Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/11/0004

Rechtssatz

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine administrative Maßnahme, die den Zweck verfolgt, verkehrsunzuverlässige Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen, nicht aber um eine Neben- oder Zusatzstrafe vergleiche VwGH 28.6.2001, 2000/11/0084 [mwN zur gleichlautenden Judikatur bereits zum KFG 1967]; 25.11.2003, 2002/11/0124; 20.4.2004, 2003/11/0036).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J02