Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0095

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10
StbG 1985 §11
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0406 E 14. Dezember 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Für die Person des Verleihungswerbers ist gesondert zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, StbG 1985 erfüllt sind und ob gegebenenfalls eine positive Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG 1985 in Frage kommt vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010095.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010095_20190228L01

Rechtssatz für Ra 2018/01/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0095

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §11
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0406 E 14. Dezember 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Nach der Staatsbürgerschaftsrecht-Novelle 2005 ist Paragraph 11, StbG auch auf Verfahren ohne Ermessensspielraum anwendbar und dient als Interpretationsmaxime für Paragraph 10, Absatz eins und 2 StbG vergleiche auch Fessler/Fessler/Pfandner, Staatsbürgerschaftsrecht (2018), 68, Anmerkung 1 zu Paragraph 11, StbG).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010095.L02

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010095_20190228L02

Rechtssatz für Ra 2018/01/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0095

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §11

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 muss die in Paragraph 11, StbG 1985 normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden vergleiche VwGH 18.2.2011, 2009/01/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010095.L03

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010095_20190228L03

Rechtssatz für Ra 2018/01/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0095

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/01/0115 E 16. Juli 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 dürfen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/01/0778).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010095.L04

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010095_20190228L04

Rechtssatz für Ra 2018/01/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0095

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ist als derart gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren, dass allein dieser die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt vergleiche zuletzt VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010095.L05

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010095_20190228L05

Rechtssatz für Ra 2018/01/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0095

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lita
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Rechtssatz

Der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph 36, Litera a, KFG 1967) ist ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen vergleiche VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025), die einen schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften darstellt und somit eine im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 relevante verwaltungsbehördlich geahndete Übertretung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010095.L06

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010095_20190228L06

Rechtssatz für Ra 2018/01/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0095

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 sind das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers, somit auch getilgte bzw. länger zurückliegende Verwaltungsübertretungen zu beachten, wenn die Dauer des Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010095.L08

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010095_20190228L07

Entscheidungstext Ra 2018/01/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0095

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lita
StbG 1985 §10
StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §11
VwRallg
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Dezember 2017, Zl. VGW-151/071/11280/2016-41, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: T P in W, vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28/1/21), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der 1952 geborene Mitbeteiligte ist serbischer Staatsangehöriger, zog 1970 nach Österreich, verfügt seit 1995 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und hält sich seit 1989 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er ist Pensionist und freischaffender Künstler, ledig und (strafgerichtlich) unbescholten.

2 Er beantragte am 17. Juni 1998 bei der Wiener Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, worüber diese in weiterer Folge nicht entschied.

Angefochtenes Erkenntnis

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sicherte das Verwaltungsgericht Wien (VwG) dem Mitbeteiligten im Säumnisweg gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass der Mitbeteiligte binnen zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Republik Serbien) nachweise. Gleichzeitig sprach das VwG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Das VwG stellte nachstehenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Mitbeteiligte habe am 23. September 2015 die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien gemäß Paragraph 10 a, StbG erfolgreich bestanden. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf A2 - Niveau GERS.

Folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen lägen betreffend den Mitbeteiligten vor:

Rechtskräftiges Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 24. Oktober 2014 wegen Übertretung des Paragraph 52, Ziffer 2, StVO (Missachtung des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten") und des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, - 6 und 8 FahrradVO (mangelhafte Fahrradausrüstung), EUR 280,-- Geldstrafe;

Rechtskräftige Strafverfügung der LPD Wien vom 3. Juni 2014 wegen Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs am 30. Mai 2014, EUR 450,-- Geldstrafe;

Rechtskräftiges Straferkenntnis der LPD Wien vom 29. September 2016 wegen Übertretung des Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, 8 FSG (Fahren unter Alkoholeinfluss), EUR 300,-- Geldstrafe;

Rechtskräftiges Straferkenntnis der LPD Wien vom 27. März 2014 wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit), EUR 56,-- Geldstrafe;

Rechtskräftige Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 12. Jänner 2017 wegen Übertretung des Meldegesetzes, EUR 50,-- Geldstrafe;

67 rechtskräftige Bestrafungen jeweils wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes 2006 im Zeitraum 28. Oktober 2013 bis 14. November 2016, davon 56 Geldstrafen zu je EUR 36,-- sowie 11 Geldstrafen zu je EUR 122,--.

4 In rechtlicher Hinsicht führte das VwG zusammengefasst aus, dass trotz zahlreicher Verwaltungsübertretungen, wovon nur eine als schwerwiegend zu qualifizieren sei, die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG erfüllt sei, zumal der Mitbeteiligte seit fast 50 Jahren im Bundesgebiet lebe, unbescholten sei, über perfekte Deutschkenntnisse verfüge und seit Jahrzehnten in die österreichische Gesellschaft "bestens integriert" sei.

Es seien keine Gründe hervorgekommen, weshalb dem Mitbeteiligten, der über Identitäts- und Personenstandsdokumente seines Heimatlandes verfüge, der Nachweis des Ausscheidens aus dem serbischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein solle, weshalb ihm gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, StbG zunächst die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuzusichern gewesen sei.

Amtsrevision und Vorverfahren

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende

Amtsrevision.

6 Der Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

7 Die Amtsrevision ist im Hinblick auf die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zur Rechtsfrage des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG aufgezeigte Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig und berechtigt.

Rechtslage

8 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

9 Gemäß Paragraph 11, StbG ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

Zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG

10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Person des Verleihungswerbers gesondert zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, StbG erfüllt sind und ob gegebenenfalls eine positive Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG in Frage kommt. Nach der Staatsbürgerschaftsrecht-Novelle 2005 ist Paragraph 11, StbG auch auf Verfahren ohne Ermessensspielraum anwendbar und dient als Interpretationsmaxime für Paragraph 10, Absatz eins und 2 StbG, somit auch für Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vergleiche , VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).

11 Bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG muss die in Paragraph 11, StbG normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden vergleiche , VwGH 18.2.2011, 2009/01/0029).

12 Zum zweiten Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck vergleiche , VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018).

13 Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG knüpft nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden vergleiche , zu allem etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).

Fallbezogene Anwendung

14 Im vorliegenden Fall hat das VwG das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG damit begründet, dass von den zahlreichen Verwaltungsübertretungen nur eine als schwerwiegend zu qualifizieren sei und der Revisionswerber fast fünfzig Jahre im Bundesgebiet lebe, (strafgerichtlich) unbescholten sei, über perfekte Deutschkenntnisse verfüge und seit Jahren in die österreichische Gesellschaft bestens integriert sei.

15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ua. das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als derart gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren, dass allein dieser die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt vergleiche , zuletzt VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120, mwN).

16 Ebenso ist der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph 36, Litera a, KFG) ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen vergleiche , VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025), die einen schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften darstellt und somit eine im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG relevante verwaltungsbehördlich geahndete Übertretung ist.

17 Ausgehend davon kann nicht nur das einmalige Lenken des Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss sondern auch das einmalige Verwenden eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges eine im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG relevante verwaltungsbehördlich geahndete Übertretung darstellen.

18 Schon angesichts dessen bietet allein der bloße Hinweis auf die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, perfekte Deutschkenntnisse, (gerichtliche) Unbescholtenheit sowie die nicht näher begründete sehr gute Integration des Revisionswerbers keine hinreichende Grundlage für eine positive Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG, zumal zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes nicht einmal ein Jahr seit der letzten Verwaltungsübertretung vergangen war.

19 Soweit die Amtsrevision überdies moniert, das Verwaltungsgericht habe ca. 78 vom Revisionswerber zwischen 1988 und 2000 begangene bzw. aus dem Jahr 2011 aktenkundige Verwaltungsübertretungen bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG außer Acht gelassen, ist dem insofern zu folgen, als bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung das gesamte Verhalten des Revisionswerbers somit auch getilgte bzw. länger zurückliegende Verwaltungsübertretungen zu beachten sind, wenn wie vorliegend die Dauer des Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist. Ergebnis

20 Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

21 Der Mitbeteiligte hat bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG keinen Anspruch auf Kostenersatz vergleiche , VwGH 19.12.2018, Ra 2018/01/0368).

Wien, am 28. Februar 2019

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010095.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWT_2018010095_20190228L00