Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/18/0539

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0539

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2;
BFA-VG 2014 §9 Abs3;
FrPolG 2005 §52;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0026 E 6. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180539.L01

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018180539_20190329L01

Entscheidungstext Ra 2018/18/0539

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0539

Entscheidungsdatum

04.03.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z, geboren 1966, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018, Zl. W147 2197284- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise setzte es mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Begründend brachte die Revisionswerberin in diesem Antrag vor, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung würde den Zweck der Revision vereiteln. Der Revisionswerberin würde mit Vollstreckung ein unwiederbringlicher, weder Geld noch mit sonstigen Mitteln ausgleichbarer Schaden zugefügt werden.

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 4. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180539.L00.1

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2018180539_20190304L00

Entscheidungstext Ra 2018/18/0539

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0539

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2;
BFA-VG 2014 §9 Abs3;
FrPolG 2005 §52;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der Z T, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018, Zl. W147 2197284- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz richtet, zurückgewiesen.

römisch II. zu Recht erkannt:

In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 3. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, im Jahr 2003 bei Bombardierungen in Grosny schwer verletzt worden zu sein und einen Gedächtnisverlust erlitten zu haben. Ihrer Familie sei mitgeteilt worden, dass die Revisionswerberin verstorben sei, woraufhin ihre Familie ausgewandert sei. Nach ihrer Rehabilitation habe die Revisionswerberin bei einem Arzt als Sprechstundenhilfe gearbeitet. Im Jahr 2006 seien Freiheitskämpfer in die Ordination gekommen und hätten den Arzt und das anwesende Personal - sohin auch die Revisionswerberin - entführt. Sie habe zwei Jahre lang im Wald leben und für die Entführer kochen und waschen müssen. Ihr sei jedoch die Flucht gelungen. Ab diesem Moment hätten Probleme mit den tschetschenischen Behörden begonnen, weil diese die Revisionswerberin beschuldigt hätten, die Freiheitskämpfer unterstützt zu haben. Sie sei festgenommen und verhört worden, wobei sie auch geschlagen worden sei. Bei jedem Terrorakt sei sie befragt worden. Erst im Jahr 2013 habe die Revisionswerberin erfahren, dass sich ihre Familie in Österreich aufhalte, und sei daraufhin nach Österreich gereist. Sie habe nach ihrer Ankunft einen Tschetschenen getroffen, der für sie weiter nach der Familie der Revisionswerberin gefragt habe. Auf diese Weise habe sie ihre Familie letztlich wiedergefunden.

2 Mit Bescheid vom 27. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe ihren Fluchtgrund nicht glaubhaft machen können. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, und 3 EMRK im Falle der Rückkehr der Revisionswerberin in die Russische Föderation könne nicht erkannt werden. Weiters stellte das BVwG fest, dass die Revisionswerberin nicht verheiratet sei, weshalb die Beziehung zum Vater der Kinder als Lebensgemeinschaft zu qualifizieren sei. Seit dem Jahr 2003 habe die Revisionswerberin mit ihrem Lebensgefährten und ihren mittlerweile volljährigen Kindern, die inzwischen allesamt anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien, nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Erst nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in Österreich lebe sie wieder mit ihrer Familie zusammen. Die persönlichen Bindungen der Revisionswerberin in Österreich würden keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen, welche ihr eine Ausreise unzumutbar machen würden.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung des nach Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ab. Der Schutz nach Artikel 8, EMRK richte sich - entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht - nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen, sondern erfasse auch aufrechte Lebensgemeinschaften. Die vom BVwG durchgeführte Güterabwägung nach Artikel 8, EMRK begnüge sich mit einer "floskelhaften Leerbegründung", ohne einen individuellen Anknüpfungspunkt zum gegenständlichen Fall herzustellen.

5 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Die Revision ist teilweise zulässig und auch teilweise

begründet.

8 Zu Spruchpunkt römisch eins.:

9 Soweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz wendet, ist sie nicht zulässig.

10 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht beziehungsweise konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0110).

11 Der Revision gelingt es insoweit nicht, eine Rechtsfrage darzulegen, der - entgegen dem Ausspruch des BVwG - im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie in Bezug auf diese Spruchpunkte zurückzuweisen war.

12 Zu Spruchpunkt römisch II.:

13 Berechtigung kommt der Revision jedoch insoweit zu, als sie zutreffend darauf verweist, dass das BVwG die Güterabwägung nach Artikel 8, EMRK nur floskelhaft und ohne ausreichende Fallbezogenheit begründet.

14 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026, mwN).

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0239-0241, mwN).

16 Insofern das BVwG seiner rechtlichen Beurteilung den Umstand zugrunde legt, dass das Familienleben erst seit 2016 - nach vorangehender längerer Unterbrechung - wieder bestehe, geht es nicht auf das Vorbringen der Revisionswerberin ein, wonach der Familie mitgeteilt worden sei, dass die Revisionswerberin tot sei, die Familie dann nach Österreich geflüchtet sei und die Revisionswerberin lange Zeit nicht gewusst habe, dass sich diese in Österreich aufhalte. Dieses Vorbringen einer nichtvorwerfbaren (kriegsbedingten) Trennung von der Familie (wobei die übrigen Familienmitglieder in Österreich anerkannte Flüchtlinge sind) hätte das BVwG jedoch berücksichtigen müssen, was es gegenständlich unterlassen hat.

17 Damit hat das BVwG seine Entscheidung mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet, weil nicht auszuschließen ist, dass das BVwG nach näherer fallbezogener Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen - wozu es auch einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte - zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass das persönliche Interesse der Revisionswerberin am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Revisionswerberin im Bundesgebiet überwiegt.

18 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten hingegen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180539.L00

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2018180539_20190329L00