Verwaltungsgerichtshof
26.04.2018
Ro 2018/11/0004
Die vom Revisionswerber begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen nach Paragraph 207 a, StGB könnten keinesfalls deswegen eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 bilden, weil - wie bei Gewaltdelikten vergleiche VwGH 16.12.2004, 2004/11/0178; 13.12.2005, 2004/11/0081) - angenommen werden müsste, dass der Revisionswerber wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde (Absatz eins, Ziffer eins,). In Betracht käme vielmehr von vornherein nur die Annahme, dass der Revisionswerber wegen seiner Sinnesart sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (Absatz eins, Ziffer 2,).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J01.1