Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0095

Rechtssatz

Der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph 36, Litera a, KFG 1967) ist ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen vergleiche VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025), die einen schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften darstellt und somit eine im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 relevante verwaltungsbehördlich geahndete Übertretung ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010095.L06