1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11. Oktober 2013 festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Qualitätskontrolleur für die revisionswerbende Partei in näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei und die revisionswerbende Partei gemäß §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet, Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 21.483,82 nachzuentrichten. Der Erstmitbeteiligte habe seine Tätigkeit für die revisionswerbende Partei in persönlicher Abhängigkeit als Dienstnehmer und nicht - wie von der revisionswerbenden Partei behauptet - als Selbständiger im Rahmen einzelner Werkverträge erbracht. Hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge sei davon auszugehen, dass dem Erstmitbeteiligten von der revisionswerbenden Partei ein PKW zur freien Verfügung übergeben worden sei. Es sei daher ein Sachbezug anzunehmen. Der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, wonach der Erstmitbeteiligte den PKW nicht privat genutzt habe, könne dagegen nicht gefolgt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden können, weil auf Grund des umfassenden und mängelfreien Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde der maßgebliche Sachverhalt "hinreichend geklärt" sei. 1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11. Oktober 2013 festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Qualitätskontrolleur für die revisionswerbende Partei in näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei und die revisionswerbende Partei gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, und 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet, Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 21.483,82 nachzuentrichten. Der Erstmitbeteiligte habe seine Tätigkeit für die revisionswerbende Partei in persönlicher Abhängigkeit als Dienstnehmer und nicht - wie von der revisionswerbenden Partei behauptet - als Selbständiger im Rahmen einzelner Werkverträge erbracht. Hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge sei davon auszugehen, dass dem Erstmitbeteiligten von der revisionswerbenden Partei ein PKW zur freien Verfügung übergeben worden sei. Es sei daher ein Sachbezug anzunehmen. Der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, wonach der Erstmitbeteiligte den PKW nicht privat genutzt habe, könne dagegen nicht gefolgt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden können, weil auf Grund des umfassenden und mängelfreien Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde der maßgebliche Sachverhalt "hinreichend geklärt" sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt die Revision abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
3 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, sie habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme ihrer beiden Geschäftsführer und eines weiteren Zeugen zu näher bezeichneten Beweisthemen beantragt. Ihr organschaftlicher Vertreter sei im gesamten Verfahren niemals einvernommen worden, habe sich doch auch bereits die Steiermärkische Gebietskrankenkasse lediglich auf die Einvernahme des Erstmitbeteiligten sowie auf eine Abfrage im KFZ-Zentralregister des Innenministeriums gestützt. Die Verletzung der Verhandlungspflicht bzw. des Unmittelbarkeitsgrundsatzes stelle einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze dar.
4 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
5 In Ansehung dessen, dass die revisionswerbende Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht beantragt hat, durfte das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Verhandlung nur dann absehen, wenn die Akten erkennen hätten lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden. 5 In Ansehung dessen, dass die revisionswerbende Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht beantragt hat, durfte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Verhandlung nur dann absehen, wenn die Akten erkennen hätten lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden.
6 Es gibt im vorliegenden Fall, in dem es sich um die Geltendmachung von "civil rights" handelt, keinen Hinweis darauf, dass von vornherein anzunehmen wäre, die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung könnte nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen, zumal nicht ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen zu beantworten waren (vgl. zur Rechtsprechung des EGMR zur Verhandlungspflicht näher die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2016, Ro 2015/03/0029, und vom 2. November 2016, Ra 2016/06/0088). Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. März 2016, Ra 2016/08/0007, und vom 2. Februar 2017, Ra 2016/08/0148, je mwN). Ist eine Verhandlung nach Art. 6 EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0014, und vom 2. März 2017, Ra 2017/08/0004, je mwN). 6 Es gibt im vorliegenden Fall, in dem es sich um die Geltendmachung von "civil rights" handelt, keinen Hinweis darauf, dass von vornherein anzunehmen wäre, die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung könnte nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen, zumal nicht ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen zu beantworten waren vergleiche , zur Rechtsprechung des EGMR zur Verhandlungspflicht näher die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2016, Ro 2015/03/0029, und vom 2. November 2016, Ra 2016/06/0088). Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 17. März 2016, Ra 2016/08/0007, und vom 2. Februar 2017, Ra 2016/08/0148, je mwN). Ist eine Verhandlung nach Artikel 6, EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0014, und vom 2. März 2017, Ra 2017/08/0004, je mwN).
7 Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit auf einer Verkennung der Vorgaben des § 24 VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben. 7 Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit auf einer Verkennung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
8 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) war die Eingabengebühr nicht zu ersetzen. 8 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (Paragraph 110, ASVG) war die Eingabengebühr nicht zu ersetzen.
Wien, am 14. Juni 2017