Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0207

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0207

Entscheidungsdatum

03.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110207.L01

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110207_20180103L01

Rechtssatz für Ra 2017/11/0207

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0207

Entscheidungsdatum

03.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0357 E 29. Februar 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entschuldigung mit "beruflicher Unabkömmlichkeit" stellt keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (Hinweis E 27. Juni 2007, 2005/03/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110207.L02

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110207_20180103L02

Rechtssatz für Ra 2017/11/0207

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0207

Entscheidungsdatum

03.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0059 B 9. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist vergleiche E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110207.L03

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110207_20180103L03

Entscheidungstext Ra 2017/11/0207

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0207

Entscheidungsdatum

13.07.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs3;
AVRAG 1993 §7b Abs5;
AVRAG 1993 §7b Abs8;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7i Abs4;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. F,

2. römisch fünf, beide vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, der gegen die Erkenntnisse vom 5. Mai 2017, 1) Zl. 405-7/81/1/28-2017, 405-7/82/1/28-2017, 405- 7/83/1/28-2017, 405-7/84/1/28-2017, 405-7/85/1/28-2017, 405- 7/86/1/28-2017, betreffend Übertretungen des AVRAG, erhobenen und zu den hg. Zlen. Ra 2017/11/0207 (betreffend den Erstrevisionswerber) und Ra 2017/11/0208 (betreffend den Zweitrevisionswerber) protokollierten Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Revisionswerber jeweils Übertretungen des Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 8, AVRAG (Nichtbereithaltung von Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung von 10 nach Österreich entsendeten Arbeitnehmern), des Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, (Entsendung ohne rechtzeitige Meldung) und des Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG (Nichtbereithaltung eines Arbeitsvertrags) schuldig erkannt. Über jeden Revisionswerber wurden Geldstrafen in Höhe von EUR 500,-- bzw. EUR 2.000,-- pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt.

2 Die mit den vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen verbundenen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden von den Revisionswerbern lediglich allgemein mit dem aus den Geldstrafen erwachsenden "finanziellen Nachteil" begründet. Die Revisionswerber würden gerade "neue Betriebsmittel und Anlagevermögen zur Erweiterung" ihrer selbständigen Tätigkeit anschaffen, sodass sie "kaum über liquide Mittel" verfügten und im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits vorhandenes Anlagevermögen aufgrund des zeitlichen Drucks unter seinem Wert verkaufen müssten, wodurch der Geschäftsbetrieb "nicht wie bisher aufrecht erhalten werden" könne.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

4 Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem jeweiligen Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , aus vielen den hg. Beschluss vom 23. August 2011, Zl. AW 2011/17/0030, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

5 Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 13. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110207.L00

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Dokumentnummer

JWT_2017110207_20170713L00

Entscheidungstext Ra 2017/11/0207

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0207

Entscheidungsdatum

03.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision 1. des F N, 2. des römisch fünf N, beide in N, beide vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 5. Mai 2017, Zlen. 405- 7/81/1/28-2017, 405-7/82/1/28-2017, 405-7/83/1/28-2017, 405- 7/84/1/28-2017, 405-7/85/1/28-2017, 405-7/86/1/28-2017, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die beiden Revisionswerber als handelsrechtliche Geschäftsführer der "N GbR" schuldig erkannt, sie hätten es hinsichtlich zehn von dieser Gesellschaft nach Österreich entsandter Arbeitnehmer unterlassen,

1) spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme in Österreich diese der ZKO (Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung) zu melden, 2) Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung am Arbeitseinsatzort bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen, sowie 3) während des Zeitraums der Entsendung (am 25. September 2015) Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten oder diese den Kontrollorgangen elektronisch zugänglich zu machen. Dadurch hätten sie jeweils zu 1) gegen Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG, zu

2) gegen Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG sowie zu 3) gegen Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG verstoßen. Über sie wurden deshalb Geldstrafen verhängt und Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde sowie zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben.

2 Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass es sich bei den zehn angeführten Personen - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise - um Arbeitnehmer der "N GbR" gehandelt habe, insbesondere weil es sich bei den verrichteten Tätigkeiten um einfache Hilfsarbeiten im Verbund gehandelt habe, die unter vollständiger Kontrolle der "N GbR" geleistet und somit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit (und nicht aufgrund "echter" Werkverträge) erbracht worden seien. Folglich wären für diese Personen die entsprechenden Meldebzw. Bereithaltungspflichten zu erfüllen gewesen.

4 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und vom 28.2.2015, Ra 2015/08/0008).

7 2.2.1. In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als die Rechtsansicht vertreten werde, dass es sich bei den zehn revisionsgegenständlichen "Werkunternehmern" um Arbeitnehmer der Revisionswerber handle. Vielmehr wären die genannten Personen im vorliegenden Fall im Rahmen von Werkverträgen tätig geworden bzw. sei zwischen der "N GbR" und den zehn Beschäftigten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des AVRAG vorgelegen.

8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt.

9 Gemäß Paragraph 7 i, Absatz 10, AVRAG ist für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, der "wahre wirtschaftliche Gehalt" und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

10 Damit in Übereinstimmung hat das Verwaltungsgericht bei der Lösung der Frage, ob es sich bei den Vereinbarungen zwischen der "N GbR" einerseits und den genannten Arbeitskräften andererseits um Werk- oder Arbeitsverträge handelt, den wahren wirtschaftlichen Gehalt dieser Verträge anhand der für diese Vertragstypen jeweils kennzeichnenden Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt vergleiche , zum Erfordernis einer "Gesamtbeurteilung" in Fällen der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitskräften VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068, mit Verweis auf Judikatur des EuGH).

11 Die dabei vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Vorliegens eines Werkvertrages oder eines Arbeitsvertrages als maßgeblich erachteten Kriterien weichen auch nicht von den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (bzw. des EuGH) als entscheidend herausgearbeiteten Kriterien ab vergleiche , zu den maßgebenden Kriterien erneut das zitierte Erkenntnis Ra 2017/11/0068, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse VwGH 23.5.2007, 2005/08/0003; 6.11.2012, 2012/09/0130; 15.5.2013, 2011/08/0130; 15.10.2015, 2013/11/0079; 23.12.2016, Ra 2016/08/0144).

12 Die Frage, inwieweit und aus welchen Gründen im Rahmen der jeweils vorzunehmenden Gesamtbetrachtung einzelnen dieser Kriterien im konkreten Fall ein höheres und anderen ein geringeres Gewicht beigemessen wird, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 10. Mai 2017, Ra 2017/11/0042).

13 Die gegenständliche Beurteilung dieser Frage ist weder mit einem Verfahrensfehler behaftet (insbesondere hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt) noch als unvertretbar zu erkennen.

14 2.2.2. Die Revisionen bringen zur Zulässigkeit weiters vor, die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach berufliche Termine in der Regel kein begründetes Hindernis für ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung seien und sohin einer Vertagung nicht stattzugeben gewesen sei, bewege sich nicht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil hiernach eine berufliche Verhinderung sehr wohl dann entschuldige, wenn sie so zwingend sei, dass sie nicht etwa durch entsprechende Dispositionen beseitigt werden könne. Es habe also ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben der Revisionswerber von der mündlichen Verhandlung vorgelegen, sodass das Landesverwaltungsgericht die Verhandlung nicht in Abwesenheit der beiden Revisionswerber durchführen hätte dürfen und sohin von (näher bezeichneter) hg. Rechtsprechung abgewichen sei.

15 Auch mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt.

16 Es genügt nämlich, auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach welcher eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche , VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Die Entschuldigung mit "beruflicher Unabkömmlichkeit" stellt für sich genommen keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar vergleiche , VwGH 25.6.2013, 2012/09/0168, mwN).

17 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass der von den Revisionswerbern für ihre Unabkömmlichkeit ins Treffen geführte Besprechungstermin erst geraume Zeit nach Zustellung des Ladungsbeschlusses anberaumt worden sei.

18 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach der von den Revisionswerbern vorgebrachte Verhinderungsgrund nicht als begründetes Hindernis bzw. triftiger Grund qualifiziert werden könne, eine unvertretbare Beurteilung im Einzelfall darstellte.

19 2.2.3. Zuletzt bringen die Revisionen zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe neun der zehn beantragten Zeugen nicht zur Verhandlung geladen, ohne hierfür irgendeine Begründung "abzuliefern" und stütze dieses sein Erkenntnis offenbar ausschließlich auf Aussagen von Zeugen, die von den Beschuldigten nie befragt werden konnten, was nach "ständiger Rechtsprechung" ebenfalls unzulässig sei.

20 Auch mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.

21 Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft nach der hg. Rechtsprechung in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche , VwGH 9.9.2016, Ra 2014/02/0059, mwN).

22 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es die Revisionswerber im bisherigen Verfahren unterlassen hätten, jene konkreten gewährleistungstauglichen Werke, welche von den einzelnen Werkunternehmern jeweils behauptetermaßen erbracht worden sein sollen, zu beschreiben. Auch dem Verwaltungsakt sei eine solche Beschreibung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Die Revisionswerber hätten auch keine Bereiche der Leistungserbringung aufgezeigt, in denen die vermeintlichen Werkerbringer eine relevante unternehmerische Gestaltungsfreiheit gehabt hätten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es nicht verpflichtet gewesen sei, dem Beweisantrag der Revisionswerber entsprechend alle zehn genannten Personen hinsichtlich möglicherweise bestehender (und jedenfalls nicht schriftlich dokumentierter) Werkvereinbarungen oder unternehmerischer Gestaltungsfreiheiten im Rahmen der Leistungserbringung zu vernehmen, und die Wertung des diesbezüglichen Beweisantrags als auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet ist vor diesem Hintergrund nicht als unvertretbare Beurteilung im Einzelfall zu erkennen.

23 2.3. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revisionen zurückzuweisen.

Wien, am 3. Jänner 2018

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110207.L00

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWT_2017110207_20180103L00