Verwaltungsgerichtshof
21.12.2017
Ra 2017/03/0089
Im Fall der telefonischen Anforderung des Fahrzeugs kann sich der Unternehmer jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagen-Gewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter, die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt umschreibender Fahrtauftrag erteilt wurde vergleiche VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006, mwN, sowie - jüngst - VwGH 3.11.2017, Ra 2017/03/0045).