelegt. 7 Beweiswürdigend führte das BVwG aus, dem neuen Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin fehle ein glaubhafter Kern. Zur Lage im Herkunftsstaat habe das BFA dargelegt, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der Staatendokumentation ergäben; dem trete das BVwG bei.

8 In der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, es sei kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden bzw. beziehe sich das Vorbringen auf die schon im ersten Verfahren behandelten Fluchtgründe und habe keinen glaubhaften Kern. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich "auch unter Berücksichtigung aktuellster, als notorisch zu erachtender Lageentwicklungen" nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass bei einer Rückkehr der Revisionswerber in ihren Herkunftsstaat keine Verletzung der "hier maßgeblichen Rechtsgüter" drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse "seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes" nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak für die Antragsteller zu keiner Bedrohung "der angeführten Rechtsgüter" führen werde.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es keine Feststellungen zur Frage getroffen habe, ob die Folgeanträge missbräuchlich gestellt worden seien. Das BVwG habe auch den maßgeblichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß festgestellt, weil es näher genannte, öffentlich zugängliche Berichte zu Militäroperationen und willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen im Irak nicht berücksichtigt habe, aus denen sich ergebe, dass die Revisionswerber bei einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und einer Gefahr von Leib und Leben ausgesetzt wären. Schließlich sei das BVwG auch von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen, weil es keine länderspezifischen Feststellungen getroffen habe. 12 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig und auch begründet.

13 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn (u.a.) eine Rückkehrentscheidung besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3,, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221, mwN).

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das Verwaltungsgericht die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und lediglich darüber hinaus auf die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, die Entscheidung solcherart einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich und aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen vergleiche , VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).

16 Im vorliegenden Fall hat es das BVwG unterlassen, eigene entscheidungswesentliche Feststellungen zum Irak zu treffen. Es hat lediglich auf die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen verwiesen und - disloziert - in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht verändert habe. Damit ist es dem Verwaltungsgerichtshof aber nicht möglich, den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Frage, ob gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die Abschiebung der Revisionswerber eine reale Gefahr u.a. einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde, in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit einem Verfahrensmangel behaftet, dessen Relevanz von der Revision auch aufgezeigt wird. 17 Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BVwG nicht nur damit auseinandersetzen müssen, ob der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, sondern auch mit der Frage, ob die Folgeantragstellung klar missbräuchlich erfolgt ist vergleiche , VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487, sowie grundlegend VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

18 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 5. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190447.L01

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Dokumentnummer

JWT_2019190447_20200305L00