Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0095

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 sind das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers, somit auch getilgte bzw. länger zurückliegende Verwaltungsübertretungen zu beachten, wenn die Dauer des Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010095.L08