Verwaltungsgerichtshof
02.03.2017
Ra 2017/08/0009
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M GmbH, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2016, G312 2006398-1/3E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Parteien: 1. M,
2. Pensionsversicherungsanstalt, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG die Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten als Dienstnehmer der revisionswerbenden Partei in näher bezeichneten Zeiten festgestellt und weiters ausgesprochen, dass die revisionswerbende Partei zur Entrichtung von Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen, Zuschlägen und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt EUR 21.483,82 verpflichtet ist.
2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es aber erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 6. August 2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, AW 2010/08/0003).
4 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, in dem lediglich vorgebracht wird, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde - unter Beachtung des geringen jährlichen Gewinnes der revisionswerbenden Partei - einen "unverhältnismäßigen Aufwand" und damit "unverhältnismäßigen Aufwand" bedeuten, nicht gerecht.
5 Die revisionswerbende Partei ist der oben dargestellten Konkretisierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 2. März 2017