Verwaltungsgerichtshof
26.04.2018
Ro 2018/11/0004
Ungeachtet des demonstrativen Charakters der Aufzählung der strafbaren Handlungen in Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997, die jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 bilden, muss aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber seit der Stammfassung des FSG 1997 den damals bereits bekannten und durch zahlreiche Novellen "verschärften" Paragraph 207 a, StGB nicht in die Aufzählung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in die Ziffer 8, aufgenommen hat, gefolgert werden, dass er die von Paragraph 207 a, StGB erfassten strafbaren Handlungen - zumindest in Bezug auf die hier einzig maßgebliche Verkehrszuverlässigkeit - als den aufgezählten nicht vergleichbar schwerwiegend angesehen hat vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379, und 14.9.2004, 2004/11/0134, wo ausgeführt wurde, dass der Gesetzgeber mit der Nichtaufnahme des Paragraph 107, StGB in die demonstrative Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 zu erkennen gegeben hat, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J01