Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0539

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0026 E 6. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180539.L01