Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0089

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §4 Abs1;
BetriebsO 1994 §4 Abs2;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Im Fall der telefonischen Anforderung des Fahrzeugs kann sich der Unternehmer jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagen-Gewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter, die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt umschreibender Fahrtauftrag erteilt wurde vergleiche VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006, mwN, sowie - jüngst - VwGH 3.11.2017, Ra 2017/03/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030089.L01

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030089_20171221L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0089

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58;
AVG §60;
VStG §24;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0044 B 19. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begründungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG 2014 hat grundsätzlich jenen Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des VwGH zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden vergleiche etwa VwGH vom 27. Jänner 2017, Ra 2015/03/0059, mwN). Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht iSd Paragraph 58, AVG von Bedeutung vergleiche etwa VwGH 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030089.L02

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030089_20171221L02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0089

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0189 E 24. Oktober 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche B 2. September 2015, Ra 2015/02/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030089.L03

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030089_20171221L03

Entscheidungstext Ra 2017/03/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0089

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §58;
AVG §60;
BetriebsO 1994 §4 Abs1;
BetriebsO 1994 §4 Abs2;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3;
MRKZP 07te Art4;
VStG §24;
VStG §44a;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A A in W, vertreten durch die Mayer Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32/Mezzanin, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Juni 2017, Zl. VGW-021/019/6152/2017-7, betreffend Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - dem Revisionswerber eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2, BO angelastet, weil er es als Gewerbetreibender zu verantworten habe, dass ein dem amtlichen Kennzeichen nach bestimmtes Taxikraftfahrzeug dem M als Lenker überlassen wurde und von diesem - was zeitlich und örtlich näher konkretisiert wurde - im Taxidienst verwendet wurde, ohne im Besitz eines gültigen Taxiausweises zu sein. Über ihn wurde deshalb gemäß Paragraph 25, Absatz eins, BO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 6, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

5 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde: Im zu beurteilenden Fall sei ein Fahrauftrag zu Grunde gelegen, der vorerst lediglich zum Inhalt gehabt habe, dass der Beförderungswerber zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zur Durchführung einer Personenbeförderung abgeholt werde. Die Dauer der Verwendung des Fahrzeugs sei im Voraus nicht definiert, hinsichtlich der Kosten im Voraus keine Vereinbarung getroffen worden.

6 Damit lägen entscheidende Elemente des Mietwagengewerbes (Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006) nicht vor, weshalb der Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen sei, dass es sich bei der Beförderung um eine solche des Taxigewerbes gehandelt habe.

7 Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BO dürften als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen; gemäß Absatz 2, dürfe der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises seien.

8 Der Revisionswerber als Gewerbetreibender hätte die Fahrt also nur durchführen lassen dürfen, wenn der Lenker im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei. Er habe den wider ihn erhobenen Vorwurf nur insofern bestritten, als er geltend gemacht habe, bei der Fahrt habe es sich um eine Mietwagenfahrt gehandelt.

9 Der Revisionswerber habe daher tatbildmäßig gehandelt; Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe kämen ihm nicht zu Gute.

10 Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, deren Zulässigkeitsbegründung (zusammengefasst) Folgendes geltend macht:

12 Das Verwaltungsgericht sei in mehrfacher Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgegangen, nämlich hinsichtlich der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Mietwagen- und Taxifahrt, hinsichtlich der Konkretisierung der dem Revisionswerber angelasteten Tat, und hinsichtlich der Gestaltung der Entscheidungsbegründung.

13 Entgegen der Revision weicht die angefochtene Entscheidung von den maßgebenden Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab:

14 Während das Mietwagen-Gewerbe dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge stattfindet und in der Regel zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen wird, liegt das Wesen des Taxigewerbes darin, dass Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebiets im Bedarfsfall bereitgehalten werden. Im Fall der telefonischen Anforderung des Fahrzeugs kann sich der Unternehmer jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagen-Gewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter, die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt umschreibender Fahrtauftrag erteilt wurde vergleiche VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006, mwN, sowie - jüngst - VwGH 3.11.2017, Ra 2017/03/0045).

15 Hatte der Fahrtauftrag - so die iSd Paragraph 41, VwGG maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts - "vorerst lediglich zum Inhalt, dass der Beförderungswerber zu einer bestimmten Zeit an

einem bestimmten Ort ... abgeholt werde" und wurde weder die

Verwendungsdauer des Fahrzeugs vorweg definiert noch eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, verließ das Verwaltungsgericht die für die Abgrenzung nach dem eben Gesagten maßgeblichen Leitlinien nicht.

16 Gleiches gilt für die Frage der erforderlichen Konkretisierung des Tatvorwurfs iSd Paragraph 44 a, VStG und der Anforderungen an die Begründungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG:

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Begründungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden vergleiche , etwa VwGH 27.1.2017, Ra 2015/03/0059, mwN). Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht iSd Paragraph 58, AVG von Bedeutung vergleiche , etwa VwGH 19.5.2017, Ra 2017/03/0044). Wenn auch der Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses Mängel aufweist, ist doch ausreichend erkennbar, welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sodass nicht gesehen werden kann, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wäre.

18 Schließlich ist - vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur, wonach die Tatumschreibung so präzise zu sein hat, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche , nur etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0036, mwN.) - nicht zu erkennen, inwieweit mit dem vom Verwaltungsgericht übernommenen (eingangs wiedergegebenen) Tatvorwurf eine nicht ausreichende Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verbunden sei, behauptet die Revision doch nicht einmal, dass die Überlassung des Taxifahrzeugs an M nicht zur Verwendung im Fahrtdienst erfolgt sei.

19 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030089.L00

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Dokumentnummer

JWT_2017030089_20171221L00