Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0539

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z, geboren 1966, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018, Zl. W147 2197284- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise setzte es mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Begründend brachte die Revisionswerberin in diesem Antrag vor, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung würde den Zweck der Revision vereiteln. Der Revisionswerberin würde mit Vollstreckung ein unwiederbringlicher, weder Geld noch mit sonstigen Mitteln ausgleichbarer Schaden zugefügt werden.

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 4. März 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180539.L00.1