Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/16/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0094

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 25. Juni 2015, Ro 2014/07/0107, vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055, und vom 25. April 2014, 2012/10/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160094.L01

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2016160094_20161222L01

Rechtssatz für Ra 2016/16/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0094

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

"Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden(Hinweis E vom 25. April 2014, 2012/10/0060, mwN). Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (Hinweis E vom 8. November 2012, 2010/04/0112, und B vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160094.L02

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2016160094_20161222L02

Rechtssatz für Ra 2016/16/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0094

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (Hinweis B vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (Hinweis E vom 27. September 1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (Hinweis E vom 18. März 2004, 2001/03/0284, und vom 24. Februar 2000, 2000/02/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160094.L03

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2016160094_20161222L03

Rechtssatz für Ra 2016/16/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0094

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Als Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses und über den davon abhängenden Ablauf der Revisionsfrist, so hört dieses Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG auf, sobald die Revisionswerberin oder deren Vertreter den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Revision als verspätet zugestellt worden ist vergleiche die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 2011, 2011/15/0146 und 0147, und vom 17. Dezember 2002, 2002/14/0127 und 0128, sowie zum Tatsachenirrtum über den Tag, an dem die Revision einem Zustelldienst übergeben wurde, vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160094.L01

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2016160094_20170425L01

Rechtssatz für Ra 2016/16/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0094

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Für den Wegfall (das "Aufhören") des Hindernisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG kommt es bei Vorliegen eines Tatsachenirrtums nur auf objektive Sachverhaltselemente und nicht auf die subjektive (Fehl-)Einschätzung der Revisionswerberin bzw. ihres Vertreters an vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2013, 2011/09/0199, und vom 23. Oktober 2006, 2006/12/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160094.L02

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2016160094_20170425L02

Rechtssatz für Ra 2016/16/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0094

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum stellen nur in Ausnahmefällen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2017, Ra 2017/16/0021, vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001, und vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160094.L03

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2016160094_20170425L03

Entscheidungstext Ra 2016/16/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0094

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der V GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Mai 2016, Zl. RV/5200234/2013, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem in der Verhandlung vom 27. April 2016 mündlich verkündeten und am 30. Mai 2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien vom 28. Jänner 2013, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung, abgesprochen.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, datiert mit 21. Juli 2016, welche vom steuerlichen Vertreter der Revisionswerberin auch an diesem Tag zur Post gegeben wurde. Zur Frage der Rechtzeitigkeit wird darin vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei der Revisionswerberin am 9. Juni 2016 zugestellt worden. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision beginne erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu laufen. Die Erhebung der Revision erfolge daher rechtzeitig.

3 Das Bundesfinanzgericht legte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor und merkte im Vorlagebericht an, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die außerordentliche Revision verspätet eingebracht worden sei. Das angefochtene Erkenntnis sei bereits am 8. Juni 2016 zur Abholung bereitgehalten worden. Die sechswöchige Revisionsfrist sei demnach am 20. Juli 2016 abgelaufen.

4 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2016 wurde die Revisionswerberin aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen. Aus dem vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Verfahrensakt gehe hervor, dass das angefochtene Erkenntnis am 8. Juni 2016 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die am 21. Juli 2016 eingebrachte Revision erscheine daher als verspätet.

5 Dieser Aufforderung folgend, nahm die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 2. November 2016 zum Vorhalt Stellung und bestätigte das vom Verwaltungsgerichthof angeführte Hinterlegungsdatum sowie das Postaufgabedatum. Weiters führte die Revisionswerberin aus, ihrer Ansicht nach sei die Revision dennoch rechtzeitig erhoben worden, weil das Büro des Zustellvertreters am 8. Juni 2016 wegen Ortsabwesenheit aller Personen "verwaist iS von geschlossen" gewesen sei. Es liege ein Anwendungsfall des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) vor. Zur Bestätigung der Ortsabwesenheit legte die Revisionswerberin dem Schriftsatz entsprechende Nachweise bei und schilderte ausführlich, dass die Vertreterin (Prokuristin) des Zustellvertreters erst am 11. Juni 2016 von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt sei. Folglich hätte sie erst an diesem Tag und sohin nicht rechtzeitig iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG von der Hinterlegung des Schriftstücks Kenntnis erlangen können. Zwar habe die Tochter der Prokuristin das Dokument am 9. Juni 2016 bei der Post abgeholt und an die Abgabestelle gebracht, doch verfüge diese über keine Postvollmacht. Die Zustellung gelte damit erst an dem auf die Rückkehr folgenden Tag als bewirkt.

6 Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht, wonach die Revision rechtzeitig erhoben worden sei, nicht:

7 Die Bestimmung des gemäß Paragraph 98, Absatz eins, BAO auch im Abgabenverfahren anzuwendenden Paragraph 17, Absatz 3, ZustG lautet:

"§ 17. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2015, Ro 2014/07/0107, vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055, und vom 25. April 2014, 2012/10/0060).

9 "Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist demnach dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 25. April 2014, 2012/10/0060, mwN).

10 Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2012, 2010/04/0112, und den hg. Beschluss vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, mwN).

11 Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist vergleiche , nochmals den hg. Beschluss vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 27. September 1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen vergleiche , die hg. Erkenntnisse  vom 18. März 2004, 2001/03/0284, und vom 24. Februar 2000, 2000/02/0027).

12 Dem Vorbringen der Revisionswerberin folgend ist die Prokuristin drei Tage nach Beginn der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt und es wäre sohin die Behebung - welche nicht erforderlich war, weil sich am Tag der Rückkehr das gegenständliche Dokument bereits an der Abgabestelle befunden hat -

drei Tage nach Beginn der Abholfrist möglich gewesen. Ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen, welche am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfahren und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später beheben, ist daher nicht erkennbar.

13 Angesichts der Frist von sechs Wochen für die Erhebung der Revision, stand der Revisionswerberin bei einer Verkürzung von drei Tagen jedenfalls noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels zur Verfügung. Dass der verbliebene Zeitraum angemessen und ausreichend war, bestätigt auch die Revision mit ihrem Vorbringen, dass die Revisionsschrift bereits am 20. Juli 2016 finalisiert und zur Post gegeben hätte werden können.

14 Im Ergebnis ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG auszugehen. Die am 8. Juni 2016 beginnende Revisionsfrist endete am 20. Juli 2016.

Die am 21. Juli 2016 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet, sodass diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen ist.

Wien, am 22. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160094.L00

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JWT_2016160094_20161222L00

Entscheidungstext Ra 2016/16/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0094

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über den Antrag der V GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Mai 2016, Zl. RV/5200234/2013, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem in der Verhandlung vom 27. April 2016 mündlich verkündeten und am 30. Mai 2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien vom 28. Jänner 2013, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung, abgesprochen.

2 Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 8. Juni 2016 durch Hinterlegung zugestellt, sodass die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit Ablauf des 20. Juli 2016 endete. Am 21. Juli 2016 (Datum der Postaufgabe) brachte die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision gegen das angeführte Erkenntnis beim Bundesfinanzgericht ein, welches diese dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.

3 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2016 wurde die Revisionswerberin aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen. Aus dem vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Verfahrensakt gehe hervor, dass das angefochtene Erkenntnis am 8. Juni 2016 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die am 21. Juli 2016 eingebrachte Revision erscheine daher als verspätet.

4 Dieser Aufforderung folgend, nahm die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 2. November 2016 zum Vorhalt Stellung und bestätigte das vom Verwaltungsgerichthof angeführte Datum der Hinterlegung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts sowie das Datum der Postaufgabe der Revision. Dem Vorbringen zufolge beruhe der Irrtum, dass die Zustellung am 9. Juni 2017 erfolgt sei, auf einer Fehlinformation der Tochter der Prokuristin des Zustellvertreters. Weiters führte die Revisionswerberin aus, ihrer Ansicht nach sei die Revision dennoch rechtzeitig erhoben worden, weil das Büro des Zustellvertreters am 8. Juni 2016 wegen Ortsabwesenheit aller Personen "verwaist iS von geschlossen" gewesen sei und daher ein Anwendungsfall des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) vorliege.

5 Diese Ansicht teilte der Verwaltungsgerichthof nicht und wies die Revision mit Beschluss vom 22. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/16/0094, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück. Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung werde nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirke, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin am 20. Jänner 2017 zugestellt.

6 Mit dem vorliegenden Antrag vom 3. Februar 2017 begehrt die Revisionswerberin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.

7 Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

8 Als Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses und über den davon abhängenden Ablauf der Revisionsfrist, so hört dieses Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG auf, sobald die Revisionswerberin oder deren Vertreter den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Revision als verspätet zugestellt worden ist vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 2011, 2011/15/0146 und 0147, und vom 17. Dezember 2002, 2002/14/0127 und 0128, sowie zum Tatsachenirrtum über den Tag, an dem die Revision einem Zustelldienst übergeben wurde, vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0083).

9 Im Wiedereinsetzungsantrag wird als Wiedereinsetzungsgrund ausschließlich vorgebracht, das Hindernis habe in dem durch die Angabe der Tochter der Prokuristin des Zustellvertreters ausgelösten Irrtum bestanden, dass die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 9. Juni 2016 erfolgt sei.

10 Die Revisionswerberin wurde unstrittig mit Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2016, der dem Vertreter der Revisionswerberin am 18. Oktober 2016 zugestellt worden ist, davon in Kenntnis gesetzt, dass

"die am 21. Juli 2016 zur Post gegebene außerordentliche Revision als verspätet erscheint. Einer in den Akten des Bundesfinanzgerichts einliegenden Kopie der Verständigung über die Hinterlegung ist zu entnehmen, dass das hinterlegte Dokument bereits am 8. Juni 2016 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde."

Im Schriftsatz vom 2. November 2016, mit dem zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes Stellung genommen wurde, bestätigte die Revisionswerberin das Hinterlegungsdatum und das Postaufgabedatum. Den Irrtum über den Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses hätte die Revisionswerberin daher spätestens ab der Zustellung des Vorhalts des Verwaltungsgerichtshofes erkennen können und müssen.

11 Dass die Revisionswerberin bzw. ihr Vertreter trotz des Vorhalts des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht vertrat, die Revision sei am 21. Juli 2016 rechtzeitig eingebracht worden, und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bereits in der Stellungnahme vom 2. November 2016 beantragte, vermag daran nichts zu ändern. Für den Wegfall (das "Aufhören") des Hindernisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG kommt es bei Vorliegen eines Tatsachenirrtums nämlich nur auf objektive Sachverhaltselemente und nicht auf die subjektive (Fehl-)Einschätzung der Revisionswerberin bzw. ihres Vertreters an vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2013, 2011/09/0199, und vom 23. Oktober 2006, 2006/12/0064). Im Übrigen stellt die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum nur in Ausnahmefällen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2017, Ra 2017/16/0021, vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001, und vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0030).

12 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision war daher als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160094.L00

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWT_2016160094_20170425L00