Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0357 E 29. Februar 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entschuldigung mit "beruflicher Unabkömmlichkeit" stellt keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (Hinweis E 27. Juni 2007, 2005/03/0169).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/11/0208