Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/11/0004

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs3;
StGB §207a;
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Rechtssatz

Die vom Revisionswerber begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen nach Paragraph 207 a, StGB könnten keinesfalls deswegen eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 bilden, weil - wie bei Gewaltdelikten vergleiche VwGH 16.12.2004, 2004/11/0178; 13.12.2005, 2004/11/0081) - angenommen werden müsste, dass der Revisionswerber wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde (Absatz eins, Ziffer eins,). In Betracht käme vielmehr von vornherein nur die Annahme, dass der Revisionswerber wegen seiner Sinnesart sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (Absatz eins, Ziffer 2,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J01.1

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018110004_20180426J01

Rechtssatz für Ro 2018/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/11/0004

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/129;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0134 E 14. September 2004 VwSlg 16453 A/2004 RS 2

Stammrechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens ist im FSG 1997, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J02.1

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018110004_20180426J02

Rechtssatz für Ro 2018/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/11/0004

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z8;
FSG 1997 §7 Abs3;
StGB §107;
StGB §207a;
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Rechtssatz

Ungeachtet des demonstrativen Charakters der Aufzählung der strafbaren Handlungen in Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997, die jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 bilden, muss aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber seit der Stammfassung des FSG 1997 den damals bereits bekannten und durch zahlreiche Novellen "verschärften" Paragraph 207 a, StGB nicht in die Aufzählung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in die Ziffer 8, aufgenommen hat, gefolgert werden, dass er die von Paragraph 207 a, StGB erfassten strafbaren Handlungen - zumindest in Bezug auf die hier einzig maßgebliche Verkehrszuverlässigkeit - als den aufgezählten nicht vergleichbar schwerwiegend angesehen hat vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379, und 14.9.2004, 2004/11/0134, wo ausgeführt wurde, dass der Gesetzgeber mit der Nichtaufnahme des Paragraph 107, StGB in die demonstrative Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 zu erkennen gegeben hat, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J01

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018110004_20180426J03

Rechtssatz für Ro 2018/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/11/0004

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine administrative Maßnahme, die den Zweck verfolgt, verkehrsunzuverlässige Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen, nicht aber um eine Neben- oder Zusatzstrafe vergleiche VwGH 28.6.2001, 2000/11/0084 [mwN zur gleichlautenden Judikatur bereits zum KFG 1967]; 25.11.2003, 2002/11/0124; 20.4.2004, 2003/11/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J02

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018110004_20180426J04

Entscheidungstext Ro 2018/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2018/11/0004

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs3 Z8;
FSG 1997 §7 Abs3;
StGB §107;
StGB §207a;
VwRallg;
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. D O in D, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Jänner 2018, Zl. LVwG 42.20-2998/2017-2, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber, einem deutschen Staatsangehörigen, seine deutsche Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten. Unter einem wurde der Revisionswerber verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Jänner 2018 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Verpflichtung zur Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens entfalle. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis - nur hinsichtlich des Entziehungsausspruchs - richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegte (ordentliche) Revision. Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

5 1. Das FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.15 aus 2017, lautet (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),

...

     Verkehrszuverlässigkeit

     § 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht

auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer

Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer

Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.        die Verkehrssicherheit insbesondere durch

rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit

oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente

beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.        sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken

von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer

Handlungen schuldig machen wird.

     ...

     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat

insbesondere zu gelten, wenn jemand:

     ...

7.        wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit

ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat

(§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8.        eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität

und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB

begangen hat;

9.        eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den

Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

...

  1. Absatz 4,Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14, und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
  2. Absatz 5,Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

Paragraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

... .

...

  1. Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, und 15.

...

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

Paragraph 30, (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26, und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24, bis 29 zu entziehen. ... .

..."

6 1.2. Paragraph 207 a, StGB in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, lautet (auszugsweise):

     "Pornographische Darstellungen Minderjähriger

     § 207a. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer

minderjährigen Person (Abs. 4)

1.        herstellt oder

2.        einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt

oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) gefährdet.
  2. Absatz 3,Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Absatz 4, Ziffer 3, und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Absatz 4,) verschafft oder eine solche besitzt.
  3. Absatz 3 a,Nach Absatz 3, wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.

     (4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind

1.        wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen

Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person

an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,

2.        wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer

unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den

Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche

Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an

sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,

3.        wirklichkeitsnahe Abbildungen

a)        einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder

eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen

Minderjährigen, oder

b)        der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,

soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins, bis 3.

..."

7 2. Die Revision ist zulässig, weil, wie in der Revision zutreffend geltend gemacht wird, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch Vergehen nach Paragraph 207 a, StGB eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG bilden können, fehlt.

8 3. Die Revision ist im Ergebnis auch begründet. 9 3.1.1. Das Verwaltungsgericht legt seinem Erkenntnis

folgende Sachverhaltsannahmen zugrunde:

10 Der Revisionswerber sei deutscher Staatsangehöriger, verfüge über eine deutsche Lenkberechtigung und habe seinen Wohnsitz in der Steiermark.

11 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Oktober 2013 sei der Revisionswerber rechtskräftig wegen mehrerer Übertretungen des Paragraph 207 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (bedingt) und einer Geldstrafe verurteilt worden.

12 Mit Urteil desselben Gerichtes vom 24. August 2017 sei der Revisionswerber erneut rechtskräftig wegen des Zugriffs, des Sichbeschaffens, des Besitzens und der Weitergabe von kinderpornographischem Material verurteilt worden, und zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Der Revisionswerber habe

römisch eins. in zahlreichen Angriffen pornographische Darstellungen minderjähriger Personen anderen überlassen, indem er diese an bislang unbekannte Personen in verschiedenen Internet Chatforen übersandt habe, und zwar 1. pornographische Darstellungen unmündiger Personen, 2. pornographische Darstellungen mündiger minderjähriger Personen und 3. pornographische Darstellungen minderjähriger Personen,

römisch zwei. pornographische Darstellungen minderjähriger Personen sich durch Beziehen über das Internet verschafft und durch Speichern auf seinem PC sowie auf Festplatten und CD/DVD bis zur Löschung der Dateien bzw. zu deren Sicherstellung besessen, und zwar 1. pornographische Darstellungen unmündiger Personen,

2. pornographische Darstellungen mündiger minderjähriger Personen und 3. pornographische Darstellungen minderjähriger Personen,

römisch drei. im Internet wissentlich auf pornographische Darstellungen Minderjähriger zugegriffen, und zwar auf

  1. Ziffer eins
    pornographische Darstellungen unmündiger Personen,
  2. Ziffer 2
    pornographische Darstellungen mündiger minderjähriger Personen und 3. pornographische Darstellungen minderjähriger Personen.

Als mildernd habe das Strafgericht das reumütige Geständnis, erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen einer Vielzahl von Vergehen gewertet.

Nach seinen eigenen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung habe der Revisionswerber angegeben, er wäre ab Sommer 2016, nachdem seine Psychotherapie im Rahmen der einschlägigen Verurteilung aus dem Jahr 2013 bereits beendet gewesen wäre, rückfällig geworden und hätte über ein einschlägiges Chatforum insgesamt 10 bis 20 kinderpornographische Bilddateien mit anderen Usern getauscht. Insgesamt hätte er ca. 100 kinderpornographische Bild- und Videodateien auf seinem PC gespeichert, wobei er diese verschlüsselt abgelegt hätte.

13 3.1.2. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, im konkreten Fall lägen bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG vor, weil das Speichern, Besitzen, Herunterladen und Weitergeben von pornographischen Darstellungen unmündiger Minderjähriger in derart zahlreichen Angriffen den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG genannten Tatsachen im Hinblick auf die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der explizit genannten Paragraphen 201, bis 207 oder 217 StGB zumindest gleichkomme, dies vor allem aufgrund des Ausmaßes und der Tatsache, dass es sich um Kinder gehandelt habe, wobei der Konsum von kinderpornographischem Material die Nachfrage erhöhe und damit auch die Beeinträchtigung und sexuelle Ausbeutung von Kindern fördere. Im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 4, FSG seien die besondere Verwerflichkeit der Taten, die zahlreichen Vergehen sowie der Rückfall des Revisionswerbers nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu werten, wobei der Umstand, dass bei der Begehung der Taten kein Kraftfahrzeug verwendet worden sei, nicht ins Gewicht falle.

14 Der deutsche Führerschein des Revisionswerbers sei gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz FSG zu entziehen gewesen, weil dieser einen Wohnsitz im Bundesgebiet habe.

15 3.2. Die Revision führt, auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die vom Revisionswerber begangenen Vergehen seien in der Aufzählung der bestimmten Tatsachen in Paragraph 7, Absatz 3,, insbesondere dessen Ziffer 8,, FSG nicht angeführt. Dies sei auf eine Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen, der bei Schaffung der Stammfassung des Paragraph 7, FSG den Paragraph 207 a, StGB bereits vorgefunden habe und sich auch anlässlich von Novellen zu Paragraph 7, FSG nicht veranlasst gesehen habe, Paragraph 207 a, StGB in die Aufzählung der eine bestimmte Tatsache begründenden Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung aufzunehmen. Diese gesetzgeberische Entscheidung dürfe auch nicht unter Berufung auf den Umstand, dass Paragraph 7, Absatz 3, FSG nur eine demonstrative Aufzählung bestimmter Tatsachen enthalte, unterlaufen werden.

16 Damit zeigt die Revision im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.

17 3.3.1. Auszugehen ist im Revisionsfall zunächst davon, dass die vom Revisionswerber begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen keinesfalls deswegen eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG bilden könnten, weil - wie bei Gewaltdelikten vergleiche , VwGH 16.12.2004, 2004/11/0178; 13.12.2005, 2004/11/0081) - angenommen werden müsste, dass der Revisionswerber wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde (Absatz eins, Ziffer eins,). In Betracht käme vielmehr von vornherein nur die Annahme, dass der Revisionswerber wegen seiner Sinnesart sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (Absatz eins, Ziffer 2,).

18 Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens, ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum vergleiche , VwGH 14.9.2004, 2004/11/0134; 16.12.2004, 2004/11/0178; 23.11.2011, 2009/11/0263).

19 3.3.2. Paragraph 207 a, StGB ist in der demonstrativen Aufzählung bestimmter Tatsachen in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht enthalten. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG erfasst mit seiner Formulierung "gemäß den Paragraphen 201, bis 207 oder 217" von den strafbaren Handlungen des Zehnten Abschnitts des StGB (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) Paragraph 201, (Vergewaltigung), Paragraph 202, (Geschlechtliche Nötigung), Paragraph 205, (Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person), Paragraph 206, (Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen), Paragraph 207, (Sexueller Mißbrauch von Unmündigen) und Paragraph 217, (Grenzüberschreitender Prostitutionshandel). Ob auch der erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, - und damit erst nach der letzten Änderung des Paragraph 7, FSG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015, - eingeführte Straftatbestand des Paragraph 205 a, (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung) erfasst ist, kann im Revisionsfall dahinstehen.

20 Als in der Stammfassung des FSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) im damaligen Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, als eine der dort angeführten bestimmten Tatsachen die Begehung einer strafbaren Handlung "gegen die Sittlichkeit gemäß den Paragraphen 201, bis 207 oder 217 StGB" aufgenommen wurde, gehörte dem StGB bereits ein mit "Pornographische Darstellungen mit Unmündigen" überschriebener Paragraph 207 a, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,) an. Der Gesetzgeber des FSG sah sich also nicht veranlasst, den von ihm bereits vorgefunden Straftatbestand in die Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, FSG aufzunehmen. In den Materialien Regierungsvorlage 714, Blg NR 20. GP, 35) wird dazu lapidar ausgeführt, Absatz 4, beziehe sich auf Absatz 2,, es gehe dabei nicht um das Verhalten im Verkehr, sondern um die "erleichternden Umstände", die bei gewissen Straftaten durch die Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken, gegeben seien.

21 Mit der 5. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,, wurde Paragraph 7, FSG zur Gänze neu gefasst, wobei die bisherige Ziffer 2, des Paragraph 7, Absatz 4, zur Ziffer 9, des Absatz 3, wurde. Eine Ergänzung der angeführten Straftatbestände des StGB erfolgte nicht.

22 Nachdem mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004, Paragraph 207 a, StGB seine im Wesentlichen noch heute geltende Fassung - mit erhöhtem Strafrahmen - erhalten hatte, wurde Paragraph 7, Absatz 3, FSG im Rahmen der 7. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005,, zur Gänze neu gefasst, wobei die bisherige Ziffer 9, zur Ziffer 8, wurde, ohne dass der Katalog der StGB-Straftatbestände ergänzt worden wäre. Der Gesetzgeber des FSG sah somit ungeachtet der weitgehenden Neufassung des Paragraph 207 a, StGB keinen Anlass, Paragraph 207 a, in den Katalog der eine bestimmte Tatsache bildenden strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung - so die seitdem geltende Formulierung - aufzunehmen.

23 Paragraph 207 a, StGB wurde danach noch durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, I Nr. 112 aus 2015, und I Nr. 154 aus 2015, geändert (die zuletzt genannte Novelle bewirkte die im Revisionsfall maßgebliche Fassung). Obwohl Paragraph 7, FSG in weiterer Folge jeweils durch die 8. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,, die neunte Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2006,, die 13. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2010,, die 14. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, die 15. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, und die 16. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, geändert wurde, zum Teil auch in seinem Absatz 3,, hat der Gesetzgeber eine Erweiterung der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG aufgezählten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nicht für geboten erachtet.

24 Ungeachtet des demonstrativen Charakters der Aufzählung der strafbaren Handlungen in Paragraph 7, Absatz 3, FSG, die jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG bilden, muss nach den bisherigen Darlegungen aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber seit der Stammfassung des FSG den damals bereits bekannten und durch zahlreiche Novellen "verschärften" Paragraph 207 a, StGB nicht in die Aufzählung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in die Ziffer 8, aufgenommen hat, gefolgert werden, dass er die von Paragraph 207 a, StGB erfassten strafbaren Handlungen - zumindest in Bezug auf die hier einzig maßgebliche Verkehrszuverlässigkeit - als den aufgezählten nicht vergleichbar schwerwiegend angesehen hat vergleiche , in diesem Zusammenhang VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379, und 14.9.2004, 2004/11/0134, wo ausgeführt wurde, dass der Gesetzgeber mit der Nichtaufnahme des Paragraph 107, StGB in die demonstrative Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG zu erkennen gegeben hat, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung).

Es ist in diesem Zusammenhang an die ständige, von Anfang an zum FSG vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine administrative Maßnahme handelt, die den Zweck verfolgt, verkehrsunzuverlässige Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen, nicht aber um eine Neben- oder Zusatzstrafe vergleiche , zB. VwGH 28.6.2001, 2000/11/0084 (mwN zur gleichlautenden Judikatur bereits zum KFG 1967); 25.11.2003, 2002/11/0124; 20.4.2004, 2003/11/0036).

25 3.3.4. Das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers bestätigt wurde, war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

26 3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, VwGG abgesehen werden.

27 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. April 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J00

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018

Dokumentnummer

JWT_2018110004_20180426J00