Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0094

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 25. Juni 2015, Ro 2014/07/0107, vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055, und vom 25. April 2014, 2012/10/0060).