1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung über die Beschwerde vom 22. Juli 2016 nach Durchführung einer Verhandlung am 13. Oktober 2017 gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG durch mündliche Verkündung erlassen (und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift der - mit 2. November 2017 datierten und unter Zl. W 189 2130822- 1/7E protokollierten gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG angefertigten - gekürzten Ausfertigung vorgelegt). 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung über die Beschwerde vom 22. Juli 2016 nach Durchführung einer Verhandlung am 13. Oktober 2017 gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG durch mündliche Verkündung erlassen (und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift der - mit 2. November 2017 datierten und unter Zl. W 189 2130822- 1/7E protokollierten gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG angefertigten - gekürzten Ausfertigung vorgelegt).
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Sohin war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes Mehrbegehren, das auf den Ersatz der Eingabengebühr abzielt, weil der Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde (vgl. VwGH 20.10.2016, Fr 2016/20/0018). 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Sohin war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes Mehrbegehren, das auf den Ersatz der Eingabengebühr abzielt, weil der Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde vergleiche , VwGH 20.10.2016, Fr 2016/20/0018).
Wien, am 14. November 2017