Verwaltungsgerichtshof
10.01.2020
Ra 2019/19/0447
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/19/0448
Ra 2019/19/0449
Ra 2019/19/0450
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des M, geboren 1988, 2. der H, geboren 1988, 3. des R, geboren 2013, und
4. des RA, geboren 2016, alle vertreten durch Mag. Bernhard Folta, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Beethovengasse 4-6, den gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2019, Zlen. 1. I415 2202509-2/6E, 2. I415 2202510-2/6E, 3. I415 2202512- 2/6E und 4. I415 2202511-2/6E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der aus dem Irak stammenden Revisionswerber rechtmäßig und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u. a. vorgebracht, den Revisionswerbern drohe im Fall einer Abschiebung in den Irak ein nicht wiedergutzumachender Schaden für Leib und Leben.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. 5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 10. Jänner 2020
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190447.L00